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   BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85   

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BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85 (https://dejure.org/1986,3069)
BAG, Entscheidung vom 05.09.1986 - 7 AZR 193/85 (https://dejure.org/1986,3069)
BAG, Entscheidung vom 05. September 1986 - 7 AZR 193/85 (https://dejure.org/1986,3069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigungsschutz - Personalratsmitglied - Personalrat - Dienstordnung - Angestellter - Sozialversicherungsträger - Beamter auf Probe - Bundesbeamter - Entlassung wegen mangelnder Bewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 54, 1
  • NZA 1987, 636 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.11.1985 - 4 AZR 107/84

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 104 , 106 KVLG

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Da Dienstordnungs-Angestellte trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungs verhältnisse weder Beamte sind noch sonst einen öffent-' lieh-rechtliehen Status haben, sondern zu ihrer Anstellungskörperschaft in einem privatrechtliehen Dienstverhältnis stehen (vgl. statt aller: BAGE 31, 381, 383 ff.; 39, 76 = AP Nr. 49 und 53 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte; BAG Urteil vom 6. November 1985 - 4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), ist ihre Entlassung ebenso wie eine Kündigung eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis für die Zukunft zu beenden.

    Das geschieht dadurch, daß sie die Rechtsstellung ihrer Angestellten durch die Dienstordnung derjenigen der Beamten weitgehend angleichen (BSGE 39, 159, 161 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 6. November 1985 -4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 26.05.1966 - 2 AZR 339/65

    Dienstordnung einer Krankenkasse - Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten -

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden und ausgesprochen, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außer ordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3 . Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Das geschieht dadurch, daß sie die Rechtsstellung ihrer Angestellten durch die Dienstordnung derjenigen der Beamten weitgehend angleichen (BSGE 39, 159, 161 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 6. November 1985 -4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 175/76

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Besonderer Kündigungsschutz - Nachwirkender

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Daraus muß geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die durch das Beamtenrecht bereits gegebene Absicherung der Rechtsstellung des Beamten und damit auch des Probebeamten als ausreichend ansah, dem mit § 15 Abs. 2 KSchG verfolgten Zweck zu genügen, nämlich zu gewährleisten, daß die Mitglieder der Personalvertretung unabhängig und ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz ihr Amt wahrnehmen und die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Dienststellenleiter ohne Furcht vor Repressalien vertreten können (vgl. BAG Ur teil vom 9. November 1977 - 5 AZR 175/76 - AP Nr. 3 zu § 15 KSchG 1969, zu 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 1073/79

    Dienstordnung - Dienstpflichtverletzung - Mitbestimmung - Personalrat -

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Da Dienstordnungs-Angestellte trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungs verhältnisse weder Beamte sind noch sonst einen öffent-' lieh-rechtliehen Status haben, sondern zu ihrer Anstellungskörperschaft in einem privatrechtliehen Dienstverhältnis stehen (vgl. statt aller: BAGE 31, 381, 383 ff.; 39, 76 = AP Nr. 49 und 53 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte; BAG Urteil vom 6. November 1985 - 4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), ist ihre Entlassung ebenso wie eine Kündigung eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis für die Zukunft zu beenden.
  • BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77

    Ersatzmitglieder des Betriebsrates - Ordentliches Betriebsratsmitglied -

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Auch Ersatzmitglieder des Personalrats, die stel1vertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Personalratsmitglied dem Personalrat an gehören und Aufgaben eines Mitglieds des Personalrats wahrgenommen haben, genießen nach Beendigung des Vertretungsfalles den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1979 - 2 AZR 548/77 - AP Nr. 7 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Da Dienstordnungs-Angestellte trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungs verhältnisse weder Beamte sind noch sonst einen öffent-' lieh-rechtliehen Status haben, sondern zu ihrer Anstellungskörperschaft in einem privatrechtliehen Dienstverhältnis stehen (vgl. statt aller: BAGE 31, 381, 383 ff.; 39, 76 = AP Nr. 49 und 53 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte; BAG Urteil vom 6. November 1985 - 4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), ist ihre Entlassung ebenso wie eine Kündigung eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis für die Zukunft zu beenden.
  • BAG, 03.02.1972 - 2 AZR 170/71

    Dienstentlassung - Verhängung der Dienststrafe - Dienstordnungs-Angestellte -

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden und ausgesprochen, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außer ordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - und vom 3 . Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 23 und 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • LAG Hamm, 30.01.1985 - 3 Sa 760/84

    DO-Angestellte; Personalratsmitglieder; Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Januar 1985 - 3 Sa 760/84 - aufgehoben.
  • BSG, 13.02.1975 - 3 RK 11/73

    Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht - Recht der Selbstverwaltung auf dem

    Auszug aus BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 193/85
    Das geschieht dadurch, daß sie die Rechtsstellung ihrer Angestellten durch die Dienstordnung derjenigen der Beamten weitgehend angleichen (BSGE 39, 159, 161 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; vgl. hierzu auch BAG Urteil vom 6. November 1985 -4 AZR 107/84 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 679/10

    Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt

    Dann bedürfen sie aber in diesen Fällen ebenso wenig wie Beamte eines zusätzlichen Schutzes durch eine Beteiligung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX bzw. § 92 SGB IX (vgl. die Argumentation in BAG 5. September 1986 - 7 AZR 193/85 - BAGE 54, 1, 8, für die Nichteinbeziehung eines in der Probezeit entlassenen Dienstordnungsangestellten in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 KSchG).

    Dann bedürfen sie aber in diesen Fällen ebenso wenig wie Beamte eines zusätzlichen Schutzes durch eine Beteiligung des Integrationsamtes nach §§ 85 ff. SGB IX bzw. § 92 SGB IX (vgl. die Argumentation in BAG 5. September 1986 - 7 AZR 193/85 - BAGE 54, 1, 8, für die Nichteinbeziehung eines in der Probezeit entlassenen Dienstordnungsangestellten in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 KSchG) .

  • LAG Hamburg, 17.03.1998 - 3 Sa 18/97

    Entlassung eines Dienstordnungs-Angestellten; Umfang der Personalratsbeteiligung

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  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, daß im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (Urteile vom 26. Mai 1966 - 2 AZR 339/65 - AP Nr. 23, aaO; vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32, aaO und BAGE 54, 1 = AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969).
  • LAG Hamburg, 25.08.1999 - 8 Sa 30/99
    Insoweit hatte die Beklagte keine andere Wahl ( BAG vom 5. September 1986 - 7 AZR 193/85 - AP Nr. 27 zu § 15 KSchG 1969).

    Andererseits sollten die DO-Angestellten vor Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht weniger geschützt sein als die durch den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG abgesicherten Arbeitnehmer ( § 693 Abs. 1 RVO - vgl. auch BAG vom 5. September 1986, aaO).

  • LAG Hamm, 28.07.1997 - 17 (6) Sa 156/97

    Einzelvertragliche Vereinbarung der Gewährung von Ruhegehalt und

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  • LAG Hamm, 04.07.1996 - 17 Sa 2246/95

    Personalrat: Anhörung bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen

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  • LAG Saarland, 15.06.2005 - 2 Sa 166/04

    Keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten bei ungenehmigtem

    Den Unfallversicherungsträgern wird aufgrund der §§ 144 ff SGB VII die Möglichkeit eingeräumt, ihr Rechtsverhältnis zu den bei ihnen beschäftigten Angestellten weitgehend an die für Bundesbeamten geltenden Rechtsverhältnisse anzugleichen (dazu etwa BAG, Urteil vom 5. September 1986, 7 AZR 193/85, BAGE 54, 1).
  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 - 11 Ca 5757/12

    Stichwörter: Dienstordnungsangestelltenverhältnis, Entlassung auf Verlangen,

    Da das Dienstordnungsverhältnis als privatrechtliches Arbeitsverhältnis aber nicht durch einen Verwaltungsakt in Form einer Entlassungsverfügung beendet werden kann, findet die Vorschrift nur entsprechende Anwendung und an die Stelle der Entlassungsverfügung tritt - äquivalent zur Begründung des Dienstordnungsangestelltenverhältnisses durch privatrechtlichen (Arbeits-)Vertrag (vgl. § 2 Abs. 4 der Dienstordnung der N. vom 19.5.1976/28.6.1976) - eine Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. ihres Vorstandes (vgl. § 3 Abs. 3 der Dienstordnung der N. vom 19.5.1976/28.6.1976) gegenüber dem Kläger unter Wahrung des vorgeschriebenen Verfahrens (jurisPK-SGB VII/Palsherm, 2009, § 144 SGB VII Rn. 40; vgl. auch BAG 5, 9.1986 - 7 AZR 193/85, BAGE 54, 1, wonach die Entlassung eines Dienstordnungsangestellten "ebenso wie eine Kündigung eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung [ist], die darauf gerichtet ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis für die Zukunft zu beenden.").
  • ArbG Düsseldorf, 22.09.2010 - 4 Ca 3150/10

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Fall der Dienstentlassung eines Dienstordnungs-Angestellten entschieden, dass im Recht der Dienstordnungs-Angestellten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinäre fristlose Dienstentlassung aufgrund der Dienstordnung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute sind, weil sie sich in ihrer Funktion - die Dienstentlassung ist Dienststrafe, die außerordentliche Kündigung dagegen nicht - wesentlich unterscheiden (BAG, Urteil vom 26.05.1966, 2 AZR 339/65; BAG, Urteil vom 03.02.1972, 2 AZR 170/71; BAG, Urteil vom 05.09.1986, 7 AZR 193/85; BAG, Urteil vom 25.02.1998, 2 AZR 256/97).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1990 - 9 S 2584/88

    Versorgungsbeitragsrückerstattung - Die unterschiedliche versorgungsrechtliche

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß der Kläger als dienstordnungsmäßig Angestellter kein Beamter im staatsrechtlichen Sinne und damit auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 VAG ist, denn Dienstordnungsangestellte sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie sonst einen öffentlich-rechtlichen Status, sondern sie stehen zu ihrer Anstellungskörperschaft in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (BAG, Urteil vom 5.9.1986, BAGE 54, 1, 4 m.w.N.).
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