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   BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 243/94   

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https://dejure.org/1994,1166
BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 243/94 (https://dejure.org/1994,1166)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1994 - 7 AZR 243/94 (https://dejure.org/1994,1166)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1994 - 7 AZR 243/94 (https://dejure.org/1994,1166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BErzGG § 21 Abs. 1, 3
    Keine Zweckbefristung nach § 21 Abs. 3 BErzGG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BErzGG § 21 Abs. 1 und Abs. 3
    Erziehungsurlaub: Unwirksamkeit der Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses einer Ersatzkraft nach § 21 Abs. 3 BErzGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 239
  • MDR 1995, 391
  • NZA 1995, 575
  • FamRZ 1995, 554 (Ls.)
  • BB 1995, 361
  • DB 1995, 682
  • JR 1995, 220
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 243/94
    Zwar ist richtig, daß durch § 21 BErzGG die Einstellung von Ersatzkräften erleichtert werden sollte und daß nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zum Beispiel Urteil vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 391, 399 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 2 der Gründe) eine Zweckbefristung bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist und des sich gegebenenfalls anschließenden Mutterschaftsurlaubs für zulässig gehalten wurde.
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 243/94
    Dementsprechend betreffen die von der Beklagten angeführten Senatsentscheidungen vom 26. März 1986 (BAGE 51, 319 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 12. Juni 1987 (- 7 AZR 8/86 - AP Nr. 113 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) auch nur Vertretungsfälle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 BErzGG und sind auch nicht zur Auslegung der SR 2 y BAT ergangen.
  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 8/86

    Zweckbefristung - Ankündigungsfrist gemäß Nr. 7 Abs. 4 SR 2y BAT

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 243/94
    Dementsprechend betreffen die von der Beklagten angeführten Senatsentscheidungen vom 26. März 1986 (BAGE 51, 319 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 12. Juni 1987 (- 7 AZR 8/86 - AP Nr. 113 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) auch nur Vertretungsfälle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 BErzGG und sind auch nicht zur Auslegung der SR 2 y BAT ergangen.
  • BAG, 13.06.1990 - 7 AZR 309/89

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretung wegen Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 243/94
    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden; im nicht veröffentlichten Urteil vom 13. Juni 1990 - 7 AZR 309/89 - hat es sie ausdrücklich offen gelassen.
  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 148/14

    Befristung - Vertretung - Elternzeit

    Allerdings musste die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung des § 21 Abs. 3 BErzGG kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein; ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag konnte nach dieser Vorschrift nicht abgeschlossen werden (BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239) .
  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 266/01

    Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung

    Dies entspricht der Senatsrechtsprechung zu der bis 30. September 1996 gleichlautenden Regelung des § 21 Abs. 3 BErzGG (9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239 ff. = AP BErzGG § 21 Nr. 1; 15. Februar 1995 - 7 AZR 631/94 - nv.) und der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum (APS/Schmidt ÄArbVtrG Rn. 26; ErfK/Müller-Glöge 2. Aufl. ÄArbVtrG Rn. 6; KR-Lipke 5. Aufl. ÄArbVtrG Rn. 5; Baumgarten ZfW 1987, 111, 113; aA Heinze NZA 1987, 2278, 2279).

    Dies setzt voraus, daß das Beendigungsdatum im Arbeitsvertrag ausdrücklich bezeichnet wird oder sich auf Grund der bei Abschluß des Arbeitsvertrags vorliegenden Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen läßt (vgl. BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239 ff. = AP BErzGG § 21 Nr. 1, zu I 2 der Gründe; 15. Februar 1995 - 7 AZR 631/94 - nv., zu A I 2 der Gründe).

    a) Die Unvereinbarkeit einer Zweckbefristung mit § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG folgt bereits aus dem unmißverständlichen Wortlaut der Vorschrift (vgl. zu § 21 Abs. 3 BErzGG aF BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - aaO, zu I 2 der Gründe).

    Auf Grund der Rechtsprechung des Senats, nach der Zweckbefristungen gegen § 21 Abs. 3 BErzGG in der bis 30. September 1996 geltenden Fassung verstießen (9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239 ff. = AP BErzGG § 21 Nr. 1) hat der Gesetzgeber durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) § 21 Abs. 3 BErzGG geändert und Zweckbefristungen ausdrücklich zugelassen (BT-Drucks. 13/4612 S 18 f.).

    Im Anwendungsbereich des § 1 ÄArbVtrG sind daher Zweckbefristungen unwirksam (vgl. zu § 21 Abs. 3 BErzGG aF BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239 ff. = AP BErzGG § 21 Nr. 1, zu I der Gründe; APS/Schmidt ÄArbVtrG Rn. 27).

    Der Senat ist hiervon auch bei einem Verstoß gegen § 21 Abs. 3 BErzGG aF ausgegangen (9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239 ff. = AP BErzGG § 21 Nr. 1, zu I 2 der Gründe).

    Diese Rechtsprechung betrifft jedoch durchweg Fallgestaltungen, in denen eine Zweckbefristung grundsätzlich zulässig und nicht bereits aus anderen Gründen unstatthaft ist (vgl. BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239 ff. = AP BErzGG § 21 Nr. 1, zu I 2 der Gründe).

    Die unzulässige Vereinbarung einer Zweckbefristung führt daher nicht nur zu einer Auslauffrist, sondern zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (so auch für § 21 Abs. 3 BErzGG aF BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - aaO, zu I 2 der Gründe).

  • LAG Niedersachsen, 05.04.2001 - 14 Sa 1705/00

    Wirksamkeit einer Zweckbefristung; Kalendermäßige Bestimmung ; Rechtsfolge der

    Rechtsfolge der Vereinbarung einer Zweckbefristung unter Verstoß gegen § 1 II ÄAVtrG ist das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BAG 7 AZR 243/94 v. 09.11.1994 = AP Nr. 1 zu § 21 BErzGG).

    Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1994 (7 AZR 243/94 = AP Nr. 1 zu § 21 BErzGG) an, das zu der wortgleichen Regelung des § 21 III BErzGG a. F. ergangen ist, und wo im Einzelnen ausgeführt ist, dass durch die Gewährung lediglich einer Auslauffrist dem gesetzlichen Verbot anderer als kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Befristungen nicht ausreichend Rechnung getragen würde.

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