Rechtsprechung
| BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 391/79 |
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Haftungsausschluß bei gefahrgeneigter Arbeit nicht nur im Falle leichtester, sondern auch bei sog. normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 42, 130
- NJW 1983, 1693
- ZIP 1983, 599
- VersR 1983, 940
- DB 1983, 1207
Wird zitiert von ... (21)
- BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82
Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter …
Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vergleiche BAG vom 19.3.1959 - 2 AZR 402/55 - = BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 21.9.1959 - 2 AZR 247/58 - = AP Nr. 14 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 29.6.1964 - 1 AZR 434/63 - = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 28.4.1970 - 1 AZR 146/69 - = AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 7.7.1970 - 1 AZR 505/69 - = AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 3.11.1970 - 1 AZR 228/70 - = AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 11.9.1975 - 3 AZR 561/74 - = AP Nr. 78 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 11.11.1976 - 3 AZR 266/75 - = AP Nr. 80 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung BAG vom 23.3.1983 - 7 AZR 391/79 - = BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG vom 21.10.1983 - 7 AZR 488/80 - = BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).Das Berufungsgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der die Arbeit eines Kraftfahrers in der Regel gefahrgeneigt ist , wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BAG Urteile vom 3. März 1960 - 2 AZR 377/58 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 23. März 1983 - 7 AZR 391/79 - BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und vom 21. Oktober 1983 - 7 AZR 488/80 - BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
ff) Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Schäden, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat, ganz von der Haftung freizustellen ist, blieb auch nach den beiden genannten Gesetzentwürfen aus dem Jahr 1977 und insbesondere nach der Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 1983 (aaO) umstritten .
- BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89
Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für …
Die Abweisung der auf abgetretenes Recht gestützten Klage gegen den Beklagten zu 3 kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im Anschluß an eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 42, 130) davon ausgegangen ist, daß ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit im Verhältnis zum Arbeitgeber jedenfalls dann nicht für einen Schaden hafte, wenn er ihn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht habe. - BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
Haftung des Arbeitnehmers
1983 (NJW 1983, 1693 [hier: VI (604) 149 c]) stand das BAG in Fortbildung des zivilrechtlichen Haftungssystems hinsichtlich des Haftungsmaßstabes bei Schädigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer auf dem Standpunkt, daß Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte, in aller Regel von ihm allein zu tragen waren.1983 (aaO.) ab.
1983 (aaO.) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten haben.
- BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
Im Rahmen der Arbeitnehmer-Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit mögliche …
Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 42, 130 ff. = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe, m. w. N.) geprüft, ob subjektive Umstände in der Person des Beklagten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausschließen. - BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82
Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94
Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
Daß ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist zwar vorübergehend vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertreten worden (Urt. v. 23. März 1983 und 21. Oktober 1983, BAGE 42, 130 und 44, 170, 173). - BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85
Gefährdungshaftung des Arbeitgebers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01
Nichtige Regelung zur Eintragung von Telefonberichten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88
Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz …
- OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 13 U 70/94
Schweißarbeiten: Haftung
- BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86
Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit
- BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 230/90
- BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 599/92
- BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88
- LAG Düsseldorf, 11.12.2001 - 4 Sa 1345/01
Verschulden bei Vertragsschluss - c. i. c.
- BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 523/86
Haftung des Arbeitnehmers: Kraftfahrer - gefahrgeneigte Tätigkeit - Ausnahmen
- LAG Hamburg, 10.01.1991 - 7 Sa 79/90
- LG Bonn, 10.04.1995 - 10 O 390/94
- LAG Hessen, 13.11.1985 - 10 Sa 42/85
Aufwendungsersatz bei Totalschaden eines firmengenutzten Privatfahrzeugs
