Rechtsprechung
   BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1907
BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88 (https://dejure.org/1988,1907)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1988 - 7 AZR 122/88 (https://dejure.org/1988,1907)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 (https://dejure.org/1988,1907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung wegen Nichtanzeige von Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses - Anzeigepflicht eines Arbeitnehmers bei der Fortdauer einer Krankheit - Pflicht zur Interessenabwägung bei einer ordentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Denn bei der Frage der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in sich widerspruchsfrei gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe; Senatsurteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, unter II 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände durch eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen zu ermitteln (vgl. auch Senatsurteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 -, aaO, unter II 2 der Gründe).

  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Im Interesse einer rechtzeitigen Disposition für die zu erledigenden Arbeiten und die dabei einzusetzenden Arbeiter ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, daß ihm der Arbeiter unverzüglich mitteilt, daß seine Arbeitsunfähigkeit über die bisher vorausgesehene Dauer noch fortbesteht und wie lange dieser Zustand voraussichtlich noch anhalten wird (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Denn bei der Frage der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in sich widerspruchsfrei gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe; Senatsurteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, unter II 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Im Rahmen der bei einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung und der Prüfung deren sozialer Rechtfertigung gebotenen Interessenabwägung ist - ähnlich wie bei der Interessenabwägung bei einer außerordentlichen Kündigung (vgl. dazu: BAG Urteil vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - erheblich, ob es neben der Nichterfüllung der vertraglichen Nebenpflicht auch noch zu nachteiligen Auswirkungen im Bereich des Arbeitgebers gekommen ist.
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Hierzu genügen solche Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sowie des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 1, 99, 101).
  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Denn bei der Frage der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in sich widerspruchsfrei gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe; Senatsurteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, unter II 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55

    Volksabstimmung - Parteipolitisches Interesse der KPD - Amtspflichten eines

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Dies hat der Zweite Senat (aaO) für den Fall der Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BAGE 2, 266, 276 = AP Nr. 4 zu § 13 KSchG; BAGE 29, 195, 201 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 6 der Gründe) erkannt.
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Denn bei der Frage der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in sich widerspruchsfrei gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe; BAGE 45, 146, 151 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe; Senatsurteil vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, unter II 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 30.01.1976 - 2 AZR 518/74

    Krankheit - Anzeigepflicht - Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    So kann beispielsweise die außerordentliche Kündigung eines Betriebsleiters wegen Verletzung seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 30. Januar 1976 - 2 AZR 518/74 - AP Nr. 2 zu § 626 BGB Krankheit).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88
    Dies hat der Zweite Senat (aaO) für den Fall der Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BAGE 2, 266, 276 = AP Nr. 4 zu § 13 KSchG; BAGE 29, 195, 201 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 6 der Gründe) erkannt.
  • BAG, 15.02.1984 - 2 AZR 573/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26).
  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen (BAGE 9, 185 = AP Nr. 58 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; vgl. BAG Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262 = AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; ebenso BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BAGE 74, 204 = AP Nr. 7 zu § 1 Bildungsurlaub NRW; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 626 Rz 115; MünchArbR/Leinemann, Bd. 1, § 87 Rz 71; Dörner, AR-Blattei, Urlaub X B).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Bei der Interessenabwägung kann - neben anderen Aspekten - berücksichtigt werden, ob es neben der Verletzung einer Vertragspflicht auch noch zu konkreten negativen Auswirkungen im Bereich des Arbeitgebers oder des betrieblichen Geschehens gekommen ist (BAG 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 24 mwN; 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195).
  • BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90

    Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung

    § 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG ist nicht dahin zu verstehen, daß nur die Ersterkrankung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen sind (BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26, zu II 2 c der Gründe, ebenso für die sinngleiche Bestimmung des § 20 Abs. 3 Satz 1 MTL II).

    Diese schuldhafte Verletzung der Meldepflicht trotz vorheriger Abmahnungen hat das Berufungsgericht zu Recht als einen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung an sich geeigneten Grund angesehen (BAG Urteil vom 7. Dezember 1988, aaO, zu II 2 d der Gründe; Senatsurteil vom 31. August 1989, aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Nach dem Urteil des Siebten Senats vom 7. Dezember 1988 (aaO) sind Betriebsstörungen dagegen im Ergebnis bereits unabdingbare Voraussetzung für die Eignung als verhaltensbedingter Grund.

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung infolge verspäteter Krankmeldung

    Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedenfalls nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - n. v.; Bleistein, HzA LFZG, S. 68; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 273).
  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

    Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, ist angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen (BAGE 9, 185 = AP Nr. 58 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; vgl. BAG Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - AP Nr. 29 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; ebenso BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - BB 1993, 2531, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen - zu § 1 AWbG NW - LAG Köln Urteil vom 23. August 1989 - 5 Sa 251/89 - LAGE § 7 BUrlG Nr. 19; LAG Hamm Urteil vom 25. Juni 1985 - 6 Sa 287/85 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 626 Rz 95; Leinemann, MünchHdb ArbR, Bd. 1, § 87 Rz 71; Dörner, AR-Blattei, Urlaub X B).
  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

    Insofern genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 287/99

    Behindertengerechte Beschäftigung

    Die Selbstbeurlaubung wird daher in ständiger Rechtsprechung als Verletzung der vertraglichen Pflichten angesehen (BAG 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; Senat 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BAGE 73, 135).
  • LAG Hessen, 10.12.2007 - 17 Sa 1174/07

    Fehlende Krankmeldung kann Kündigung bedeuten!

    Dementsprechend ist anerkannt, dass auch die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach vorangegangener erfolgloser Abmahnung im Prinzip geeignet ist, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen ( BAG 07. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 26; BAG 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 23).

    Den Arbeitnehmer trifft auch die Pflicht, auch die Fortdauer einer bereits eingetretenen Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (zu § 3 Abs. 1 LohnFG vgl. BAG 07. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - a.a.O.).

    Im Interesse einer rechtzeitigen Disposition für die zu erledigenden Arbeiten und die dabei einzusetzenden Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer ihm unverzüglich mitteilt, dass seine Arbeitsunfähigkeit über die bisher vorausgesehene Dauer noch fortbesteht und wie lange dieser Zustand voraussichtlich noch anhalten wird ( BAG 07. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 04.12.2008 - 7 Sa 866/08

    Anzeige- und Nachweispflicht; Arbeitsunfähigkeit; Entfernung einer Abmahnung;

    Auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht wie die Anzeige- und Nachweispflicht im Falle einer Erkrankung eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich nach vorheriger vergeblicher Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG vom 07.12.1988, 7 AZR 122/88, AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969; BAG vom 31.08.1989, 2 AZR 13/89, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Denn die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht vermag eine Kündigung dann nicht sozial zu rechtfertigen, wenn sie zwar eingetreten, aber ohne Folgen geblieben ist (BAG vom 07.12.1988, a.a.O., Rz. 41).

  • LAG Saarland, 23.04.2003 - 2 Sa 134/02

    Warnfunktionen von Abmahnungen

  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 136/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Beleidigung von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.12.2005 - 8 Sa 327/05

    Kündigung; versuchte Erschleichung einer unentgeltlichen Beförderungsleistung;

  • LAG Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 15 Sa 21/03

    Verhaltensbedingte Kündigung: Tätlicher Angriff

  • BAG, 27.05.1993 - 2 AZR 631/92

    Voraussetzungen einer Kündigung auf Grund von unentschuldigtem Fernbleiben vom

  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 2347/05

    Kündigung einer Auslieferungsfahrerin eines Menuserviceunternehmens wegen zu

  • ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
  • ArbG Köln, 27.01.2005 - 1 Ca 6869/04
  • LAG Hessen, 20.05.2003 - 14 Sa 31/03

    Zuspätkommen (mehrmaliges) - Kündigung

  • BAG, 27.05.1993 - 2 AZR 634/92

    Anhörung des Betriebsrats i.R. einer Kündigung wegen unentschuldigten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht