Rechtsprechung
BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 37 Abs 3 S 1 BetrVG, § 37 Abs 3 S 3 Halbs 2 BetrVG
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb - IWW
§ 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG, § ... 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 37 Abs. 3 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Vergütung von Wegezeiten für die Fahrt zur Arbeitsstätte; Geldausgleich bei Wege-, Fahrt- und Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit
- bag-urteil.com
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- Betriebs-Berater
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Techniker Krankenkasse
- rewis.io
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- rechtsportal.de
Vergütung von Wegezeiten für die Fahrt zur Arbeitsstätte
- datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Für Betriebsratstätigkeit besteht grds. kein Entgeltanspruch für erbrachte Freizeitopfer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - und ihre Vergütung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Wegezeiten ohne Vergütung
- arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)
Betriebsrat: Keine Sonderbehandlung bei Fahrtzeiten
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit?
Verfahrensgang
- ArbG Bremen-Bremerhaven, 15.01.2013 - 6 Ca 6216/12
- LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
- BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
Papierfundstellen
- NZA 2016, 1418
- BB 2016, 2803
- BB 2016, 2938
- DB 2016, 3054
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08
Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) .Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 21; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) .
Bei den Ansprüchen nach § 37 Abs. 3 BetrVG handelt es sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) .
Dies folgt insbesondere aus dem in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtsprinzip, den Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sowie dem in § 78 Satz 2 BetrVG geregelten Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 27, BAGE 134, 233) .
Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344) .
- BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 71/06
Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
§ 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) , und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird.§ 37 Abs. 3 BetrVG schafft einen Ausgleich dafür, dass das Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen während seiner Freizeit betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen muss, keinen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die dazu aufzuwendende Zeit hat (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) .
b) Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet ist, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb deshalb entstehen, weil es außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit ausübt und den Betrieb ausschließlich aus diesem Grund aufsuchen muss (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - BAGE 125, 242; vgl. auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 13) .
- BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 218/08
Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
c) Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe, BAGE 112, 322; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87) .Für die Bewertung von Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12) .
- BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 404/12
Betriebsratstätigkeit - Abgeltung
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 20;… 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233) .Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 21; 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233) .
- BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01
Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
c) Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe, BAGE 112, 322; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87) . - BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
b) Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet ist, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb deshalb entstehen, weil es außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit ausübt und den Betrieb ausschließlich aus diesem Grund aufsuchen muss (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - BAGE 125, 242; vgl. auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 13) . - LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütung außerhalb der individuellen …
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. November 2013 - 2 Sa 18/13 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Januar 2013 - 6 Ca 6216/12 - teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 40, 35 Euro nebst Zinsen verurteilt hat. - BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
c) Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe, BAGE 112, 322; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87) . - BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 103/08
Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
Bereits wegen des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG dürfen dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen (BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 - Rn. 13, BAGE 135, 48) . - BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 508/99
Bemessung der Urlaubsentgelts in der Textilindustrie
Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14
Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben (…BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28, aaO; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 508/99 - zu I 2 c aa der Gründe, BAGE 96, 344) . - BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 341/06
Tarifauslegung - Vergütung von Wegezeiten
- BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich - …
§ 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 255/14 - Rn. 16;… 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) . - BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 396/17
Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich
Die Norm gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 255/14 - Rn. 16) . - LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds
Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG v. 27.07.2016, 7 AZR 255/14; BAG v. 28.05.2014, 7 AZR 404/12).§ 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich, und zwar der Gestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.).
Daher können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.; BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 218/08; BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).
- BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 11/18
Wegezeiten - Mitbestimmung des Betriebsrats
Ob überhaupt und in welchem Umfang sie anfallen, hängt maßgeblich davon ab, welchen Wohn- oder Aufenthaltsort der Arbeitnehmer vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende selbstbestimmt wählt (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 255/14 - Rn. 19) . - BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich
Die Norm gewährt keinen Anspruch auf Vergütung von Betriebsratstätigkeit, sondern berücksichtigt, dass bei Betriebsratstätigkeit während der Freizeit kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht und schafft dafür einen Ausgleich (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 15, BAGE 125, 242) und zwar grundsätzlich dergestalt, dass an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang gewährt wird (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 255/14 - Rn. 16) .