Rechtsprechung
   BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79   

Volltextveröffentlichungen

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    Haftungsausschluß bei gefahrgeneigter Arbeit nicht nur im Falle leichtester, sondern auch bei sog. normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 42, 130
  • NJW 1983, 1693
  • ZIP 1983, 599
  • VersR 1983, 940
  • DB 1983, 1207



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82  

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vergleiche BAG vom 19.3.1959 - 2 AZR 402/55 - = BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 21.9.1959 - 2 AZR 247/58 - = AP Nr. 14 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 29.6.1964 - 1 AZR 434/63 - = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 28.4.1970 - 1 AZR 146/69 - = AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 7.7.1970 - 1 AZR 505/69 - = AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 3.11.1970 - 1 AZR 228/70 - = AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 11.9.1975 - 3 AZR 561/74 - = AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 11.11.1976 - 3 AZR 266/75 - = AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung BAG vom 23.3.1983 - 7 AZR 391/79 - = BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 21.10.1983 - 7 AZR 488/80 - = BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist , wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    ff) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Schäden, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat, ganz von der Haftung freizustellen ist, blieb auch nach den beiden genannten Gesetzentwürfen aus dem Jahr 1977 und insbesondere nach der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 1983 (aaO) umstritten .

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89  

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Die Abweisung der auf abgetretenes Recht gestützten Klage gegen den Beklagten zu 3 kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im Anschluß an eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 42, 130) davon ausgegangen ist, daß ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit im Verhältnis zum Arbeitgeber jedenfalls dann nicht für einen Schaden hafte, wenn er ihn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe.
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82  

    Haftung des Arbeitnehmers

    1983 (NJW 1983, 1693 [hier: VI (604) 149 c]) stand das BAG in Fortbildung des zivilrechtlichen Haftungssystems hinsichtlich des Haftungsmaßstabes bei Schädigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer auf dem Standpunkt, daß Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte, in aller Regel von ihm allein zu tragen waren.

    1983 (aaO.) ab.

    1983 (aaO.) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten haben.

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