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   BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12   

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BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12 (https://dejure.org/2014,27482)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2014 - 7 AZR 360/12 (https://dejure.org/2014,27482)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 (https://dejure.org/2014,27482)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • openjur.de

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 3 S 1 TzBfG vom 19.04.2007, § 14 Abs 3 S 2 TzBfG vom 19.04.2007, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 EGRL 70/99, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000
    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • IWW

    § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, § ... 14 Abs. 3 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen, § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, Richtlinie 2000/78/EG, § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG, Art. 288 AEUV, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, § 14 Abs. 2, Abs. 2a TzBfG, § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern

  • bag-urteil.com

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • rewis.io

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristungsrecht - Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern; Schutz vor Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge; Altersdiskriminierung; Schutzpflicht des Staates; Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung älterer Arbeitsuchender rechtmäßig

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Altersbefristung nach Mangold - die Erste

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist grundsätzlich wirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 193
  • ZIP 2015, 287
  • MDR 2014, 1398
  • DB 2014, 2475
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Mit der ab 1. Mai 2007 geltenden Neufassung des § 14 Abs. 3 TzBfG sollen die "Vorgaben" aus der Entscheidung des EuGH vom 22.  November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) und "die anderen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen" beachtet werden (BT-Drs. 16/3793 S. 1 und 7) .

    Dementsprechend hat der EuGH auch bereits zu § 14 Abs. 3 TzBfG in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, der bis zum 31. Dezember 2006 die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung vorsah, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hatte, ausdrücklich entschieden, dass dies eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung begründe (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 57, Slg. 2005, I-9981; nachfolgend BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - BAGE 118, 76; vgl. auch BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] BVerfGE 126, 286) .

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 50, aaO) .

    (3) Mit der Frage, ob eine nationale Bestimmung, nach der ab einem bestimmten Lebensalter ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen unbegrenzt für zulässig erklärt werden, mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, hat sich der EuGH im Urteil vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) näher befasst (vgl. auch EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 57 bis 59, Slg. 2010, I-11869) .

    Er hat dabei zum einen festgestellt, dass die Legitimität des im Allgemeininteresse stehenden Ziels, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, weil diese erhebliche Schwierigkeiten haben, wieder einen Arbeitsplatz zu finden, außer Zweifel stehe (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 59, 60, aaO) .

    Der EuGH hat aber auch betont, dass durch eine nationale Regelung, die ab einem bestimmten Lebensalter - damals war das, ebenso wie vorliegend, das vollendete 52. Lebensjahr - unterschiedslos den Abschluss befristeter, unbegrenzt häufig verlängerbarer Arbeitsverträge gestatte, eine große, ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr laufe, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die doch, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergebe, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellten (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 64, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 59, Slg. 2010, I-11869) .

    Er hat ferner ausgeführt, dass solche Vorschriften über das, was zur Erreichung des Ziels der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer angemessen und erforderlich ist, hinausgehen, sofern sie das Alter des Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarktes und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Ziels objektiv erforderlich ist (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 59, aaO) ; die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeute, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO) .

    Dieses Ziel, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, hat der EuGH ausdrücklich als legitim anerkannt (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 60, Slg. 2005, I-9981) .

    Der Gesetzgeber hat vielmehr das Verbot der Altersdiskriminierung so weit wie möglich mit dem Ziel der Beschäftigungsförderung älterer Arbeitsuchender in Einklang gebracht (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981) .

    Damit trägt der Gesetzgeber dem zentralen Bedenken im Urteil des EuGH vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981) Rechnung (vgl. dazu auch EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 62, Slg. 2010, I-11869) .

    Dies war der zweite wesentliche Gesichtspunkt, den der EuGH im Urteil vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) beanstandet hatte (aaO Rn. 64) .

    (3) Erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG wären allerdings gegenüber der wiederholten Anwendung von § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien veranlasst, erscheint doch zweifelhaft, ob in diesem Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981) noch gewahrt wäre.

    Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidungen des EuGH vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) und vom 18. November 2010 (- C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869) geklärt.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nennt Beispiele, in denen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sein können (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 36, Slg. 2010, I-11869) .

    (2) Die zur Erreichung derartiger Ziele eingesetzten Mittel müssen "angemessen und erforderlich" iSd. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 49, Slg. 2010, I-11869) .

    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 50, aaO) .

    Die Prüfung, ob eine Altersgrenze dem Anliegen gerecht wird, die angeführten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 56 mwN, aaO) .

    (3) Mit der Frage, ob eine nationale Bestimmung, nach der ab einem bestimmten Lebensalter ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen unbegrenzt für zulässig erklärt werden, mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist, hat sich der EuGH im Urteil vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) näher befasst (vgl. auch EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 57 bis 59, Slg. 2010, I-11869) .

    Der EuGH hat aber auch betont, dass durch eine nationale Regelung, die ab einem bestimmten Lebensalter - damals war das, ebenso wie vorliegend, das vollendete 52. Lebensjahr - unterschiedslos den Abschluss befristeter, unbegrenzt häufig verlängerbarer Arbeitsverträge gestatte, eine große, ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr laufe, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die doch, wie sich aus der Rahmenvereinbarung ergebe, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellten (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 64, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 59, Slg. 2010, I-11869) .

    Er hat ferner ausgeführt, dass solche Vorschriften über das, was zur Erreichung des Ziels der beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer angemessen und erforderlich ist, hinausgehen, sofern sie das Alter des Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrags festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarktes und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Ziels objektiv erforderlich ist (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 59, aaO) ; die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeute, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssen (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, aaO) .

    Damit trägt der Gesetzgeber dem zentralen Bedenken im Urteil des EuGH vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981) Rechnung (vgl. dazu auch EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 62, Slg. 2010, I-11869) .

    Damit ist eine Regelung getroffen, die, wie ausgeführt, auch § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung genügt (vgl. dazu, dass dieser Gesichtspunkt auch im Rahmen der Richtlinie 2000/78/EG bedeutsam sein kann, EuGH 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 65, Slg. 2010, I-11869) .

    Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insbesondere durch die Entscheidungen des EuGH vom 22. November 2005 (- C-144/04 - [Mangold] Slg. 2005, I-9981) und vom 18. November 2010 (- C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869) geklärt.

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Auf die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bereits zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) kommt es daher nicht an.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schützen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 32, BAGE 137, 275) .

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befristungen (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071) .

    Sinn und Zweck des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gehen dahin, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, der als eine Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (vgl. EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 64 f., Slg. 2006, I-6057; 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 73, Slg. 2009, I-3071; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 25; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 41) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Anhaltspunkte dafür, dass die Befristungsabrede aus Gründen des institutionellen Rechtsmissbrauchs als unwirksam zu erachten wäre, bestehen nicht (vgl. zum institutionellen Rechtsmissbrauch BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 -) .
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    An die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 98, 365) .
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 419/05

    Befristung - Haushalt

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Die Schutzpflichtfunktion des Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet die staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42) .
  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Dementsprechend hat der EuGH auch bereits zu § 14 Abs. 3 TzBfG in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, der bis zum 31. Dezember 2006 die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung vorsah, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hatte, ausdrücklich entschieden, dass dies eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung begründe (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 57, Slg. 2005, I-9981; nachfolgend BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - BAGE 118, 76; vgl. auch BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] BVerfGE 126, 286) .
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Dementsprechend hat der EuGH auch bereits zu § 14 Abs. 3 TzBfG in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, der bis zum 31. Dezember 2006 die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung vorsah, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hatte, ausdrücklich entschieden, dass dies eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung begründe (EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 57, Slg. 2005, I-9981; nachfolgend BAG 26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - BAGE 118, 76; vgl. auch BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - [Honeywell] BVerfGE 126, 286) .
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12
    Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) .
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710/07

    Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 04.12.1997 - C-253/96

    Kampelmann

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • LAG Sachsen, 23.02.2012 - 9 Sa 448/11

    Europarechtswirksame Befristung des Arbeitsvertrages älterer Beschäftigter;

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte Befristungen (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki ua.] Rn. 90, Slg. 2009, I-3071; vgl. auch BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 12, BAGE 148, 193) .
  • ArbG Köln, 01.12.2017 - 9 Ca 4675/17

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Befristung

    Die Normkollision ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung aufzulösen, so dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen des 7. Senats des BAG (Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12, Rz. 10 ff., BAGE 148, 193 ff. = NZA 2015, 1131 ff.) die Regelung dahingehend auszulegen ist, dass bei demselben Arbeitgeber die Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

    Die Regelung ist - unter Berücksichtigung der Ausführungen des BAG im Urteil vom 28. Mai 2014 (- 7 AZR 360/12, Rz. 10 ff., BAGE 148, 193 ff. = NZA 2015, 1131 ff.), die sich allerdings nur mit der erstmaligen Inanspruchnahme von § 14 Abs. 3 TzBfG befassen, weder mit der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) noch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vereinbar.

    Der Zeitrahmen von fünf Jahren, innerhalb dessen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig ist, überschreitet zwar bei einmaliger Inanspruchnahme den dem nationalen Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum nicht (BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12, Rz. 14, BAGE 148, 193 ff. = NZA 2015, 1131 ff.).

    bb) Hieran gemessen schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung der Auslegung von § 14 Abs. 3 TzBfG durch den 7. Senat des BAG (BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12, BAGE 148, 193 ff. = NZA 2015, 1131 ff.) dahingehend an, dass § 14 Abs. 3 TzBfG einschränkend auszulegen ist, so dass hiernach lediglich die erstmalige, nicht aber die mehrfache Inanspruchnahme durch denselben Arbeitgeber zulässig ist (so auch APS/Backhaus, 5. Aufl. 2017, § 14 TzBfG, Rz. 435f; Bader, NZA 2007, 713 [716]; Mohr, Anm. zu AP Nr. 135 zu § 14 TzBfG).

    Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 7. Senats des BAG hingewiesen (BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12, Rz. 38 ff., BAGE 148, 193 ff. = NZA 2015, 1131 ff.).

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Denn würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24- Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15

    Befristung - Hochschulprofessoren

    (1) Soweit es um die erste und einmalige Befristung eines Arbeitsvertrags geht, ist der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung nicht eröffnet (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 12, BAGE 148, 193) .
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

    Denn würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, den Unionsorganen die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort dürfen, wo ihnen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (vgl. EuGH, C-91/92, aaO Rn. 24- Faccini Dori [zu Art. 189 EWG]; C-413/15, RIW 2017, 818 Rn. 31 - Farrell II; C-122/17, aaO - Smith; BAGE 105, 32, 54; 106, 252, 262 [jeweils zu Art. 249 EG]; 148, 193 Rn. 16; jeweils mwN).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2020 - 5 Sa 189/19

    Sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitssuchenden - Verlängerung

    Die besonderen Befristungsregeln für ältere Arbeitsuchende sollen deren Beschäftigungschancen verbessern und Anreize zu ihrer Einstellung schaffen (BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 29, juris = NZA 2015, 1131).

    Die Regelungen in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG in der ab 01.05.2007 geltenden Fassung sind, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht, mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar (BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 10 ff., 38 ff., juris = NZA 2015, 1131).

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

    Die staatlichen Grundrechtsadressaten sind verpflichtet, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 39, BAGE 148, 193; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65 mwN; sh.

    Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 39, BAGE 148, 193; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, BAGE 120, 42) .

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

    Die staatlichen Grundrechtsadressaten sind verpflichtet, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 39, BAGE 148, 193; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65 mwN; sh.

    Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 39, BAGE 148, 193; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, BAGE 120, 42) .

  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
    Die staatlichen Grundrechtsadressaten sind verpflichtet, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 39, BAGE 148, 193; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 120, 42; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65 mwN; sh.

    Bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen schützen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 360/12 - Rn. 39, BAGE 148, 193; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, BAGE 120, 42) .

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 Sa 892/14

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

    Diese Regelungen in § 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TzBfG in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung dieser Vorschrift zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht (BAG, Urteil vom 28.05.2014 - 7 AZR 360/12 -, juris).
  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

  • LAG Hessen, 17.10.2014 - 3 Sa 1540/13

    Vereinbarkeit der erstmaligen Inanspruchnahme der eröffneten

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • LAG Hamm, 11.12.2014 - 15 Sa 1014/14

    Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG trotz Angabe eines Sachgrundes im

  • LAG Nürnberg, 18.08.2020 - 7 Sa 152/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Tatsachenbestätigung in AGBs

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