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   BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15   

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BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15 (https://dejure.org/2017,5987)
BAG, Entscheidung vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15 (https://dejure.org/2017,5987)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 (https://dejure.org/2017,5987)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 6 TzBfG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG
    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

  • IWW

    § 17 Satz 1 TzBfG, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 307 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 7 Abs. 2 AGG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 41 Satz 2 SGB VI, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG, § 151 BGB, § 561 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Im Regelfall keine gerichtliche Befristungskontrolle bei Aufhebungsverträgen; Einzelfallprüfung bei Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Arbeitsverhältnis als zulässigem Befristungsgrund; Anforderungen an den Wunsch des Arbeitnehmers als in seiner Person liegender ...

  • Betriebs-Berater

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung

  • bag-urteil.com

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Führt eine Altersbegrenzungsregelung stets zur Beendigung des Arbeitsvertrages ?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6
    Befristungsrecht - Befristung; Altersgrenze 60. Lebensjahr; Wunsch des Arbeitnehmers; Aufhebungsvertrag

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6
    Im Regelfall keine gerichtliche Befristungskontrolle bei Aufhebungsverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze: 60. Lebensjahr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträglich vereinbarte arbeitsvertragliche Altersgrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenalter als arbeitsvertragliche Altersgrenze

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abkürzung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis ist nicht ohne weiteres sachlich gerechtfertigt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers - Aufhebungsvertrag

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Befristung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Befristungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis gekippt

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Befristungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis gekippt

Sonstiges

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Daimler zieht vor das Bundesverfassungsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 849
  • BB 2017, 1461
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 349/97

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Sachgrunds (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; vgl. bereits vor Inkrafttreten des TzBfG: 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - zu II der Gründe, BAGE 89, 345; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - zu I der Gründe, BAGE 82, 101) .

    Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht allein darin, dass der neue befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen Arbeitsvertrag und der unveränderten Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses frei wählen konnte (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - zu III 3 der Gründe, BAGE 89, 345) .

    Allein die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstiges Vertragsänderungsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, ist kein Sachgrund dafür, das geänderte Arbeitsverhältnis auch zu befristen (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - zu III 3 a der Gründe, BAGE 89, 345) .

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15
    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 36, BAGE 150, 366; 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 101, 262; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 3 der Gründe; 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - zu III 3 b der Gründe) .

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13  - Rn. 15 , BAGE 153, 46; 11. Februar 2015 -  7 AZR 17/13  - Rn. 25 , BAGE 150, 366; 12. Juni 2013 -  7 AZR 917/11  - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 -  1 AZR 417/12  - Rn. 27 und 30 f.; 27. Juli 2005 -  7 AZR 443/04  - zu 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 265) .

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15
    Das Merkmal "Vollendung des 65. Lebensjahrs" ist als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen, in dem die Klägerin nach ihrem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist (vgl. zu diesem Verständnis BAG 9. Dezember 2012 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16 mwN) .

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13  - Rn. 15 , BAGE 153, 46; 11. Februar 2015 -  7 AZR 17/13  - Rn. 25 , BAGE 150, 366; 12. Juni 2013 -  7 AZR 917/11  - Rn. 23 mwN; 5. März 2013 -  1 AZR 417/12  - Rn. 27 und 30 f.; 27. Juli 2005 -  7 AZR 443/04  - zu 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 265) .

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) .

    Soweit der Kläger meint, die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17./18. Mai 2009 sei nach § 305c BGB überraschend und es handele sich außerdem um eine "falsa demonstratio", deshalb sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dies nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) .

    Nicht ausreichend ist eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche Altersversorgung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 36 f.) .

  • LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten

    Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl eines zeitnahen Beendigungszeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26; BAG vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Rz. 16; BAG vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rz. 14).

    Ein solcher auf die alsbaldige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerichteter Aufhebungsvertrag ist nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26).

    Dazu gehören insbesondere Freistellungen, Urlaubsregelungen, ggf. auch Abfindungen und dergleichen mehr (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 26; BAG vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Rz. 16; BAG vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rz. 14).

    Auf die damit vorgenommene nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses findet das TzBfG Anwendung (vgl. BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 27; BAG vom 14.12.2016 - 7 AZR 797/14, juris, Rz. 28; BAG vom 07.10.2015 - 7 AZR 40/14, juris, Rz. 19; BAG vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, juris, Rz. 12).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 30; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 36; BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 115/04, juris, Rz. 38; BAG vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, juris, Rz. 20).

    Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht allein darin, dass der neue befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen Arbeitsvertrag und der unveränderten Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses frei wählen konnte (BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 30; BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 349/97, juris, Rz. 15).

    Mithin allein zwischen unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder dessen befristeter Fortsetzung im erweiterten Vorruhestandsmodell der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) wählen zu können, führt nicht zur Annahme des den Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG begründenden Wahlrechts (vgl. hierzu auch BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 34).

    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Sachgründe für Befristungen im Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht abschließend genannt sind, was schon aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Gesetzeswortlaut folgt, und dass Altersgrenzenregelungen in Individualarbeitsverträgen jedenfalls dann nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sein können, wenn sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelrentenalters vorsehen (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (BAG vom 25.10.2017 - 7 AZR 632/15, juris, Rz. 39; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 236/15, juris, Rz. 36; BAG vom 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, juris, Rz. 26; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris, Rz. 15; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, juris, Rz. 25; BAG vom 12.06.2013 - 7 AZR 917/11, juris, Rz. 23; BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 443/04, juris, Rz. 26).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage in seiner Entscheidung vom 18.01.2017 (7 AZR 236/15, juris, Rz. 37) zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

  • BAG, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Entscheidend dafür ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 30 mwN; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 31, BAGE 150, 8) .
  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Eine Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung enden soll, ist eine kalendermäßige (Höchst-)Befristung iSv. § 3 Abs. 1 TzBfG (vgl. etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 24) .
  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 18; 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 112/18

    Befristeter Arbeitsvertrag - Rückkehrmöglichkeit in ein Beamtenverhältnis als

    Sie bedarf jedoch eines Sachgrundes (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - NZA 2017, 849, 852 Rz. 27).

    Entscheidend ist vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - NZA 2017, 849, 852 Rz. 30).

    Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - NZA 2017, 849, 852 Rz. 30; vom 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - NJOZ 2005, 3009, 3014; vom 4. Juni 2003 - 7 AZR 406/02 - NJOZ 2003, 3482, 3484, jeweils m. w. N.).

    Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht allein darin, dass der neue befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen Arbeitsvertrag und der unveränderten Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses wählen konnte (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - NZA 2017, 849, 852 Rz. 30 m. w. N.).

    Allein die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstiges Vertragsänderungsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, ist kein Sachgrund dafür, das geänderte Arbeitsverhältnis auch zu befristen (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - NZA 2017, 849, 853 Rz. 34).

  • BAG, 24.05.2023 - 7 AZR 169/22

    Verlängerungsklausel im Profifußball - Vertragsanpassung

    Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 21; 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22) .

    Dieses Klageziel wäre nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) .

  • LAG Köln, 30.06.2017 - 4 Sa 939/16

    Befristung; Wunsch des Arbeitnehmers; Erprobung; sonstiger Sachgrund; Auslegung

    Für den unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu fassenden Sachgrund "Wunsch des Arbeitnehmers" ist es entscheidend, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (Anschluss an BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 -, Rn. 30, juris).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 -, Rn. 30, juris).

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16

    Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses-

    Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage der Klägerin (vgl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) .

    Soweit die Klägerin meint, § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI sei nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dies nicht Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295) .

  • BAG, 20.07.2022 - 7 AZR 247/21

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag - Auslegung

  • LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Frankfurt/Main, 02.07.2020 - 19 Ca 440/20
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2018 - 3 Sa 339/17

    Wettbewerbsverbot, Ausweitung, Unverbindlichkeit, Abrede, Unwirksamkeit,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2019 - L 7 AL 84/18

    Sperrzeit nach dem SGB III nach Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 2 Sa 195/20

    Arbeitsvertragliche Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Arbeitnehmerwunsch

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