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   BAG, 25.11.1981 - 7 AZR 382/79   

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BAG, 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 (https://dejure.org/1981,1033)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 (https://dejure.org/1981,1033)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 (https://dejure.org/1981,1033)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 37, 128
  • NJW 1982, 1719
  • MDR 1982, 609
  • JR 1982, 484
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    Angesichts des engen Ausnahmetatbestands des § 15 Abs. 5 KSchG ist zwar der Arbeitgeber verpflichtet, von sich aus alle denkbaren Übernahmemöglichkeiten eingehend zu prüfen und Umfang und Ergebnis der Prüfung im Prozess substantiiert darzulegen (BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 - zu III 1 der Gründe, BAGE 37, 128; KR/Etzel 9. Aufl. § 15 KSchG Rn. 134).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 83/05

    Mitglied einer Betriebsvertretung - Kündigungsschutz bei Stilllegung einer

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 -BAGE 37, 128; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328; HaKo-Fiebig KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170 a; APS/Linck 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; aA BBDW/Dörner Stand Dezember 2005 § 15 KSchG Rn. 99; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 46).

    Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 -BAGE 37, 128).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    a) Sind in einem solchen Fall in einer anderen Betriebsabteilung geeignete Arbeitsplätze vorhanden, aber mit anderen Arbeitnehmern besetzt, muß der Arbeitgeber nach ganz herrschender Meinung versuchen, einen dieser Arbeitsplätze durch Umsetzung und notfalls durch Kündigung freizumachen, um ua. den mit § 15 KSchG verfolgten Schutzzweck der Kontinuität des Betriebsratsmandates dadurch zu gewährleisten, daß die personelle Zusammensetzung während der Dauer des Mandats möglichst unverändert bleibt (so im Ergebnis bereits BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 - BAGE 37, 128; LAG Berlin 27. Juni 1986 - 13 Sa 6/86 - DB 1987, 178; aA Schleusener DB 1998, 2368; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 143 Rn. 35).
  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 47/08

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber - Änderungskündigung

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 83/05 - BAGE 117, 178; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 d aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328; BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 - BAGE 37, 128; HaKo/Fiebig 3. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 15 Rn. 177; APS/Linck 3. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR/Etzel 8. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; ErfK/Kiel 9. Aufl. § 15 KSchG Rn. 47; aA BBDK/Dörner Stand Dezember 2008 § 15 KSchG Rn. 99 f.).

    Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 - BAGE 37, 128).

  • ArbG Iserlohn, 08.08.2017 - 5 Ca 506/17

    Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Falle einer

    Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich; lediglich für die Fälle der Betriebsstillegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind Ausnahmetatbestände normiert, vgl. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG (BAG, Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79).

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99; BAG, Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79).

    Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG, Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79).

  • ArbG Iserlohn, 08.08.2017 - 5 Ca 491/17

    Anhörung des Betriebsrats im Falle einer ordentlichen Kündigung hinsichtlich

    Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich; lediglich für die Fälle der Betriebsstillegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind Ausnahmetatbestände normiert, vgl. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG (BAG, Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79).

    Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99; BAG, Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79).

    Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG, Urteil vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79).

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 61/89

    Sanierungsbedürftigkeit einer unselbständigen Betriebsabteilung

    Wäre hingegen insoweit nur eine "relativ verselbständigte Einheit" erforderlich (so ebenfalls Dietz/Richardi, aaO) und deswegen unter Betriebsabteilung auch eine unselbständige Betriebsabteilung ohne eigenen Betriebsrat zu verstehen (so ausdrücklich Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 103 Rz 16, die zugleich die Notwendigkeit eines organisatorisch abgegrenzten Betriebsteils betonen), dann hätte § 15 Abs. 5 KSchG auch insoweit Ausnahmecharakter (vgl. dazu BAGE 37, 128 [BAG 25.11.1981 - 7 AZR 382/79] = AP Nr. 11 zu § 15 KSchG 1969), als bei diesem Verständnis der Gesetzgeber ausnahmsweise auch den Verhältnissen in einem unselbständigen Betriebsteil kündigungsrechtliche Bedeutung zuerkannt hat.
  • LAG Düsseldorf, 15.09.2005 - 11 Sa 788/05

    Kündigungsschutz bei einem Betriebsratsmitglied; Möglichkeit einer ordentlichen

    Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist auch aus noch so dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht möglich (vgl. BAG 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 - AP § 15 KSchG Nr. 11 zu III 1 der Gründe).

    Für diese Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 -AP § 15 KSchG Nr. 11, III 1).

  • LAG Hamm, 13.06.2008 - 10 Sa 2121/07

    Ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern; Stilllegung einer

    Die Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen setzt voraus, dass der Mandatsträger im Betrieb nicht oder nicht mehr in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG, 25.11.1981 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 11; BAG, 02.03.2006 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 61).

    Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BAG, 25.11.1981 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 11; APS/Linck, a.a.O., § 15 KSchG Rn. 187; Leuchten, NZA 2005, 585, 587 m.w.N.).

  • BAG, 20.01.1984 - 7 AZR 443/82

    Betriebsabteilung

    Da es sich insoweit kündigungsschutzrechtlich um die Weiterarbeit in der seitherigen Betriebsabteilung und nicht um die Übernahme in eine andere Be-r triebsabteilung handelt, bedarf es keiner Prüfung, ob einer der-r artigen Übernahme "betriebliche Gründe" i.S. von I 15 Abs. 5 Satz 2 KSchG entgegenstünden (vgl. zur Unmöglichkeit der Übernahme in eine andere Betriebsabteilung das Urteil des Senats vom 25. November 1981 - 7 AZR 382/79 - BAG 37, 128 r EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 27).
  • LAG Hamm, 11.05.2007 - 10 Sa 1684/06

    ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats, Schließung

  • LAG Niedersachsen, 07.05.1997 - 15 (6) Sa 1233/96

    Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 60/89

    Sanierungsbedürfnis als betriebsbedingter Kündigungsgrund - Wirksamkeit einer

  • LAG Hamburg, 26.03.2008 - 5 Sa 91/06

    Zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der Änderungskündigung eines

  • ArbG Berlin, 20.04.2007 - 28 Ca 1171/07

    Beschäftigungsmöglichkeit bei Betriebsstilllegung für Betriebsratsmitglied in

  • LAG Thüringen, 14.07.1999 - 4 Sa 82/99

    Betriebsübergang: Verpachtung eines Hotelbetriebs - Rückgabe

  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85

    Streitigkeit um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem

  • LAG Brandenburg, 12.10.2001 - 5 Sa 603/00

    Kündigung: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Begriff des Betriebsteils

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