Rechtsprechung
BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Befristeter Arbeitsvertrag
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streit über die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin (wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Universitätskrankenhauses) aufgrund des Vorliegens einer sachlichen Rechtfertigung für eine Befristung; Einhaltung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag zur Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs; Nichtanrechnung von Zeiten des Erziehungsurlaubs und des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz auf die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 22.11.2000 - 11 Ca 249/00
- LAG Düsseldorf, 16.05.2001 - 5 Sa 7/01
- LAG Hamburg, 16.05.2001 - 5 Sa 7/01
- BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
Papierfundstellen
- NZA 2003, 991 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89
Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985
Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
Das Revisionsgericht darf bei untypischen Willenserklärungen die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung jedenfalls dann selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Vertragsurkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (BAG 28. Februar 1990 - 7 AZR 143/89 - BAGE 64, 220 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 14, zu II 2 a der Gründe). - BAG, 14.12.1994 - 7 AZR 342/94
Fünfjahresgrenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG
Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
Dabei sind auch Arbeitsverträge einzubeziehen, die ihre Befristung zwar nicht ausdrücklich auf einen der Gründe des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 HRG aF stützen, hierauf aber hätten gestützt werden können (BAG 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP HRG § 57 b Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 129, zu I 1 b der Gründe). - BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99
GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis
Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
Der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht unterliegt allein, ob bei der Auslegung eines Vertrags und der Willenserklärungen die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 207/99 - BAGE 95, 62 = AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 49, zu II 1 a der Gründe). - LAG Hamburg, 16.05.2001 - 5 Sa 7/01
Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Feststellung des Bestehens eines unbefristeten …
Auszug aus BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 394/01
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 - 5 Sa 7/01 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04
Zweckbefristung - Schriftform
Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter und kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 c aa der Gründe). - BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 55/04
Verbandsaustritt - Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
Dabei darf das Revisionsgericht bei untypischen Willenserklärungen eine vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Urkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30 mwN). - BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 499/04
Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
In die Fünfjahresfrist sind auch befristete Arbeitsverträge einzubeziehen, die zwar nicht ausdrücklich auf einen der Gründe des § 57b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG aF gestützt werden, hierauf aber hätten gestützt werden können (BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 AZR 738/98 - BAGE 92, 320 = AP HRG § 57b Nr. 22 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 22, zu 2 a der Gründe; 14. Dezember 1994.Handelt es sich um atypische Vereinbarungen, ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 c aa der Gründe).
- BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 329/04
Verbandsaustritt - Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
Dabei darf das Revisionsgericht bei untypischen Willenserklärungen eine vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn es um die Auslegung einer Urkunde geht und besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, ausscheiden (BAG 4. Dezember 2002 - 7 AZR 394/01 - AP HRG § 57b Nr. 30 mwN).