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   BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88   

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BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88 (https://dejure.org/1988,401)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1988 - 7 AZR 121/88 (https://dejure.org/1988,401)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 (https://dejure.org/1988,401)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 191
  • NZA 1989, 433
  • BB 1989, 1054
  • BB 1989, 851
  • DB 1989, 1194
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 24.03.1981 - 1 AZR 805/78

    Änderung des Sozialplans durch Betriebsvereinbarung - Sozialplan anlässlich

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    bb) Aus demselben Grunde können auch die vom Bundesarbeitsgericht bei Betriebsstillegungen aufgestellten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht angewendet werden (vgl. hierzu BAGE 16, 177 [BAG 17.07.1964 - 1 ABR 3/64] = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1953; BAGE 29, 114 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; BAG Beschluß vom 14. November 1978 - 6 ABR 85/75 - AP Nr. 6 zu § 59 KO; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972).

    Ein Restmandat besteht aber nur insoweit, wie tatsächlich noch ein Betriebsrat als Vereinigung der Betriebsratsmitglieder mit dem Willen, ein Restmandat wahrzunehmen, existiert und im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind (vgl. BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    Auf dieses Merkmal hat auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 28. September 1988 (BAGE 59, 371, unter B I 2 a der Gründe) abgestellt, in dem er ausgeführt hat, ein Betriebsinhaberwechsel (§ 613 a BGB) lasse die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, als die Identität des Betriebes unter dem neuen Betriebsinhaber fortbestehe.

    Eine betriebs- oder gar unternehmensübergreifende Zuerkennung eines Restmandats des Betriebsrats widerspricht einem zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Prinzip, nach dem das Mandat des Betriebsrats an die Identität des Betriebes geknüpft ist (vgl. hierzu den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. September 1988, aaO, unter B I 2 a der Gründe).

  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    Einer analogen Anwendung des § 22 BetrVG auf Fälle der vorliegenden Art steht nicht schon entgegen, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handelt, denn in den Grenzen des Grundgedankens der Ausnahmevorschrift ist eine Analogie statthaft (Senatsurteil vom 18. August 1982, BAGE 40, 42, 47 = AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972, unter I 3 b bb der Gründe).

    Sowohl die vom Senat im Urteil vom 18. August 1982 (aaO) entschiedene Fallkonstellation als auch die gesetzlichen Fallgruppen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG setzen zwingend den Fortbestand der Identität des Betriebes voraus.

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    bb) Aus demselben Grunde können auch die vom Bundesarbeitsgericht bei Betriebsstillegungen aufgestellten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht angewendet werden (vgl. hierzu BAGE 16, 177 [BAG 17.07.1964 - 1 ABR 3/64] = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1953; BAGE 29, 114 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; BAG Beschluß vom 14. November 1978 - 6 ABR 85/75 - AP Nr. 6 zu § 59 KO; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972).

    So ist z. B. noch ein Restmandat anerkannt worden, wenn trotz tatsächlicher Stillegung des Betriebs noch nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und einzelne Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden (BAGE 41, 72, 83 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 3 der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    In der Regel ist der Arbeitgeber sogar zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968, unter B I 1 der Gründe).

    Auch die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachzukommen (BAG Urteil vom 31. Januar 1985, aaO, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    Denn ohne eine entsprechende rechtliche Vereinbarung ist nicht gewährleistet, daß der Betriebsrat in Fragen der sozialen und personellen Mitbestimmung einen zu einheitlicher Willensbildung für beide Unternehmen fähigen Ansprechpartner hat (siehe auch BAGE 52, 325, 334 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 3 e der Gründe).
  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    Sollte sich im erneuten Berufungsverfahren herausstellen, daß dem Kläger nur ein objektiver Verstoß gegen die Arbeitspflicht nachzuweisen ist, so kann dies die ordentliche Kündigung der Beklagten nur dann sozial rechtfertigen, wenn entweder die Folgen für die Beklagte erheblich waren (z. B. Verursachung eines beträchtlichen Schadens) oder wenn aufgrund objektiver Umstände mit wiederholten Arbeitspflichtverletzungen des Klägers zu rechnen war (vgl. BAG Urteil vom 4. November 1957 - 2 AZR 57/56 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG; BAGE 11, 225 [BAG 27.07.1961 - 2 AZR 255/60] = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 232).
  • BAG, 30.10.1979 - 1 ABR 112/77

    Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    bb) Aus demselben Grunde können auch die vom Bundesarbeitsgericht bei Betriebsstillegungen aufgestellten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art nicht angewendet werden (vgl. hierzu BAGE 16, 177 [BAG 17.07.1964 - 1 ABR 3/64] = AP Nr. 3 zu § 80 ArbGG 1953; BAGE 29, 114 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 35, 160 [BAG 24.03.1981 - 1 AZR 805/78] = AP Nr. 12 zu § 112 BetrVG 1972; BAGE 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; BAG Beschluß vom 14. November 1978 - 6 ABR 85/75 - AP Nr. 6 zu § 59 KO; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    Vielmehr genügt es, daß eine solche Vereinbarung stillschweigend geschlossen worden ist und sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten läßt (vgl. BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, zu I 2 a aa der Gründe, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88
    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt den Senatsbeschluß vom 14. September 1988 (BAGE 59, 319, unter B 1 der Gründe) können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG bilden.
  • BAG, 17.07.1964 - 1 ABR 3/64

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Schwebendes arbeitsgerichtliches

  • BAG, 29.01.1987 - 6 ABR 23/85

    Gemeinsamer Betrieb durch drei Unternehmen - Verfolgung des unternehmerischen

  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist -

  • BAG, 14.11.1978 - 6 ABR 85/75

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Funktionsfähigkeit -

  • BAG, 04.11.1957 - 2 AZR 57/56

    Verdacht eines Geschäftsdiebstahls - Fristgemäße Kündigung - Schuldhaftes

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Vielmehr sind die dem Betriebsrat zugewiesenen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben betriebsbezogen (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 a aa der Gründe).

    Dazu knüpft es die Zuständigkeit eines Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 b der Gründe; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 21 Rn. 27 f.; GK-Wiese BetrVG 5. Aufl. § 21 Rn. 42 mwN).

    Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art kommt demnach nicht in Betracht (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613 a Nr. 77, zu I 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

    Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge (BAG 27. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 35, 1; 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 15) und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 99, 208; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 2 a bb der Gründe, BAGE 95, 15; 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 60, 191) der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein.
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auch für die Rechtslage vor dem 1. Januar 1995 herrscht Übereinstimmung, daß bei Fortführung eines Gemeinschaftsbetriebes nach einer Spaltung eines Unternehmens der bisherige Betriebsrat im Amt bleibt (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191; GK-BetrVG/Wiese 5. Aufl. [1994] § 21 Rn. 44; Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither BetrVG 17. Aufl. [1992] § 1 Rn. 56; Wendeling-Schröder NZA 1984, 247).

    Diese entfällt, wenn ein Betrieb in mehrere selbständige neue Betriebe aufgespalten wird (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191, 197; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 21 Rn. 41; Stege/Weinspach BetrVG 8. Aufl. § 21 Rn. 19, 20).

    Dies wurde weitgehend wegen der fehlenden Kontinuität der betrieblichen Strukturen, die die Grundlage des Mandats waren, verneint (BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191, 200; GK-BetrVG/Wiese 5. Aufl. [1994] § 21 Rn. 40; Stege/Weinspach BetrVG 7. Aufl. [1994] § 21 Rn. 7 a).

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