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   BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81   

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BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81 (https://dejure.org/1983,17221)
BAG, Entscheidung vom 11.05.1983 - 7 AZR 358/81 (https://dejure.org/1983,17221)
BAG, Entscheidung vom 11. Mai 1983 - 7 AZR 358/81 (https://dejure.org/1983,17221)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 798/77

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Das Landesarbeitsgericht ist unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 30, 3865 BAG 31, 1 und 83 = AP Nr. 17, 18 und 19 zu $ 102 BetrVG 1972) zutreffend davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß <5 102 Abs. 1 BetrVG vor der Kündigung auch dann anzuhören hat, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Wartezeit des 5 1 Abs. 1 KSchG erklärt werden soll.

    Auch bei der Bestimmung des Inhalts der dem Arbeitgeber hierbei obliegenden Unterrichtungspflicht hat es sich an die vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu 102 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG 31, 1 = AP Nr. 18 zu $ 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe?BAG 31, 83 = AP Nr. 19 zu 5 102 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe) aufgestellten Grund sätze gehalten.

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Die bislang vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschiedene Frage einer Ausdehnung der im Urteil vom 28. März 1974 (aaO) aufgestellten Grundsätze auf Großbetriebe bedürfte nur dann der Entscheidung, wenn im Streitfall vom Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt worden wäre, daß der Personalaus schußvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter die für eine wirksame Anhörung nach 5 102 BetrVG erforderliche Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt gehabt hätten (vgl. BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu 5 102 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rz 46; Fitting/ Auffarth/ Kaiser, BetrVG, 13. Aufl., 5 26 Rz 35).

    Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen (z.B. Mitteilung der Kündigungsgründe) ist nur der Vorsitzende dieses Ausschusses (vgl. BAG 27, 209 = AP Nr. « zu « 102 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe) oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

  • BAG, 28.03.1974 - 2 AZR 472/73

    Kündigung - Zustimmung des Betreibsrates - Mitteilung der Kündigungsabsicht -

    Auszug aus BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Angesichts dieser Fallgestaltung bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 28. März 1974 (BAG 26, 102 = AP Nr. 3 zu § 102 BetrVG 1972) vertretene Ansicht, nach der jedenfalls in einem kleinen Betrieb eine nochmalige Schilderung des Kündigungssachverhalts entbehrlich sein kann, wenn der Betriebsratsvorsitzende bereits anderweitige Kenntnis von den Kündigungsgründen hat, auf Großbetriebe anzuwenden ist oder nicht.

    Die bislang vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschiedene Frage einer Ausdehnung der im Urteil vom 28. März 1974 (aaO) aufgestellten Grundsätze auf Großbetriebe bedürfte nur dann der Entscheidung, wenn im Streitfall vom Landesarbeitsgericht für den Senat bindend festgestellt worden wäre, daß der Personalaus schußvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter die für eine wirksame Anhörung nach 5 102 BetrVG erforderliche Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt gehabt hätten (vgl. BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu 5 102 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 26 Rz 46; Fitting/ Auffarth/ Kaiser, BetrVG, 13. Aufl., 5 26 Rz 35).

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Auszug aus BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Auch bei der Bestimmung des Inhalts der dem Arbeitgeber hierbei obliegenden Unterrichtungspflicht hat es sich an die vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu 102 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG 31, 1 = AP Nr. 18 zu $ 102 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe?BAG 31, 83 = AP Nr. 19 zu 5 102 BetrVG 1972, zu III 2 b der Gründe) aufgestellten Grund sätze gehalten.
  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 13. Juli 1978 (BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu « 102 BetrVG 1972, zu III 3 b der Gründe) entschieden, daß die Unterrichtung des Arbeitgebers über den Kündigungssachverhalt so genau und so umfassend sein muß, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden.
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 358/81
    Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 12. August 1980, das im übrigen wegen des fehlenden Hinweises auf die Bestands oder Inhaltsgefährdung nicht als Abmahnung angesehen werden kann (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu 5 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) ergibt sich kein eindeutiger Hinweis auf das genaue Ausmaß der dem Kläger vorgeworfenen Minderleistung.
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

    Der Arbeitgeber muß den von ihm für erheblich gehaltenen Kündigungssachverhalt substantiiert schildern und dazu genügt es in der Regel nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen (AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972 AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972 AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 11.5.1983, 7 AZR 358/81, n.v.).

    bb) Bereits im Urteil vom 13.7.1978 (BAG AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972) hat es der Senat aber offengelassen, ob eine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrates nicht auch dann vorliegen kann, wenn es dem Arbeitgeber nur deswegen nicht möglich ist, auf bestimmte Tatsachen gestützte Kündigungsgründe mitzuteilen, weil er überhaupt keine Gründe hat oder weil sein Kündigungsentschluß allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbare Vorstellungen bestimmt wird (ebenso BAG 11.5.1983, 7 AZR 358/81, n.v.).

    Eine solche Fallgestaltung lag dem Urteil des Siebten Senates vom 11.5.1983 (BAG 11.5.1983, 7 AZR 358/81, n.v.) zugrunde.

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

    Anders ist der Fall entschieden worden, daß der Arbeitgeber ein negatives Werturteil abgegeben hat (vgl. die Betriebsratsanhörung im BAG-Urteil vom 11. Mai 1983 - 7 AZR 358/81 -, n. v., "trotz Aufforderung erbringt Herr P. nach wie vor nicht die von ihm an seinem Arbeitsplatz zu erwartende Leistung"), ohne dem Betriebsrat trotz eigener Kenntnis, in welchem Umfang P. bei seinen Arbeitsleistungen hinter den Vorgabezeiten zurückblieb, den innegehabten Arbeitsplatz und die prozentuale Abweichung von den Vorgabezeiten mitzuteilen; dabei zeigte die Stellungnahme des dortigen Betriebsrats, daß er ohne eigene weitere Ermittlungen sachlich nicht Stellung nehmen konnte.
  • LAG Düsseldorf, 22.11.2011 - 17 Sa 961/11

    Kündigung innerhalb der Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats

    Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG 11.05.1983 - 7 AZR 358/81 - juris.de).
  • BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 498/04

    Personalratsanhörung zur ordentlichen Probezeitkündigung

    Die Entscheidung des Siebten Senats vom 11. Mai 1983 - 7 AZR 358/81 - steht dem nicht entgegen; sie ist zudem durch die neuere Rechtsprechung des Zweiten Senats überholt.
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.10.2002 - 5 Sa 345/02

    Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht,

    Durch die pauschale Angabe von Kündigungsgründen - wie z.B. "Arbeitsverweigerung", "hohe Krankheitsfehlzeiten" - oder die Angabe eines Werturteils - z.B. "ungenügende Arbeitsleistung", "fehlende Führungsqualitäten" - erfüllt der Arbeitgeber grundsätzlich seine Mitteilungspflichten nach § 102 BetrVG nicht (BAG, Urt. v. 11.05.1983 - 7 AZR 358/81 - zit n. juris).
  • LAG Berlin, 22.01.1998 - 16 Sa 136/97

    Mitteilungspflicht; Kündigungsgrund; Ablauf der Wartepflicht

    Auf der anderen Seite soll aber, wenn dem Werturteil Tatsachen, zugrunde liegen, die Angabe des Werturteils auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht genügen (so eine Entscheidung des 7. Senats vom 11.05.1983, 7 AZR 358/81, n. v., und die bereits zitierte Entscheidung des 2. Senats vom 18.05.1994).
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