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   BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00   

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BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 (https://dejure.org/2001,696)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 (https://dejure.org/2001,696)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 (https://dejure.org/2001,696)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620
    Befristeter Arbeitsvertrag; mittelbare Vertretung; Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620
    Befristung wegen mittelbarer Vertretung - Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 1069
  • BB 2001, 1854
  • DB 2001, 2099
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 640/97

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    Der Arbeitgeber hat bei Vertragsschluß eine Prognose über den Wegfall des Vertretungsbedarfs anzustellen, die sich darauf zu beziehen hat, ob der zu vertretende Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen wird (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 2, 3 der Gründe; 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335, 339 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1 a der Gründe).

    Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß der Sachgrund der Vertretung nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa BAG 21. März 1990 - 7 AZR 286/89 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 135 = EzA BGB § 620 Nr. 106; 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - aaO) nicht voraussetzt, daß die Vertretungskraft die selben Arbeiten verrichten soll, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt hätte.

  • LAG Thüringen, 08.12.1999 - 6 Sa 609/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Mittelbare Vertretung - Versetzungs- und

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    7 AZR 107/00 6 Sa 609/98.

    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 1999 - 6 Sa 609/98 - aufgehoben.

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    Der Arbeitgeber hat bei Vertragsschluß eine Prognose über den Wegfall des Vertretungsbedarfs anzustellen, die sich darauf zu beziehen hat, ob der zu vertretende Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen wird (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 2, 3 der Gründe; 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335, 339 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 286/89

    Änderung eines befristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß der Sachgrund der Vertretung nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa BAG 21. März 1990 - 7 AZR 286/89 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 135 = EzA BGB § 620 Nr. 106; 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - aaO) nicht voraussetzt, daß die Vertretungskraft die selben Arbeiten verrichten soll, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt hätte.
  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    Der Arbeitgeber hat bei Vertragsschluß eine Prognose über den Wegfall des Vertretungsbedarfs anzustellen, die sich darauf zu beziehen hat, ob der zu vertretende Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen wird (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178 = EzA BGB § 620 Nr. 138; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 2, 3 der Gründe; 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335, 339 = AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 138, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 AZR 328/97

    Mehrfach befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem vertretenden Arbeitnehmer darstellt (vgl. BAG 11. November 1998 - 7 AZR 328/97 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 204 = EzA BGB § 620 Nr. 155, mwN).
  • BAG, 09.07.1997 - 7 AZR 540/96

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung einer Beamtin im Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 107/00
    Der Senat konnte die Frage, ob § 21 BErzGG auch für die Vertretung eines Beamten gilt, ebenso wie schon in den Senatsurteilen vom 9. Juli 1997 (zB - 7 AZR 540/96 - nv.) offenlassen, weil die Vertretung eines Beamten durch einen Arbeitnehmer auch unter den sachlichen Befristungsgrund der Vertretung im Sinne der allgemeinen arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle fällt und der Begriff der Vertretung hier wie dort derselbe ist.
  • LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1291/05

    Befristung, mittelbare Vertretung

    Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

    Ein Organisationskonzept, wie es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -) verlange, sei hinreichend dargelegt.

    Da der Arbeitgeber aber darüber entscheiden kann, ob, wie und in welchem Umfang er den durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt abdecken will (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069 unter III. der Entscheidungsgründe), ist er nicht gehindert, nur für die Zeit des vollständigen Ausfalls der Stammkraft befristet eine Vertretungskraft einzustellen (BAG, Urteil vom 06.12.2000, a.a.O.).

    Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung kann sich das beklagte L1xx auch nicht auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) berufen.

    Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dem von dem beklagten L1xx zitierten Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069) unter 5. der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass es für die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft eines Entschlusses des Arbeitgebers, den ausfallenden Mitarbeiter in den von der Vertretungskraft wahrzunehmenden Arbeitsbereich umzusetzen, nicht bedürfe.

  • LAG Hamm, 15.11.2005 - 5 Sa 1373/05

    Befristung, mittelbare Vertretung

    Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben, wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S. 1069).

    Anders als die Klägerin meine, stehe hier nicht eine bloße fachliche Austauschbarkeit, sondern eine hypothetische Umsetzungsentscheidung in Rede (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).

    Da der Arbeitgeber aber darüber entscheiden kann, ob, wie und in welchem Umfang er den durch die Abwesenheit einer Stammkraft entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt abdecken will (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069 unter III. der Entscheidungsgründe), ist er nicht gehindert, nur für die Zeit des vollständigen Ausfalls der Stammkraft befristet eine Vertretungskraft einzustellen (BAG, Urteil vom 06.12.2000, a.a.O.).

    Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das beklagte L3xx auch nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2001 (7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) berufen.

    Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069) unter 5. der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass es für die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft eines Entschlusses des Arbeitgebers, den ausfallenden Mitarbeiter in den von der Vertretungskraft wahrzunehmenden Arbeitsbereich umzusetzen, nicht bedürfe.

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 232/05

    Wirksamkeit - Befristung - Arbeitsverhältnis

    Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe mwN).
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt (zum alten Recht vgl. BAG 17. April 2002 - 7 AZR 665/00 - BAGE 101, 84 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 21 = EzA BGB § 620 Nr. 194, zu II 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03

    Befristung - Vertretung

    Dieser Zusammenhang ist vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen (vgl. BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 32/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die vom zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe).

    Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - EzA TzBfG § 14 Nr. 9 = DB 2004, 1434, zVv., zu III 1 der Gründe; 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe mwN).

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 665/00

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen läßt (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe mwN).

    Es muß sichergestellt sein, daß die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - aaO, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 397/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 3 der Gründe mwN).

    Deshalb genügt die Darlegung des Arbeitgebers, dass er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176, zu 5 der Gründe) und ihm die von der Vertretungskraft auszuübenden Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zu übertragen.

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 107/00 - zu 3 der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 228 = EzA BGB § 620 Nr. 176).
  • LAG Hessen, 15.08.2002 - 12 Sa 1242/00

    Wirksamkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung;

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  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 245/07

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 640/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 293/06

    Befristung - Vertretung - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 255/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Annex

  • LAG Hamm, 15.02.2005 - 12 (5) Sa 282/04

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung, Personalratsbeteiligung

  • ArbG Bochum, 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2005 - 12 Sa 1019/04

    Wirksamkeit einer Befristung - Krankheitsvertretung - Prognose

  • LAG Hamm, 24.02.2005 - 11 Sa 1447/04

    Befristung Justizangestellte NW

  • LAG Hamm, 31.10.2003 - 5 Sa 1396/03

    Befristungsvereinbarung; Schachgrund der Vertretung

  • LAG Hamm, 16.04.2002 - 5 Sa 1853/01

    Unwirksamkeit einer Befristung von Arbeitsbedingungen wegen fehlerhafter

  • LAG Köln, 26.02.2008 - 9 Sa 1196/07

    Befristung - Vertretung

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 390/03

    Befristete Erhöhung der Arbeitszeit - Sachgrund der Vertretung

  • LAG Berlin, 01.04.2003 - 3 Sa 51/03

    Befristete Aufstockung der Arbeitszeit um 1/4 der vertraglich vereinbarten

  • LAG Köln, 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04

    Befristung, Justizverwaltung, Vertretung, mittelbare Vertretung, Kausalität,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2005 - 12 Ta 172/04

    Befristung zur Vertretung

  • LAG Köln, 07.05.2007 - 14 Sa 1379/06

    Befristung zur Vertretung

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 19.04.2007 - 9 Ca 9381/06
  • LAG Niedersachsen, 17.03.2003 - 8 Sa 1397/02

    Sachlicher Grund für die Befristung; Aushilfsangestellte für Zeit des

  • LAG Hamm, 28.05.2003 - 12 Sa 326/03

    Sachgrund der - mittelbaren - Vertretung bei befristetem Arbeitsverhältnis

  • LAG Hamm, 25.11.2003 - 5 (12) Sa 687/03

    Fehlende Aussicht einer dauerhaften Beschäftigungsmöglichkeit als sachlicher

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2008 - 3 Sa 237/08

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages einer Lehrkraft zum Zwecke der

  • ArbG Gießen, 27.01.2006 - 4 Ca 387/05
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2002 - 1 Sa 147/02
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