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   BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04   

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BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 (https://dejure.org/2005,6889)
BAG, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 (https://dejure.org/2005,6889)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 (https://dejure.org/2005,6889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Betriebsratsmitglied - Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung

  • IWW

    BetrVG § 37 Abs. 4 BetrVG § 78 Satz 2 BGB § 611 BGB § 242 MTV für die Chemische Industrie § 17 Abs. 2
    EBetrVG, BGB, MTV für die Chemische Industrie

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Gehaltsentwicklung bei Betriebsratsmitgliedern; Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vegleichbarer Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen; Gehaltsanpassung unter Berücksichtigung der Gehaltsentwicklung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer; ...

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 4; ; BetrVG § 78 Satz 2; ; BGB § 611; ; BGB § 242; ; MTV für die Chemische Industrie § 17 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 611, 242 BGB, §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG
    Auskunftsanspruch zur Gehaltsanpassung

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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 15.01.1992 - 7 AZR 194/91

    Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 2 der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - NZA 1993, 909, zu II der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu II 1 a der Gründe).

    Betriebsüblich iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 3 a der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu II 1 b bb der Gründe).

    Der Begriff der Üblichkeit bezeichnet den Normalfall, nicht den Ausnahmefall (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - aaO).

    Da § 37 Abs. 4 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - aaO).

    Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - aaO, zu II 2 c bb der Gründe).

  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86

    Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 28 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 54, zu 2 der Gründe; 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 2 der Gründe).

    Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 2 der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - NZA 1993, 909, zu II der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu II 1 a der Gründe).

    Dabei sind außergewöhnliche Leistungen ebenso zu berücksichtigen wie unterdurchschnittliche Leistungen (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - aaO, zu III 2 b der Gründe mwN).

    Betriebsüblich iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 3 a der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu II 1 b bb der Gründe).

  • BAG, 17.05.1977 - 1 AZR 458/74

    Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Durchschnittslohn

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 28 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 54, zu 2 der Gründe; 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 2 der Gründe).

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - aaO, zu 3 der Gründe).

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Im Arbeitsverhältnis besteht jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5, zu I 2 a der Gründe; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 75/91

    Schutz der freigestellten Betriebsratsmitglieder - Verbot der Benachteiligung von

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 88, zu III 2 der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - NZA 1993, 909, zu II der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 9/03

    Altersgrenzenregelung - Vertragsauslegung - Überraschungsklausel

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, der maßgebliche Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP BAT § 53 Nr. 2 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 1, zu II 2 a der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 2 b bb der Gründe; 6. August 2003 - 7 AZR 9/03 - AP BGB § 133 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 3, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 204/87

    Umgehung einer Unkündbarkeitsregelung

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, der maßgebliche Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP BAT § 53 Nr. 2 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 1, zu II 2 a der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 2 b bb der Gründe; 6. August 2003 - 7 AZR 9/03 - AP BGB § 133 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 3, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 205/01

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, der maßgebliche Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG 16. Oktober 1987 - 7 AZR 204/87 - BAGE 57, 1 = AP BAT § 53 Nr. 2 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 1, zu II 2 a der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 2 b bb der Gründe; 6. August 2003 - 7 AZR 9/03 - AP BGB § 133 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 3, zu I 1 a der Gründe).
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Es handelt sich daher um Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht um Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied, die nicht unter eine derartige tarifvertragliche Ausschlussfrist fallen (vgl. BAG 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 4, zu III 4 der Gründe).
  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

    Auszug aus BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04
    Im Arbeitsverhältnis besteht jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5, zu I 2 a der Gründe; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 1 b der Gründe).
  • LAG Hamburg, 02.04.2004 - 3 Sa 48/03
  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15

    Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

    § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II der Gründe) .

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen (vgl. BT-Drs. VI/2729 S. 23) , kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der (gesamten) Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

    a) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    b) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II der Gründe) .

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

    Zwar hat der Senat für große Vergleichsgruppen mit gleichförmigen Gehaltserhöhungen angenommen, es komme darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Zudem hat der Senat eine Durchschnittsberechnung für zulässig gehalten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine kleine Vergleichsgruppe handelt und die Gehaltserhöhungen der Vergleichspersonen unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    a) Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche auf Gehaltsanpassung beruhen auf § 611 BGB (seit dem 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) und dem Arbeitsvertrag (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu IV 1 a der Gründe) .

  • BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    aa) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II 1 der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 24 ; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 21.04.2016 - 11 Sa 1249/15

    Anspruch auf höhere Vergütung eines Betriebsratsmitgliedes unter Berücksichtigung

    Zur Berechnung der nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Vergleichsentgelts bei kleinen Vergleichsgruppen (vgl. auch BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 und LAG Düsseldorf vom 18.03.2016 - 10 Sa 929/15).

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Entscheidung des 7. Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2005 - 7 AZR 208/04 berufen.

    Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe mit seinem Urteil vom 15.01.2005 - 7 AZR 208/04 lediglich klargestellt, dass das Gehalt im konkreten Fall nicht bloß anhand einer Betrachtung der Gehaltsentwicklung zweier vergleichbarer Arbeitnehmer vollzogen werden könne, da dies eine Mehrheitsbetrachtung gerade ausschließe.

    Da nach der Entscheidung des 7. Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 die Gehaltserhöhungen nach dem Mehrheitsprinzip weiterzugeben seien, sei es richtig gewesen, dass zum 01.01.2014 dem Kläger keine Steigerung um 33, 33 EUR zu gewähren gewesen sei, denn die Mehrheit der Vergleichspersonen habe zu diesem Zeitpunkt keine Erhöhung erhalten.

    Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (vgl. BAG vom 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 in AuA 2005, 436; BAG vom 13.11.1987 - 7 AZR 550/86 in AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 61; BAG vom 17.05.1977 - 1 AZR 458/74 in AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 28).

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 a.a.O.; BAG vom 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 in NZA 2006, 448; BAG vom 17.05.1977 - 1 AZR 458/74 a.a.O.).

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (vgl. BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 a.a.O.).

    Lässt sich aber nicht feststellen, dass die Gehälter einer Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, so "kann" nicht nur mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein (vgl. BAG a.a.O. Rn. 16 und 18), sondern es muss auf diesen abgestellt werden.

    Auch insoweit führt der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichtes unter Rdnr. 16 seiner Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 aus, dass nach dem Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen ist und es darauf ankommt, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (so auch: BAG vom 17.08.2005 - 7 AZR 528/04 a.a.O. Rdnr. 11; BAG vom 17.05.1977 - 1 AZR 458/74 a.a.O. Rdnr. 12).

    Es handelt sich daher um einen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG vom 19.01.2015 - 7 AZR 208/04 a.a.O. Rdnr. 28).

    Dass sich bei dieser Prüfung der Blick ggf. weit zurück in die Vergangenheit erstreckt, liegt bei langjähriger Betriebsratstätigkeit in der Natur der Sache und hat mit dem Gedanken der Verjährung nichts zu tun (vgl. BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 a.a.O. Rdnr. 31).

  • LAG Düsseldorf, 17.04.2019 - 7 Sa 1065/18

    Unzulässige Begünstigung eines Betriebsrats?

    Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/2004 m.w.N, zitiert nach juris).

    Dabei sind außergewöhnliche Leistungen ebenso zu berücksichtigen wie unterdurchschnittliche Leistungen (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2005, 7 AZR 208/04; Urteil vom 13.11.1987 - 7 AZR 550/86 m.w.N, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .
  • LAG Hamburg, 05.03.2015 - 7 Sa 63/14

    Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes bei

    Da diese hypothetische Betrachtungsweise im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung ab (BAG, 19.1.2005, 7 AZR 208/04; 16. Januar 2008, 7 AZR 887/06; zit. nach iuris).

    Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG, 14.7.2010, 7 AZR 359/09; 19.1.2005, 7 AZR 208/04; zit. nach iuris).

    Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG, 14.7.2010, 7 AZR 359/09; 19.1.2005, 7 AZR 208/04; zit. nach iuris).

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 587/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

    a) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    b) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II der Gründe) .

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe).

    Zwar hat der Senat für große Vergleichsgruppen mit gleichförmigen Gehaltserhöhungen angenommen, es komme darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Zudem hat der Senat eine Durchschnittsberechnung für zulässig gehalten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine kleine Vergleichsgruppe handelt und die Gehaltserhöhungen der Vergleichspersonen unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    a) Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche auf Gehaltsanpassung beruhen auf § 611 BGB (seit dem 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) und dem Arbeitsvertrag (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu IV 1 a der Gründe) .

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Im Gegensatz zu dem betroffenen Mitglied des Betriebsrats kann der Arbeitgeber unschwer Auskunft über die Gehaltshöhe seiner Arbeitnehmer geben (vgl. BAG 9. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 1 der Gründe) .
  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

    Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe mwN).

    Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe mwN).

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2016 - 10 Sa 929/15

    Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 23.11.2022 - 7 AZR 122/22

    Betriebsratsmitglied - Vergütung

  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 887/06

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - Aktienoptionen

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher

  • LAG Köln, 19.04.2018 - 4 Sa 401/17

    Bemessung des Arbeitsentgelts des freigestellten Betriebsratsmitglieds nach

  • BAG, 08.09.2010 - 7 AZR 513/09

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist und Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

  • ArbG Berlin, 12.08.2015 - 28 Ca 18725/14

    Entgelt- und Beschäftigungsschutz - Betriebsratsmitglied - Benachteiligung -

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2024 - 6 Sa 559/23

    Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder - der Fall VW

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 345/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

  • LAG Hessen, 01.10.2013 - 8 Sa 237/13

    Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der Gehaltsentwicklung

  • LAG Niedersachsen, 14.02.2024 - 6 Sa 559/23

    Betriebsrat; Darlegungslast; Freigestellt; Hypothetische Karriereentwicklung;

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2013 - 1 Sa 33/12

    Fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten

  • LAG Hessen, 17.01.2011 - 17 Sa 817/10

    Wirtschaftliche Absicherung des Personalvertretungsmitglieds

  • LAG Hessen, 17.03.2023 - 10 Sa 923/22

    Zulässigkeit der Feststellungsklage; Geringere Vergütung als Benachteiligung des

  • LAG München, 22.12.2005 - 4 Sa 736/05

    Gehaltsanpassung bei Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Niedersachsen, 27.03.2009 - 10 Sa 451/08

    Tarifliche Eingruppierung eines Personalratsmitgliedes unter fiktiver

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 346/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Sa 13/15

    Bemessung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Mitglieds des Betriebsrats

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 14 Sa 95/16

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen

  • LAG München, 17.06.2009 - 9 Sa 997/08

    Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 37 Abs 4 BetrVG - tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2006 - 11 Sa 230/06

    Betriebsratsmitglied - Eingruppierung - Vergleichbarkeit i.S.d. § 37 Abs 4 BetrVG

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2019 - 8 Sa 51/19

    Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Höhergruppierung - Benachteiligung eines

  • LAG Hamm, 24.02.2006 - 13 Sa 1897/05

    Auszubildendenvertretung; Entgelt; betriebsüblich; berufliche Entwicklung

  • LAG Hamm, 24.02.2006 - 18 Sa 1897/05

    Auszubildendenvertretung; Entgelt; betriebsüblich; berufliche Entwicklung

  • LAG Hessen, 10.07.2019 - 18 Sa 214/18

    Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied

  • LAG Thüringen, 23.05.2006 - 7/2/7 Sa 192/04

    Entgeltschutz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2013 - 5 Sa 218/13

    Betriebsrat - Benachteiligungsverbot hinsichtlich des Arbeitsentgelts

  • LAG Hamm, 19.03.2010 - 13 Sa 686/09

    Vergütung des freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden; unbegründete Zahlungsklage

  • VG Regensburg, 09.11.2005 - RO 3 K 04.2437

    Altersentschädigung nach Art. 15 Abs. 1 BayAbgG

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