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   BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17   

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BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17 (https://dejure.org/2019,12487)
BAG, Entscheidung vom 15.05.2019 - 7 AZR 397/17 (https://dejure.org/2019,12487)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 7 AZR 397/17 (https://dejure.org/2019,12487)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Insoweit lässt der Antrag aber bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17, BAGE 158, 31; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 22, BAGE 154, 337) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

    Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 36, BAGE 158, 31; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 87; zur Tätigkeit eines Wahlvorstands BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 80, 54) .

    Betriebsratstätigkeit liegt nicht nur dann "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit bereits ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (so im Ergebnis bereits BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 35 ff., BAGE 158, 31; 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 23 ff.) .

    (1) Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Da der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG erst nach der Nachtschicht infolge der außerhalb der Arbeitszeit erbrachten Betriebsratstätigkeit entstanden ist und erfüllbar wurde, war es der Beklagten nicht möglich, die Freistellung rückwirkend durch Arbeitsbefreiung in der der Betriebsratstätigkeit vorausgegangenen Nachtschicht zu gewähren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 41, BAGE 158, 31) .

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10

    Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

    Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 19; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

  • BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich -

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 480/12

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Betriebsratstätigkeit liegt nicht nur dann "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit bereits ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (so im Ergebnis bereits BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 35 ff., BAGE 158, 31; 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 23 ff.) .

    Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 19; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

  • BAG, 15.02.1989 - 7 AZR 193/88

    Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    An der gegenteiligen Auffassung in den Entscheidungen vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 - zu 2 der Gründe) und vom 7. Juni 1989 (- 7 AZR 597/88 - zu II der Gründe) hält der Senat nicht fest.

    So hat der Senat etwa in der Entscheidung vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 -) den vom klagenden Betriebsratsmitglied geltend gemachten Freizeitausgleichsanspruch für eine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegende samstägliche Heimreise von einer dreitägigen auswärtigen Betriebsräteversammlung mit der Begründung abgelehnt, die Betriebsräteversammlung habe an den Tagen vor der Heimfahrt jeweils nicht die volle Arbeitszeit von acht Stunden in Anspruch genommen.

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 150/82

    Zur Beurkundungspflicht bei Kaufpreisvorauszahlungsanrechnung

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Eine Leistung vor der Entstehung des Anspruchs führt nur dann zu dessen Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die Parteien eine entsprechende Anrechnungsabrede getroffen haben (vgl. BGH 11. November 1983 - V ZR 150/82 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlte

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    (1) Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .
  • LAG Düsseldorf, 18.01.2017 - 7 Sa 393/16

    Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2017 - 7 Sa 393/16 - aufgehoben.
  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .
  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

    Auszug aus BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
    Insoweit lässt der Antrag aber bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17, BAGE 158, 31; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 22, BAGE 154, 337) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.
  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 597/88
  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

    Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14

    Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 71/06

    Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (st. Rspr., vgl. BAG 15. Mai 2019 - 7 AZR 397/17 - Rn. 11) .
  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 25/19

    Vergütungspflichtige Arbeitszeit - Fahrtzeiten

    Ein solcher Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (st. Rspr., vgl. BAG 15. Mai 2019 - 7 AZR 397/17 - Rn. 11) .
  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 207/20

    Vergütung von Umkleidezeiten eines Zugbegleiters - Tarifauslegung

    Mit dem Antrag möchte der Kläger noch die Gutschrift von 29 Minuten auf dem für ihn von der Beklagten auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 Zub-TV geführten Jahresarbeitszeitkonto, in dem zu verrechnende und anzurechnende Zeiten fortlaufend erfasst werden, erreichen mit der Folge, dass sich der aktuelle Saldo der von ihm zu leistenden Jahresarbeitszeit um die gutgeschriebenen Minuten reduziert (vgl. zu den Anforderungen allgemein zB BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Rn. 12, BAGE 170, 172; 15. Mai 2019 - 7 AZR 397/17 - Rn. 11) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2021 - 12 Sa 1859/19

    Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die unbezahlte Wegezeiten zu Lasten der

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (BAG, 15. Mai 2019 - 7 AZR 397/17, juris Rn. 11 mwN.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 3 Sa 610/19

    Vergütung von Rüst-, Umzieh- und Wegezeiten eines Objektschützers Umgang mit

    aa) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vergleiche BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - Randnummer 12; 5. Mai 2019 - 7 AZR 397/17 - Randnummer 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 2 Sa 701/21

    Arbeitszeitkonto - Gleichbehandlungsgrundsatz - hinreichend bestimmter Antrag

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist eine Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag bestimmte konkrete Stunden aufführt, um die das Arbeitszeitkonto typischerweise ergänzt werden soll ("Gutschriften") (vgl. dazu nur BAG 18.03.2020 - 5 AZR 36/19 - zit. nach juris, Rz. 12; BAG 15.05.2019 - 7 AZR 397/17 - zit. nach juris, Rz. 11 jew. m.w.N.).
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