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   BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 338/92   

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BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 338/92 (https://dejure.org/1993,1801)
BAG, Entscheidung vom 31.03.1993 - 7 AZR 338/92 (https://dejure.org/1993,1801)
BAG, Entscheidung vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 (https://dejure.org/1993,1801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsverhältnis infolge unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf Weiterbeschäftigung - Einsatz von Arbeitnehmern auf dienstvertraglicher oder werkvertraglicher Grundlage - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Arbeitnehmer - Eintritt einer ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung - Bewachungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § ... 10 Abs. 1; BGB § 611; Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen - UZwGBw - §§ 1 und 2; VO über das Bewachungsgewerbe - BewachVO - § 2
    Personaleinsatz bei Dritten (hier: Bewachung von Bundeswehreinrichtungen) - Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Dienst-/Werkvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1078
  • BB 1993, 1880
  • DB 1993, 2337
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 338/92
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler: zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmtes Urteil vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - AP Nr. 8 zu § 10 AÜG = DB 1991, 2342 [BAG 30.01.1991 - 7 AZR 497/89], zu II 2 der Gründe, m. w. N.).

    Solche Werk- oder Dienstverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfaßt (BAG in ständiger Rechtsprechung; statt vieler: Urteil vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - aaO, zu III 1 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Die weitgehende Anlehnung an die Dienstanweisungen der Beklagten indiziert deshalb nicht das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung (vgl. auch für den Einsatz eines privaten Bewachungsgewerbes in einem Bundeswehrdepot BAG 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - II 2 der Gründe, AP AÜG § 9 Nr. 2 = EzA AÜG § 10 Nr. 5) .

    Dieses Erfordernis ist nicht geeignet, den Durchführungsvertrag zwischen der Beklagten und der F GmbH als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu qualifizieren (vgl. zum Einsatz von Wachleuten eines gewerblichen Wachunternehmens in einer Bundeswehreinrichtung BAG 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - zu II 3 der Gründe, AP AÜG § 9 Nr. 2 = EzA AÜG § 10 Nr. 5).

    (c) Die in § 11 des Durchführungsvertrags vorgesehene Haftungsregelung und die dort vereinbarte Pflicht der F GmbH, eine verkehrsübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, sprechen gegen Arbeitnehmerüberlassung und für einen auf die Leistung von Sicherheitsdiensten gerichteten Dienstvertrag, zu dessen Erfüllung sich die F GmbH eines eigenen Personals als Erfüllungsgehilfen iSv. § 278 BGB bediente (vgl. BAG 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - zu II 3 der Gründe, AP AÜG § 9 Nr. 2 = EzA AÜG § 10 Nr. 5) .

  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    bb) Das Berufungsgericht hat für die rechtliche Einordnung des "Werkrahmenvertrages" vom 7. März 1997 auch mit Recht nicht auf die von den Parteien gewählten Bezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt (dazu BAGE 67, 124 = NZA 1992, 12, 20; BAG DB 1993, 2337; BAG NZA 1995, 572, 573).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG DB 1993, 2337).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet sich die Arbeitnehmerüberlassung von sonstigen Erscheinungsformen des drittbezogenen Personaleinsatzes, auf die das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anwendbar ist, weiterhin durch das Erfordernis der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (vgl. z.B. BAG Urteile vom 17. Februar 1993 - 7 AZR 167/92 - BAGE 72, 255, 265 = AP Nr. 9 zu § 10 AÜG, zu II 2 b der Gründe; vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - AP Nr. 2 zu § 9 AÜG, zu I 3 der Gründe; vom 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52, 57 f. = AP Nr. 11 zu § 10 AÜG, zu I 2 a der Gründe; vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - BAGE 78, 252, 259 = AP Nr. 18 zu § 1 AÜG, zu III 2 a der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechsprechung entschieden hat (Urteile vom 30. Januar 1991, BAGE 67, 124 = AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - EzA § 10 AÜG Nr. 5, jeweils m. w. N.), ist maßgeblich für die rechtliche Einordnung der jeweiligen Verträge weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt.

    Der Werkbesteller kann dem Werkunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen lediglich solche Anweisungen erteilen, die sich auf die Ausführung (§ 645 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht aber auf das Werk beziehen (BAG Urteile vom 30. Januar 1991, aaO, zu III 1 der Gründe; 13. Mai 1992 - 7 AZR 284/91 - EzA § 10 AÜG Nr. 4, unter 11 und 2 der Gründe; 31. März 1993, aaO, zu I 3 der Gründe, jeweils m. w. N.).

  • LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 27/10

    Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer auswählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - EzAÜG § 10 Fiktion Nr. 114; BAG vom 03. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186; vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - AP Nr. 2 zu § 9 AÜG).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zu dessen Disposition zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - a. a. O.).

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 31. März 1993 (a. a. O.) zum Einsatz von Wachleuten eines gewerblichen Unternehmens bei der Bewachung von Bundeswehreinrichtungen zurecht darauf verwiesen, dass auch konkrete vertragliche Regelungen über die Einzelheiten der Ausführung des Wachdienstes nichts daran ändern, dass das gewerbliche Unternehmen seinem Vertragspartner gegenüber für die vertraglich übernommene ordnungsgemäße Bewachung des Wachobjektes verantwortlich bleibt und sich seine Vertragspflichten nicht - wie bei der Arbeitnehmerüberlassung - darauf beschränkt, geeignetes und entsprechend ausgebildetes Wachpersonal vorzuhalten und seinem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

    Eine solche Regelung spricht gegen das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Verleiher nicht für den Erfolg haftet, sondern nur für die richtige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften (vgl. BAG vom 31. März 1993, a. a. O.).

    Die Annahme einer reinen "Vertragsrhetorik" (vgl. BAG vom 31. März 1993, a. a. O.) ist nicht gerechtfertigt.

  • LAG Hamburg, 29.10.2010 - 6 Sa 62/10

    Fingiertes Arbeitsverhältnis wegen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung - Vergabe

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer auswählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - EzAÜG § 10 Fiktion Nr. 114; BAG vom 03. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186; vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - AP Nr. 2 zu § 9 AÜG).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zu dessen Disposition zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 31. März 1993 - 7 AZR 338/92 - a. a. O.).

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 31. März 1993 (a. a. O.) zum Einsatz von Wachleuten eines gewerblichen Unternehmens bei der Bewachung von Bundeswehreinrichtungen zurecht darauf verwiesen, dass auch konkrete vertragliche Regelungen über die Einzelheiten der Ausführung des Wachdienstes nichts daran ändern, dass das gewerbliche Unternehmen seinem Vertragspartner gegenüber für die vertraglich übernommene ordnungsgemäße Bewachung des Wachobjektes verantwortlich bleibt und sich seine Vertragspflichten nicht - wie bei der Arbeitnehmerüberlassung - darauf beschränkt, geeignetes und entsprechend ausgebildetes Wachpersonal vorzuhalten und seinem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen.

    Eine solche Regelung spricht gegen das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Verleiher nicht für den Erfolg haftet, sondern nur für die richtige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften (vgl. BAG vom 31. März 1993, a. a. O.).

    Die Annahme einer reinen "Vertragsrhetorik" (vgl. BAG vom 31. März 1993, a. a. O.) ist nicht gerechtfertigt.

  • ArbG Hamburg, 04.03.2010 - 7 Ca 319/09

    Zustandekommen eines fiktiven Arbeitsverhältnisses bei illegaler

    Eine solche Regelung spricht gegen das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Verleiher nicht für den Erfolg haftet, sondern nur für die richtige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften (vgl. auch BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92 ).

    - Die im Zusammenhang mit der Haftungsregelung stehende Regelung des § 12 Abs. 1 FIS F.-Vertrag über die Ersatzvornahme durch Dritte bzw. Personal des Bedarfsträgers auf Kosten und Gefahr der Auftragnehmerin für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem anderen Grund erfolgter unzureichender Leistung der Auftragnehmerin spricht ebenfalls für die rechtliche Einordnung des Vertrages als Dienstvertrag und nicht als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92 , [...], Rn. 35).

    Unabhängig davon spricht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung, wenn die geschuldete Dienstleistung bis in Einzelheiten hinein vertraglich so genau geregelt ist, dass dem Dienstverpflichteten hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Dienste kaum noch ein größerer Entscheidungsspielraum bleibt ( BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92 , [...], Rn. 27).

    Es gilt hier nichts anderes als etwa beim Einsatz von Arbeitnehmern eines Unternehmers im Rahmen eines Werkvertrages, der auch nicht dadurch zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird, dass der Werkvertrag sehr detaillierte, vom Werkbesteller veranlasste Vorgaben über die Erstellung des Werkes enthält, an die der Unternehmer vertraglich gebunden ist (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92 , [...], Rn. 27).

  • ArbG Hamburg, 11.02.2010 - 7 Ca 319/09

    Zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Werk- sowie

    Eine solche Regelung spricht gegen das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Verleiher nicht für den Erfolg haftet, sondern nur für die richtige Auswahl und Bereitstellung von Arbeitskräften (vgl. auch BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92).

    - Die im Zusammenhang mit der Haftungsregelung stehende Regelung des § 12 Abs. 1 F.-Vertrag über die Ersatzvornahme durch Dritte bzw. Personal des Bedarfsträgers auf Kosten und Gefahr der Auftragnehmerin für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem anderen Grund erfolgter unzureichender Leistung der Auftragnehmerin spricht ebenfalls für die rechtliche Einordnung des Vertrages als Dienstvertrag und nicht als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92, Juris, Rn. 35).

    Unabhängig davon spricht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung, wenn die geschuldete Dienstleistung bis in Einzelheiten hinein vertraglich so genau geregelt ist, dass dem Dienstverpflichteten hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Dienste kaum noch ein größerer Entscheidungsspielraum bleibt (BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92, Juris, Rn. 27).

    Es gilt hier nichts anderes als etwa beim Einsatz von Arbeitnehmern eines Unternehmers im Rahmen eines Werkvertrages, der auch nicht dadurch zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird, dass der Werkvertrag sehr detaillierte, vom Werkbesteller veranlasste Vorgaben über die Erstellung des Werkes enthält, an die der Unternehmer vertraglich gebunden ist (vgl. BAG, Urteil vom 31.03.1993, 7 AZR 338/92, Juris, Rn. 27).

  • BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, DB 1993, 2337; Sen.Urt. v. 25.6.2002 aaO, NJW 2002, 3317, 3318).
  • LAG München, 07.09.1998 - 10 Sa 130/98

    Aufhebungsvertrag bei nach AÜG fingiertem Arbeitsverhältnis

    Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Arbeitnehmer so in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden, daß der Auftraggeber auch die Personalhoheit inne hat, er also die für einen Arbeitnehmer wesentlichen Entscheidungen über Einsatz, Zeit, Ort und Überwachung der Arbeitsabläufe treffen kann (vgl. BAG vom 31.03.1993 - DB 1993, 2337 ; Hammacher, BB 1997, 1686; HzA/Düwell a.a.O. Rz 124; Küttner/Bauer a.a.O. RZ 9).

    Auch daß von der Beklagten für die Ausübung der Tätigkeit in der U-Bahnwache Voraussetzungen verlangt wurden und Arbeitnehmer nur mit Zustimmung der Beklagten die Tätigkeit ausführen durften, führt nicht zu einer Personalhoheit der Beklagten (vgl. BAG vom 31.03.1993 - DB 1993, 2337 ).

  • LAG Köln, 03.06.2003 - 13 (3) Sa 2/03

    Verwirkungsmöglichkeit der Berufung auf Arbeitsverhältnis im Falle der

  • LG München I, 02.08.2006 - 21 O 18448/05

    Wirksamkeit der Kündigung des Generalvertrages eines Komponisten über das Werk

  • LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Personennahverkehr

  • LAG Hamburg, 19.10.1995 - 2 Sa 91/94

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Beendigung; Auflösung; Sozialauswahl; Soziale

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 727/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • LAG Köln, 03.06.2003 - 13 Sa 2/03

    Beachtung des Rechtsinstitus der Verwirkung bei der Geltendmachung von

  • LAG Köln, 27.01.1995 - 13 Sa 524/94

    Arbeitnehmerüberlassung: Fremdfirmeneinsatz - Zulässigkeit

  • OLG Oldenburg, 20.02.2002 - 2 U 277/01

    Arbeit & Soziales - Abbruchleistungen: Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?

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