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   BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80   

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BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80 (https://dejure.org/1982,960)
BAG, Entscheidung vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80 (https://dejure.org/1982,960)
BAG, Entscheidung vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 (https://dejure.org/1982,960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 40, 95
  • NJW 1983, 2835
  • ZIP 1982, 1466
  • BB 1983, 377
  • DB 1983, 181
  • DB 1984, 407
  • JR 1983, 484
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    (2) Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat offengelassen, ob die Mitteilung iSv. § 102 Abs. 1 BetrVG wegen ihres fristauslösenden Charakters bereits eine Willenserklärung oder (nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. BAG 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 40, 95) .
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    (2) Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat offengelassen, ob die Mitteilung iSv. § 102 Abs. 1 BetrVG wegen ihres fristauslösenden Charakters bereits eine Willenserklärung oder (nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. BAG 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 40, 95) .
  • LAG Köln, 19.12.2013 - 12 Sa 682/13

    Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht

    Denn aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Arbeitgeber durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (BAG, Urteil vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80, BAGE 40, 95, juris-Rz. 19).
  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

    Die Norm gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern für Erklärungen und Mitteilungen aller Art und damit insbesondere auch für Anhörungen nach §§ 102, 103 BetrVG (BAG vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84, NZA 1986, 426, 427; BAG vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835; GK-BetrVG/Raab, 12. Auflage, § 26 Rn. 54; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 26 Rn. 38; siehe auch BAG vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19, juris, Rz. 27).

    Ebenso entspricht es allerdings der ganz allgemeinen Ansicht, dass weder der Betriebsratsvorsitzende noch sein Stellvertreter verpflichtet sind, nach Arbeitsende und Verlassen des Betriebsgeländes außerhalb desselben Mitteilungen insbesondere nach §§ 102, 103 BetrVG als Empfangsvertreter des Gremiums entgegenzunehmen; sie können dies zwar tun, müssen es aber nicht (BAG vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835; APS/Koch, 7. Auflage, § 102 BetrVG Rn. 84; KR/Rinck, 13. Auflage, § 102 BetrVG Rn. 120; GK-BetrVG/Raab, 12. Auflage, § 26 Rn. 66; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 26 Rn. 41; Holler in: Löwisch/Kaiser/Klumpp, BetrVG, 8. Auflage, § 26 Rn. 21; DKW/Bachner/Deinert, BetrVG, 18. Auflage, § 102 Rn. 160).

    Dem lässt sich nicht überzeugend entgegenhalten, dass es im einen Fall um Verhinderung geht und im anderen Fall um die Frage, ob der Empfang einer Mitteilung auch dann - nämlich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG resultierend - abgelehnt werden kann, wenn keine Verhinderung vorliegt (so aber wohl die Argumentation des BAG in der Entscheidung vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835).

    Wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausführt, fehlen ihnen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs - den Fall der Home Office Tätigkeit hier nicht berücksichtigend - regelmäßig schon die sachlichen Mittel zur sachgerechten und ggfs. kurzfristig erforderlichen Reaktion (BAG vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835).

    Andererseits ist der Arbeitgeber jedenfalls während der üblichen Betriebszeiten seiner Personalverwaltung als der ihn regulär gegenüber dem Betriebsrat vertretenden Stelle darauf angewiesen, auch seinerseits - oftmals gesetzlich fristgebundene und wie im vorliegenden Fall mit einer dreitägigen Stellungnahmefrist des Gremiums vor dem Hintergrund einer zweiwöchigen Ausschlussfrist für den Ausspruch außerordentlicher Kündigungen zudem hochgradig eilbedürftige - Mitteilungen und Anhörungen rechtssicher zustellen zu können (dies offen lassend BAG vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835).

    Es kann nicht angehen, für Empfangsvorkehrungen auf Betriebsratsseite allein auf die individuelle Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden oder - hier - seines Stellvertreters abzustellen (so aber wohl BAG vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt (BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136; 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - BAGE 40, 95; vgl. im Einzelnen APS/Koch 2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 77 ff.; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 81 ff.).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Hat der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild zu machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen, so würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und es wäre eine kaum verständliche reine Förmelei, vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung zu verlangen (BAG 26, 102; 31, 83; 44, 249; auch 30, 386; vgl. ferner BAG 40, 95; 44, 201).
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    (2) Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat offengelassen, ob die Mitteilung iSv. § 102 Abs. 1 BetrVG wegen ihres fristauslösenden Charakters bereits eine Willenserklärung oder (nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. BAG 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 40, 95) .
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (5 2 Abs. 1 BetrVG) ist auch im Rahmen des Anhör'ungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu beachten (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - AP Nr. 25 zu $ 102 BetrVG 1972, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Die Nichtbekanntgäbe dieses für den Ausspruch der beabsichtigten Kündigung maßgeblichen Umstandes gegenüber dem Betriebsrat stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) dar, der auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu beachten ist (vgl. die Entscheidung des Senats vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 28.09.1983 - 7 AZR 266/82

    Betriebsrat

    Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), der auch bei der Durchführung von Beteili gungsverfahren nach 102, 103 BetrVG zu beachten ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - zur Veröffentlichung vorgesehen), war die Beklagte daher jedenfalls verpflichtet, mit der Einleitung des ZustimmungsVer fahrens bis zum Nachmittag des 18. Mai 1981 zu warten.
  • LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 34/07

    Zulässigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung durch eine

    Das gilt für Erklärungen jeglicher Art, insbesondere auch für Erklärungen im Rahmen von Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG (vgl. BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80 - AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1962; Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Auflage § 26 Rdnr 24; GK-BetrVG-Raab,Band 1, 8. Auflage, § 26 Rdnr. 53).

    Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt sich dabei für den Arbeitgeber die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (vgl. BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80 - aaO).

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 561/85

    Anhörungsfrist für Betriebsrat bei Massenentlassungen

  • BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 387/92

    Stationierungsstreitkräfte; Auflösung von Dienststellen

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

  • LAG München, 01.10.1999 - 10 Sa 324/99

    Änderungskündigung: Leitender Angestellter; Sprecherausschuss:

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 418/90

    Anforderungen an eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 11 SaGa 605/17

    Versetzung - Änderungskündigung - Annahme unter Vorbehalt

  • LAG Nürnberg, 24.02.1994 - 8 (2) Sa 672/93

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen der Klagehäufung

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats -

  • BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 33/86
  • ArbG Düsseldorf, 12.12.2022 - 6 BV 154/22
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.10.2013 - 4 TaBV 8/13

    Beschlussverfahren, Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Leiharbeitnehmer,

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