Rechtsprechung
   BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13550
BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07 (https://dejure.org/2008,13550)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 AZR 185/07 (https://dejure.org/2008,13550)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 (https://dejure.org/2008,13550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,13550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung; Feststellung einer körperlichen Fluguntauglichkeit durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle als Beendigungsbedingung; Auslegung des § 20 Manteltarifvertrag Nr. 6 für das Bordpersonal der ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1; ; TzBfG § 21; ; MTV Nr. 6 für das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH vom 20. Oktober 2000 § 20; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 70
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Die Tarifvertragsparteien wollten mit der auflösenden Bedingung in § 20 Abs. 1 Buchst. a) MTV Nr. 6 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichen, wenn für den Arbeitnehmer infolge der Fluguntauglichkeit keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 7, zu B II 3 b aa der Gründe).

    Die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen danach erst vor, wenn für den Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 7, zu B II 3 b aa der Gründe).

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 5, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 177/99

    Tarifliche Verdienstsicherung wegen Alters- und Leistungszulage

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    aa) Eine tarifliche Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Tarifvertragsparteien tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht gelassen haben, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten Berücksichtigung finden müssen (BAG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - BAGE 94, 273 = AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 16 = EzA GG Art. 3 Nr. 90, zu II 4 b der Gründe).
  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 440/03

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Dies hat der Kläger zu Recht mit der allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 -BAGE 111, 148 = AP TzBfG § 17 Nr. 5 = EzA TzBfG § 17 Nr. 5, zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 39/04

    Personalvertretung - Mehrflugstundenvergütung

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt hingegen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (BVerfG 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - AP GG Art. 3 Nr. 209 = EzA GG Art. 3 Nr. 44, zu C I 1 der Gründe; BAG 25. August 2004 - 7 AZR 39/04 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 10, zu 3 b der Gründe).
  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 162/05

    Konzernkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme für den bisherigen Arbeitgeber auf Grund eindeutiger rechtlicher Regelungen oder nur faktisch besteht (BAG 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - Rn. 21 f. mwN, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt hingegen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (BVerfG 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - AP GG Art. 3 Nr. 209 = EzA GG Art. 3 Nr. 44, zu C I 1 der Gründe; BAG 25. August 2004 - 7 AZR 39/04 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 10, zu 3 b der Gründe).
  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04

    Auskunft - Dienstfahrzeug - Privatnutzung - Kfz-Kosten

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der durch die Auskunft vorbereitete Hauptanspruch sich gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Dritten richtet (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 242 Auskunftspflicht Nr. 1, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 18.12.2006 - 17 Sa 1137/06
    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

    Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

    Auszug aus BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07
    Danach ist nicht nur bei der Auslegung von Gesetzen, sondern auch bei Tarifnormen diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht, wenn eine andere Sichtweise zu einem nicht verfassungsmäßigen Ergebnis führt, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem subjektiven Willen des Normgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung der Norm eher entsprochen hätte (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 33, BAGE 118, 232 = AP BGB § 611 Hausmeister Nr. 15 = EzA GG Art. 11 Nr. 1).
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 662/05

    Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Die Tarifvorschrift ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Sinn und Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt (vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b der Gründe) .

    Dies ist nicht der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz im Bodendienst weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    (2) Die Auslegung der Tarifnorm dahin, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wird durch die in § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 enthaltene Verweisung auf § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2 bestätigt (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    Erst die sich aus der Flugdienstuntauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 394/17

    Fluguntauglichkeit - Auflösende Bedingung - Kündigung - Betriebliches

    Eine vergleichbare Regelung enthält § 20 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 6 für das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH vom 20. Oktober 2000 (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 4) .
  • BAG, 26.02.2020 - 7 AZR 121/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

    Diese Tarifvorschrift ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 20; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b der Gründe) .

    Dies ist nicht der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz im Bodendienst weiterbeschäftigt werden kann (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 21; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    bb) Die Auslegung der Tarifnorm dahin, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wird durch die in § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 enthaltene Verweisung auf § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2 bestätigt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 22; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    Erst die sich aus der Flugdienstuntauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 25; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2, auf den § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 hinsichtlich der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit verweist, beschränkt die Weiterbeschäftigung auf eine andere Tätigkeit "innerhalb der Gesellschaft" und damit auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten (vgl. zur Vorgängerregelung BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 25) .

    Gibt es im Bodendienst einen freien und für den Arbeitnehmer geeigneten Arbeitsplatz, kann sich der Arbeitgeber nur dann auf die auflösende Bedingung berufen, wenn er dem Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz vergeblich angeboten hat (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22) .

  • BAG, 26.02.2020 - 7 AZR 128/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

    Diese Tarifvorschrift ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 20; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b der Gründe) .

    Dies ist nicht der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz im Bodendienst weiterbeschäftigt werden kann (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 21; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    bb) Die Auslegung der Tarifnorm dahin, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wird durch die in § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 enthaltene Verweisung auf § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2 bestätigt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 22; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    Erst die sich aus der Flugdienstuntauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 25; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2, auf den § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 hinsichtlich der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit verweist, beschränkt die Weiterbeschäftigung auf eine andere Tätigkeit "innerhalb der Gesellschaft" und damit auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten (vgl. zur Vorgängerregelung BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 25) .

    Gibt es im Bodendienst einen freien und für den Arbeitnehmer geeigneten Arbeitsplatz, kann sich der Arbeitgeber nur dann auf die auflösende Bedingung berufen, wenn er dem Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz vergeblich angeboten hat (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22) .

  • BAG, 26.02.2020 - 7 AZR 61/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

    Diese Tarifvorschrift ist dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 20; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b der Gründe) .

    Dies ist nicht der Fall, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz im Bodendienst weiterbeschäftigt werden kann (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 21; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 der Gründe, BAGE 81, 148; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    bb) Die Auslegung der Tarifnorm dahin, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wird durch die in § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 enthaltene Verweisung auf § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2 bestätigt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 22; vgl. zu inhaltsgleichen Vorgängerregelungen: BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    Erst die sich aus der Flugdienstuntauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 25; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe) .

    § 19 Abs. 3 MTV Nr. 2, auf den § 20 Abs. 3 MTV Nr. 2 hinsichtlich der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit verweist, beschränkt die Weiterbeschäftigung auf eine andere Tätigkeit "innerhalb der Gesellschaft" und damit auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten (vgl. zur Vorgängerregelung BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 25) .

  • ArbG Köln, 15.03.2018 - 8 Ca 6532/17

    Führen einer rezidivierenden depressiven Störung bei einem Flugbegleiter zur

    Zwar tritt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach inzwischen ständiger Rechtsprechung abweichend vom Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung des § 20 I a) MTV die Beendigungswirkung des Arbeitsverhältnisses trotz festgestellter dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit dann nicht ein, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar für beide Parteien dauerhaft auf einem geeigneten freien Boden-Arbeitsplatz möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu bereit ist (u. a. BAG. Urteil vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07, juris).

    Denn Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte verlangen insofern eine einschränkende Auslegung, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich dann nicht eintritt, wenn derArbeitnehmer noch auf seinem oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.07.2011, 7 AZR 402/10, juris, Rn 42, zu einer Parallelvorschrift einer tarifvertraglichen auflösenden Bedingung imBereich der Post; zuvor bereits BAG, Urteil vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07, zur Flugdienstuntauglichkeit nach § 20 MTV; zuletzt BAG, Urteil vom 30.08.2017,7 AZR 204/16, zum TV-L).

    Im Bereich des Luftverkehrs ist insofern insbesondere bei dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit die Möglichkeit der etwaigen Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten freien Boden-Arbeitsplatz zu prüfen (BAG, Urteil vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07; LAG Köln, Urteil vom 28.05.2018, 2 Sa 704/17; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017, 4 Sa 900/16; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2016, 17 Sa 530/16, alle veröffentlicht bei juris).

    Mit der vorstehend erörterten Ausnahme, dass nicht bereits die dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit allein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, sondern erst der hieraus resultierende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, ist die Regelung der auflösenden Bedingung in § 20 Abs. 1a) MTV Nr. 2 Kabine L. auch wirksam (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07, juris, Rn 22; LAG München, Urteil vom 09.11.2011, 10 Sa 912/10).

    Mit dieser Einschränkung genügt die Tarifnorm den sich aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergebenden Anforderungen (BAG 16.10.2008, a. a. O.).

    Insofern hat der 7. Senat des BAG in der Entscheidung vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07, a. a. O., die Rechtswirksamkeit der Tarifnorm auch nicht vom Erfordernis einer Kompensation durch eine Rentenzahlung abhängig gemacht, die vorliegend jedoch ohnehin gegeben ist.

  • LAG Hessen, 19.12.2016 - 17 Sa 530/16

    Die Grundsätze zur erweiterten Darlegungslast bei unterbliebenen BEM gelten nicht

    Tarifvertragliche auflösende Bedingungen wie die vorliegende sind zulässig, wobei diese Bestimmungen aber restriktiv dahin auszulegen sind, dass das Arbeitsverhältnis des dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers nur dann endet, wenn für ihn auch keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst mehr vorhanden sind (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - juris; BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20; BAG 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89; BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 12; vgl. auch Kammerurteil vom 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris; Kammerurteil vom 29. August 2011 - 17 Sa 369/11 - juris; Kammerurteil vom 1. September 2008 - 17 Sa 449/08 - n.v.).

    Erst die sich aus dem Verlust der Flugdiensttauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - a.a.O.).

    Dieser wiederum entspricht im Ergebnis der Einschränkung, unter der die tarifvertragliche auflösende Bedingung der Befristungskontrolle auch nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 TzBfG und nicht nur der früheren Umgehungsrechtsprechung überhaupt standhält, nämlich der Einschränkung, dass für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (vgl. BAG 16. Oktober 2008 -7 AZR 185/07 - a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16

    Auflösende Bedingung - Fluguntauglichkeit - Nichtdurchführung eines betrieblichen

    Nur mit dieser Einschränkung genügt eine auflösende Bedingung den sich aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergebenden Anforderungen ( vgl. BAG 16.10.2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22, Juris, für eine entsprechende tarifliche Regelung; ebenso LAG München 09. November 2011 - 10 SA 912/10 - Rn. 44; Juris) .
  • ArbG Köln, 10.08.2017 - 14 Ca 1863/17

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch tarifliche auflösende Bedingung

    Die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen danach erst vor, wenn für den Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht ( BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86; BAG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 -, beide zitiert nach juris ).

    Besteht nach der Feststellung der Fluguntauglichkeit kein freier und geeigneter Arbeitsplatz, wäre die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses sinnentleert, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann und der Arbeitnehmer wegen der Fluguntauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen ( BAG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - aaO ).

  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

    c) Die in § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 normierte auflösende Bedingung ist bei einschränkender Auslegung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn für den dauerhaft flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer keine zumutbaren Einsatzmöglichkeiten im Bodendienst vorhanden sind (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50).
  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
  • LAG Hessen, 21.01.2021 - 11 Sa 924/20

    Anspruch eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im

  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

  • LAG Köln, 28.05.2018 - 2 Sa 704/17

    Pflicht des Arbeitgebers, einem flugdienstuntauglichen Mitglied des fliegenden

  • LAG Hessen, 30.06.2014 - 17 Sa 36/14

    Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 26 Sa 1686/08

    Abgeltung eines Freizeitausgleichs - Altersteilzeitverhältnis

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 16 Ca 5933/16

    Dauernde Flugdienstuntauglichkeit; Betriebliches Eingliederungsmanagement;

  • ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2016 - 24 Ca 3987/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht