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   BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 40/01   

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https://dejure.org/2002,2399
BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 40/01 (https://dejure.org/2002,2399)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2002 - 7 AZR 40/01 (https://dejure.org/2002,2399)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 (https://dejure.org/2002,2399)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Altersgrenze - Altersrente - Vorgezogene Altersrente - Ausscheiden - Berechnung - Vollendung - Vereinbarung - Arbeitsvertrag - Zusatzvereinbarung - Beendigung - Arbeitsverhältnis - 65. Lebensjahr

  • Judicialis

    SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 2 (in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung jetzt § 41 Satz 2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristungsrecht - Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente; Fiktion der Vertragsverlängerung; Berechnung des Dreijahreszeitraumes des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VI (in der vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1999 geltenden Fassung) § 41 Abs. 4 Satz 2 (jetzt § 41 Satz 2)
    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei vorgezogener Altersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze von 63 Jahren bei vorgezogener Altersrente

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze von 63 Jahren bei vorgezogener Altersrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 70
  • NJ 2002, 668
  • BB 2002, 1865
  • DB 2002, 1941
  • JR 2003, 132
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.12.1993 - 7 AZR 428/93

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 40/01
    Anders als § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung vom 18. Dezember 1989 (vgl. dazu BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166 = AP SGB VI § 41 Nr. 4) erklärt § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI (in der vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) bzw. § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung) bestimmte wegen vorgezogener Altersrente geschlossene Beendigungsvereinbarungen nicht für unwirksam, sondern normiert eine gesetzliche Fiktion.

    Hierbei sollen die zeitlichen Anforderungen des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI gewährleisten, daß der Arbeitnehmer seine Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt trifft, in dem er deren Tragweite und Auswirkungen richtig abschätzen kann (vgl. BAG 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166 = AP SGB VI § 41 Nr. 4, zu B II 4 a und b der Gründe).

  • LAG Brandenburg, 21.11.2000 - 1 Sa 445/00

    Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit - § 41 Abs. 4 SGB VI

    Auszug aus BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 40/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 21. November 2000 - 1 Sa 445/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

    Damit regelt diese Bestimmung jedoch keinen Unwirksamkeitsgrund, auf den § 17 Satz 1 TzBfG anzuwenden ist (vgl. APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 17 Rn. 13; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 3; ErfK/Rolfs SGB VI § 41 Rn. 18 f.; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 805; offengelassen BAG 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 70) .
  • LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit

    Die Vereinbarung wurde auch innerhalb von drei Jahren, bevor das Arbeitsverhältnis enden sollte, geschlossen; nur darauf kommt es an, nicht etwa darauf, ob die Vereinbarung innerhalb von drei Jahren vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde (BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Das sind zugleich (unter anderen) die Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung in § 41 SGB VI bewogen haben (so im Ergebnis auch LAG Brandenburg, Urteil vom 21. November 2000 in dem Verfahren 1 Sa 445/00, NZA-RR 2001, 180; offengelassen von dem Bundesarbeitsgericht in der im Anschluss an dieses Urteil ergangenen Revisionsentscheidung: BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Er kann darüber hinaus relativ zeitnah abschätzen und entscheiden, ob er sich - unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, seiner persönlichen Lebensplanung und seiner individuellen Bedürfnisse und Interessen - dazu entschließen möchte, mit dem 63. Lebensjahr aus dem Berufsleben auszuscheiden; dass diese Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem ihre Tragweite und ihre Auswirkungen absehbar sind, soll durch § 41 SGB VI gewährleistet werden (BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die Regelung in § 41 SGB VI auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet; auch das Bundesarbeitsgericht hat solche Bedenken oder auch Bedenken europarechtlicher Art in seiner bereits mehrfach erwähnten und erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 17. April 2002 (aaO) nicht erwogen.

    Die bereits jetzt mit diesen Mitarbeitern getroffene Vereinbarung ist nach § 41 SGB VI auch keineswegs unwirksam, sondern es wird - sofern nicht auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes der Vorschrift (Abschluss oder Bestätigung der Vereinbarung innerhalb der Frist von drei Jahren vor dem beabsichtigten Beendigungszeitpunkt) vorliegen - vielmehr nur fingiert, dass das Arbeitsverhältnis als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen gilt, sofern sich der Arbeitnehmer darauf beruft (BAG, Urteil vom 17. April 2002 in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941).

    Die für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17. April 2002 (in dem Verfahren 7 AZR 40/01, DB 2002, 1941, unter III der Gründe) ausdrücklich offen gelassen.

  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 296/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenzenregelung

    Am 31. August 2001, dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitpunkt (BAG 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - AP SGB VI § 41 Nr. 14 = EzA SGB VI § 41 Nr. 11, zu B der Gründe), lag die Vereinbarung vom 23. November 1999 weniger als zwei Jahre zurück.

    c) Der sachliche Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch die Vereinbarung einer Altersgrenze folgt nicht bereits aus der Regelung in § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI aF (offen gelassen in BAG 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - AP SGB VI § 41 Nr. 14 = EzA SGB VI § 41 Nr. 11, zu III der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2004 - 8 Sa 2148/03

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung einer

    Im Übrigen sei nach der Rechtssprechung des BAG (Urteil vom 17.04.2002 - 7 AZR 40/01) davon auszugehen, dass die Fiktionswirkung der sozialrechtlichen Vorschriften nur eine solche zugunsten des Arbeitnehmers sei, der Arbeitgeber dagegen sich nicht auf diese berufen könne.

    Um für den ursprünglichen Beendigungszeitpunkt Wirksamkeit zu erlangen, hätte die Klägerin die getroffene Vereinbarung drei Jahre vor dem Ausscheidenszeitpunkt abschließen oder bestätigen müssen (vgl. BAG Urteil vom 17.04.2002, aaO).

    Werden solche Vereinbarungen gleichwohl geschlossen, gelten sie auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, wenn nicht die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt des Ausscheidens: vgl. BAG Urteil vom 17.04.2002, aaO) geschlossen und vom Arbeitnehmer bestätigt worden ist (vgl. auch Schlegel, Personalbuch 2002, 255 Rz 85).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 136/02

    Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung

    Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer trotz gegenteiliger Vereinbarung die Entscheidungsfreiheit über sein Ausscheiden zu gewährleisten und ihm relativ zeitnah die Abschätzung der Folgen des Ausscheidens zu ermöglichen (BAG 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - AP SGB VI § 41 Nr. 14 = EzA SGB VI § 41 Nr. 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 - 17 Sa 2099/09

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung

    Zwar ist für die Berechnung der dort genannten Dreijahresfrist der vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht die Vollendung des 65. Lebensjahres maßgebend ist (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 7 AZR 40/01 - zu der - wortgleichen - Bestimmung des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung).
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