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   BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89   

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https://dejure.org/1990,7513
BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89 (https://dejure.org/1990,7513)
BAG, Entscheidung vom 04.04.1990 - 7 AZR 310/89 (https://dejure.org/1990,7513)
BAG, Entscheidung vom 04. April 1990 - 7 AZR 310/89 (https://dejure.org/1990,7513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anforderungen an den engen sachlichen Zusammenhang für die Berechnung der Wartefrist des § 1 Abs. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Verwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 450/88

    Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Der enge sachliche Zusammenhang für die Berechnung der Wartefrist des § 1 Abs. KSchG ist nicht schon dann zu verneinen, wenn die Unterbrechung drei Wochen gedauert hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Zwar ist für die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses objektiv zur Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes führt, nicht nur auf die Dauer der Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses für sich abzustellen, sondern auch zu prüfen, ob Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II c der Gründe).

    Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind indessen auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989, a.a.O., unter II c, aa der Gründe; BAGE 28, 252, 258 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu 4 b der Gründe).

    Dabei ist stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Umstände erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989, a.a.O., m.w.N.).

    Mit Rücksicht auf solche Möglichkeiten hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen, ob allein die Unterbrechung für die Dauer von zwei Monaten ausgereicht hat, um einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen einem früheren unbefristeten und einem nachfolgenden befristeten Arbeitsverhältnis zu verneinen (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c, cc der Gründe).

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Arbeitsverhältnis: Befristung

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Der enge sachliche Zusammenhang für die Berechnung der Wartefrist des § 1 Abs. KSchG ist nicht schon dann zu verneinen, wenn die Unterbrechung drei Wochen gedauert hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zur Veröffentlichung auch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Zwar ist für die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses objektiv zur Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes führt, nicht nur auf die Dauer der Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses für sich abzustellen, sondern auch zu prüfen, ob Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II c der Gründe).

    Mit Rücksicht auf solche Möglichkeiten hat das Bundesarbeitsgericht offengelassen, ob allein die Unterbrechung für die Dauer von zwei Monaten ausgereicht hat, um einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen einem früheren unbefristeten und einem nachfolgenden befristeten Arbeitsverhältnis zu verneinen (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c, cc der Gründe).

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Schließlich muß dem Schuldner gegenwärtig die Erfüllung des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 27. November 1987 - 7 AZR 314/87 - RzK I 9 a Nr. 29, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozessverwirkung, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 27.11.1987 - 7 AZR 314/87

    Bestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Lehrauftrag an einer Hochschule

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Schließlich muß dem Schuldner gegenwärtig die Erfüllung des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 27. November 1987 - 7 AZR 314/87 - RzK I 9 a Nr. 29, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozessverwirkung, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartefrist, um z.B. einen Rechtsstreit über die etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung zu vermeiden, so liegt darin noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, denn der Arbeitgeber übt lediglich die ihm gemäß § 1 Abs. 1 KSchG eingeräumte Kündigungsfreiheit aus (BAGE 40, 42, 49 f. = AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAGE 31, 83, 86 f. = AP Nr. 19 zu § 102 BertVG 1972, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind indessen auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989, a.a.O., unter II c, aa der Gründe; BAGE 28, 252, 258 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu 4 b der Gründe).
  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Auszug aus BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der Wartefrist, um z.B. einen Rechtsstreit über die etwaige Sozialwidrigkeit der Kündigung zu vermeiden, so liegt darin noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben, denn der Arbeitgeber übt lediglich die ihm gemäß § 1 Abs. 1 KSchG eingeräumte Kündigungsfreiheit aus (BAGE 40, 42, 49 f. = AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAGE 31, 83, 86 f. = AP Nr. 19 zu § 102 BertVG 1972, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

    Die mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen - wie heute insbesondere in § 4 BUrlG (das Bundesarbeitsgericht befaßt sich in letztgenannter Entscheidung detailliert unter 3 c und 4 a der Gründe auch mit dem früheren § 2 AngKSchG und § 622 Abs. 2 BGB a.F.) - bewirkt, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartefrist anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung seit beiden vorgenannten Entscheidungen, vgl. zudem BAG Urteile vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 der Gründe; vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - BAGE 41, 381, 386 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 a der Gründe; vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 -, unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe; vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 52 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c der Gründe; vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).

    Ob das zutrifft, läßt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen, insbesondere hindert nicht jede zumindest dreiwöchige rechtliche Unterbrechung die Anrechenbarkeit (BAG Urteil vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 b der Gründe; offen gelassen hingegen von BAG Urteil vom 18. Januar 1979, aaO, zu I 3 der Gründe und von BAG Urteil vom 10. Mai 1989, aaO, zu II b cc der Gründe).

    Der Dauer der Unterbrechung kommt zwar eine wichtige, aber nicht allein maßgebliche Bedeutung zu, ferner sind u.a. der Anlaß der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BAGE 62, 48, 53 = AP, aaO, zu II c aa der Gründe und vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 76/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

    Ob das zutrifft, läßt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen, insbesondere hindert nicht jede zumindest dreiwöchige rechtliche Unterbrechung die Anrechenbarkeit (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 14.12.2006 - 15 Sa 1137/06

    Voraussetzungen einer rechtlich bedeutsamen Unterbrechung des

    Ob das zutrifft, lässt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen; insbesondere hindert nicht jede zumindest dreiwöchige Unterbrechung die Anrechenbarkeit (vgl. BAG, Urteil vom 04.04.1990 - 7 AZR 310/89 -, RzK I, 4 e Nr. 15 zu II.2 der Gründe).
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