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   BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04   

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BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 (https://dejure.org/2005,3947)
BAG, Entscheidung vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 (https://dejure.org/2005,3947)
BAG, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 330/04 (https://dejure.org/2005,3947)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsansprüche für in Anspruch genommene Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an einer Betriebsratsschulung - Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Zeiten einer Arbeitsbefreiung ...

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 3; ; BetrVG § 37 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 6, 3
    Betriebsverfassungsrecht - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich wegen der außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgten Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratsschulung: Teilnahme eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit ? Freizeitausgleich auch für die notwendigen Reisezeiten sowie die während der Schulungsveranstaltung anfallenden Pausenzeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freizeitausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, R 9
  • NZA 2005, 936
  • DB 2005, 1858
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    Für die Beurteilung, ob eine Besonderheit iSd. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG vorliegt, ist in einem solchen Fall auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe abzustellen, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 1 der Gründe).

    Durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb (BT-Drucks. 14/5741 S. 41; BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - aaO).

    Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann sich daher auch für die notwendige Zeit der An- und Abreise zum bzw. vom Schulungsort ergeben (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu I der Gründe).

    Sie kann vielmehr für verschiedene Arbeitsbereiche oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt sein (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu II 1 der Gründe).

    Sollte diese unterschiedlich festgelegt sein, zB für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen, kommt es für den Umfang des Ausgleichsanspruchs der Klägerin auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der die Klägerin angehört (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    Dabei muss die betriebsübliche Arbeitszeit nicht für den gesamten Betrieb einheitlich geregelt sein, vielmehr kann sie für verschiedene Arbeitsbereiche oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt sein (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe).

    Sie kann vielmehr für verschiedene Arbeitsbereiche oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt sein (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu II 1 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2004 - 21 Sa 104/03

    Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedes -

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2004 - 21 Sa 104/03 - aufgehoben.
  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

    Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    a) Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG begründen, soweit sie mit der Durchführung der entsprechenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 2 der Gründe).
  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 132/83

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Betreuungsvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    Das gilt selbst dann, wenn den Abteilungsleitern eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden sein sollte (vgl. BGH 8. November 1984 - III ZR 132/83 - NJW 1985, 730, zu 3 a der Gründe; 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99 - NJW 2000, 2270, zu II 2 der Gründe; 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774, zu II 5 der Gründe; Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. §§ 170 bis 173 Rn. 1).
  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    Das gilt selbst dann, wenn den Abteilungsleitern eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden sein sollte (vgl. BGH 8. November 1984 - III ZR 132/83 - NJW 1985, 730, zu 3 a der Gründe; 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99 - NJW 2000, 2270, zu II 2 der Gründe; 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774, zu II 5 der Gründe; Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. §§ 170 bis 173 Rn. 1).
  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99

    Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen

    Auszug aus BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04
    Das gilt selbst dann, wenn den Abteilungsleitern eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden sein sollte (vgl. BGH 8. November 1984 - III ZR 132/83 - NJW 1985, 730, zu 3 a der Gründe; 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99 - NJW 2000, 2270, zu II 2 der Gründe; 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - NJW 2001, 3774, zu II 5 der Gründe; Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. §§ 170 bis 173 Rn. 1).
  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 77/21

    Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 , Abs. 3 und Abs.

    Solche Besonderheiten können sowohl die Lage der Arbeitszeit als auch ihren Umfang betreffen (BAG Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140, juris; Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141, juris).

    Zu Recht meinen die Parteien, dass zu den grundsätzlich ausgleichspflichtigen Teilnahmezeiten an Schulungen auch die zur An- und Abreise notwendigen Zeiten sowie die während der Schulungsveranstaltung anfallenden Pausenzeiten zu rechnen sind (BAG Urteil vom 10.11.2004 und vom 16.2.2005, a.a.O.; Fitting, § 37 BetrVG , Rn. 193c).

    Findet demnach eine Kappung statt, war es Aufgabe des Klägers, zur maßgebenden Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers am jeweiligen Schulungstag vorzutragen, denn hierauf kommt es grundsätzlich für die Begrenzung des Anspruchs an, nicht dagegen auf dessen durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (BAG Urteil vom 10.11.2004 und vom 16.02.2005, a.a.O.) oder - wie der Kläger wohl meint - auf seine eigene.

    Zur Orientierung können insbesondere die in einschlägigen Tarifverträgen festgelegten regelmäßigen Arbeitszeiten herangezogen werden (BAG 16.2.2005 - 7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141).

    Sind die betrieblichen Arbeitszeiten wesentlich geringer als die tarifvertraglichen, können diese nicht als Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers angesehen werden (BAG 16.2.2005 - 7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141).

    Auf die vom Bundesarbeitsgericht für die Ermittlung der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entwickelte vierstufige Prüfungskette (vgl. BAG 16.2.2005 - 7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141) kann die Kammer daher nicht abstellen.

    Gemäß § 37 Abs. 6 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Zeiten einer wirksam gewordenen Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 in die Vergleichsberechnung einzubeziehen (vgl. auch BAG Urteil vom 10.11.2004 und vom 16.02.2005 a.a.O.; DKKW/Wedde Rn. 167; ErfK/Koch Rn. 19; Löwisch/Kaiser Rn. 112).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2006 - 20 Sa 88/05

    Teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied - Schulungsveranstaltung - Berechnung

    Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, wegen des bereits in dritter Instanz anhängig gewesenen Rechtsstreits der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 - Bezug genommen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in dem o. g. Revisionsurteil zwischen den Parteien vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 - unter I der Entscheidungsgründe folgende Grundsätze aufgestellt:.

  • LAG Köln, 18.01.2013 - 10 Sa 723/12

    Entgeltfortzahlungsanspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds im

    Durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005- 7 AZR 330/04 - zitiert nach juris, Rz. 19 m. w. N.).

    Einen Ausgleichsanspruch können nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die zur An- und Abreise notwendigen Zeiten sowie die während der Schulungsveranstaltung anfallende Pausenzeiten begründen (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04, zitiert nach juris, Rz. 20 ff.).

    Betriebliche Arbeitszeiten, die wesentlich geringer sind als in einschlägigen Tarifverträgen festgelegte regelmäßige Arbeitszeiten, können daher nicht als Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 37 Abs. 6 S. 2 2. HS BetrVG angesehen werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04, zitiert nach juris, Rz. 24).

    Da im Betrieb der Beklagten unstreitig keine Vollzeitbeschäftigten tätig sind, wäre entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 4 TzBfG die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers anhand des für den Betrieb der Beklagten fachlich geltenden Tarifvertrages, bei Fehlen eines solchen nach der Branchenüblichkeit zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005- 7 AZR 330/04, Rz. 25).

  • LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08

    Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds

    Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung können sich dabei sowohl hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit ergeben (BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 - Rn. 19).

    Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern einen gegenüber der alten Rechtslage weitergehenden Ausgleichsanspruch einräumen (BT-Drucks. 14/5741 S. 41); die Teilzeitbeschäftigung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gerade als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anerkannt werden (vgl. BT-Drucksachen 14/5741 S. 41; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 19; BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 19).

    Denkbar ist es, dass in einem Betrieb nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer tätig sind; auch dann greift der Freizeitausgleichsanspruch des § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Urteil vom 16.02.2005 7 AZR 330/04 - Rn. 24).

    Grundsätzlich ist dabei nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 25) auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes der Beklagten abzustellen.

  • LAG Köln, 03.02.2012 - 4 Sa 888/11

    Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsbefreiung bei Betriebsratstätigkeit nach

    Davon abgesehen entspricht die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Frage, wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zu definieren ist, den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 16.02.2005 - 7 AZR 330/04).
  • LAG Hamm, 07.12.2007 - 10 Sa 1055/07

    Freizeitausgleich für Teilnahme an Betriebsvertretungssitzungen; Verfallfrist;

    Der Umstand, dass ein entsprechender Freizeitausgleichsanspruch bis Ende des Jahres 2004 gewährt worden ist, begründet kein Anerkenntnis der Beklagten auch für etwaige Freizeitausgleichsansprüche für das Jahr 2005 (vgl. BAG, Urteil vom 16.02.2005 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141 - unter III. der Gründe).
  • ArbG Köln, 25.11.2008 - 14 Ca 6811/07

    Gutschrift von Arbeitszeit zum Ausgleich für die Teilnahme an einem Seminar;

    Ein dem Streitfall entsprechender Streit zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber aus § 37 Abs. 3, 6 BetrVG wäre im Urteilsverfahren auszutragen (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 330/04 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141.19. Juli 1977 - 1 AZR 302/74 - DB 1977, 2458).
  • ArbG Köln, 02.08.2011 - 13 Ca 2021/11

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich für geleistete

    Die Kammer folg insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 16.12.2005 -7 AZR 330/04- Juris) nach der bei Fehlen von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern im Betrieb in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 4 TzBfG anhand des für den Betrieb fachlich geltenden Tarifvertrages, bei dessen Fehlen auf den branchenüblichen Tarifvertrag abzustellen ist, um den Umfang der Vollzeitbeschäftigung zu ermitteln.
  • VG Braunschweig, 25.06.2013 - 7 A 205/12

    Dienst- und Arbeitsbefreiung; erforderliche Schulung; Freistellungs- und

    Soweit die Schulungszeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, erbringt ein Personalratsmitglied nämlich auch während der Pausen ein Freizeitopfer (vgl. LAG Nds., Urteil vom 13.12.2012 - 15 SA 621/12 -, Veröffentlichung nicht bekannt; vgl. zu § 37 Abs. 6 BetrVG BAG, Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 -, juris).
  • KAGH, 25.04.2008 - M 2/08

    Freizeitausgleich bei Ganztagesschulungen für teilzeitbeschäftigte MAV Mitglieder

    Insbesondere stellt sich für ihn dabei die Frage, ob er eine dem § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG entsprechende Bestimmung trifft; denn auch zu dieser Bestimmung sind zwischenzeitlich Zweifelsfragen aufgetreten, die das Bundesarbeitsgericht bereits beschäftigt haben, ohne zu einer eindeutigen Klärung zu gelangen (vgl. BAG vom 10.11.2004 -7 AZR 131/04 und 16.2.2005 -7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 und 141).
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