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   BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05   

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BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05 (https://dejure.org/2006,4528)
BAG, Entscheidung vom 21.06.2006 - 7 AZR 418/05 (https://dejure.org/2006,4528)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 (https://dejure.org/2006,4528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Betriebsratsmitglieds bei Versäumung der Arbeitszeit; Anspruch auf Vergütungsfortzahlung; Teilnahme an einer von der Gewerkschaft initiierten Veranstaltung; Befreiung von nicht freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats von der beruflichen Tätigkeit ohne ...

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 2; ; BGB § 611

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2; BGB § 611
    Betriebsratstätigkeit; Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Auszüge)

    Betriebsratstätigkeit, Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung, § 37 Abs. 2 BetrVG

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 37 Abs. 2 BetrVG
    Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Betriebsrätetreffen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

    Auszug aus BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
    Ob die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats dient, ist eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist (BAG 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, zu 3 der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 1 der Gründe; 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 c der Gründe).

    Danach gehören zu den Aufgaben des Betriebsrats insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29, 30 BetrVG), die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG), die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 BetrVG), Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG), Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden, sowie in erster Linie die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte (vgl. dazu BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 1 c der Gründe).

    Ein solcher Anlass kann zB vorliegen, wenn in einem Unternehmen ein Kompetenzstreit zwischen den einzelnen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat besteht und die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer derartigen Zusammenkunft der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dient (BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796).

    Die Anwendung des Rechtsbegriffs durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (st. Rspr. vgl. etwa BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 2 a der Gründe mwN).

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
    Fasst der Betriebsrat als Gremium den Beschluss, dass das Betriebratsmitglied eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen soll, entbindet dies das Betriebsratsmitglied nicht von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit (st. Rspr. vgl. etwa BAG 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 73, zu II 2 b der Gründe; 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 b der Gründe).

    Ob die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats dient, ist eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist (BAG 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, zu 3 der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 1 der Gründe; 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 c der Gründe).

    Das ist nur dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung erkennbar ist, dass es sich bei der Tätigkeit nicht mehr um die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats handelt (BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - aaO).

  • BAG, 11.08.1993 - 7 AZR 619/92

    Fortzahlung des Lohnes für die Zeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
    Ob die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats dient, ist eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist (BAG 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 -, zu 3 der Gründe; 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796, zu B I 1 der Gründe; 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 c der Gründe).

    Auch ein entschuldbarer Irrtum des Betriebsratsmitglieds darüber, ob eine von ihm wahrgenommene Tätigkeit zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört, kann grundsätzlich einen Vergütungsanspruch nach § 611 BGB, § 37 Abs. 2 BetrVG nicht begründen (BAG 11. August 1993 - 7 AZR 619/92 - aaO; aA wohl Fitting BetrVG 23. Aufl. § 37 Rn. 33; DKK/Wedde BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 24).

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
    Fasst der Betriebsrat als Gremium den Beschluss, dass das Betriebratsmitglied eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen soll, entbindet dies das Betriebsratsmitglied nicht von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit (st. Rspr. vgl. etwa BAG 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 73, zu II 2 b der Gründe; 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
    Sie dürfen die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht allein nach ihrem subjektiven Ermessen beantworten, sondern müssen die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 -BAGE 79, 263 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 124, zu II 1 b der Gründe).
  • LAG Hamm, 13.05.2005 - 13 Sa 2307/04

    Vergütung; Betriebsratsmitglied; Erforderlichkeit; Betriebsratstätigkeit;

    Auszug aus BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Mai 2005 - 13 Sa 2307/04 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19

    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung

    Ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Vorliegen einer Betriebsratsaufgabe verschaffe ihm nach der Rechtsprechung des BAG (21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 -- Rn. 14) keinen Vergütungsanspruch (Bl. 310 d.A).

    Damit nicht im Wege der Vergütungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 BetrVG jedes verantwortungsfreudige Handeln des Betriebsrats unterbunden wird (Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 26), ist dem Betriebsratsmitglied hierbei ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum einzuräumen (BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 23).

    (9) Damit musste offenbleiben, ob ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe oder über die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG tangiert (vgl. dazu aber BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 14 mwN).

  • ArbG Köln, 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21

    Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie

    Abgesehen davon, dass die Bestimmung der sich aus § 129 Abs. 1 BetrVG ergebenden zulässigen Handlungsmöglichkeiten eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage darstellt und die Verkennung der objektiven Rechtslage daher keine nachteiligen Auswirkungen für die Betriebsratsmitglieder haben darf (vgl. BAG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 -, Rn. 14, juris; Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 37 Rn. 40, 41), ist aus Sicht der Kammer die Wahl des Ortes, von dem aus die Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder an den Betriebsratssitzungen teilgenommen haben, nicht zu beanstanden.
  • LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 TaBV 261/12

    Teilnahme an Betriebsratssitzungen - Erforderlichkeitsprüfung; Teilnahme an

    Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglied erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (Bundesarbeitsgericht 11. Juni 1997-7 AZR 229/96- ZTR 1997, 524, Rn. 12, 13; 21. Juni 2006-7 AZR 418/05-Rn. 15, 23).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Vorliegen einer Betriebsratsaufgabe verschaffe ihm nach der Rechtsprechung des BAG (21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 -- Rn. 14) keinen Vergütungsanspruch (Bl. 218 d.A).

    Damit nicht im Wege der Vergütungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 BetrVG jedes verantwortungsfreudige Handeln des Betriebsrats unterbunden wird (Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 26), ist dem Betriebsratsmitglied hierbei ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum einzuräumen (BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 23).

    (8) Damit musste offenbleiben, ob ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe oder über die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG tangiert (vgl. dazu aber BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 14 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

    Ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Vorliegen einer Betriebsratsaufgabe verschaffe ihm nach der Rechtsprechung des BAG (21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 -- Rn. 14) keinen Vergütungsanspruch (Bl. 225 d.A).

    Damit nicht im Wege der Vergütungsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 BetrVG jedes verantwortungsfreudige Handeln des Betriebsrats unterbunden wird (Richardi 16. Aufl. BetrVG § 37 Rn. 26), ist dem Betriebsratsmitglied hierbei ein - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer - Beurteilungsspielraum einzuräumen (BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 23).

    (9) Damit musste offenbleiben, ob ein entschuldbarer Irrtum des Klägers über das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe oder über die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG tangiert (vgl. dazu aber BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 14 mwN).

  • ArbG Hamburg, 19.09.2012 - 27 Ca 351/10

    Vergütung für die Zeit der Betriebsratsarbeit

    Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05, juris, Rn. 23).

    Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05, juris, Rn. 23).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 10 TaBV 1537/17

    Konzernbetriebsrat - konstituierender Beschluss - Gemeinschaftsunternehmen -

    Regelmäßig räumt das Bundesarbeitsgericht dem einzelnen Betriebsratsmitglied ebenso wie dem Betriebsrat selbst bei Entscheidungen zu schwierigen Rechtsfragen einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. etwa BAG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 und vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2009 - 2 Sa 340/09

    Notwendige Betriebsratstätigkeit - Teilnahme an Betriebsrätekonferenz

    Das Arbeitsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05 = Arbeit und Recht 2006, 454) zutreffend angewendet.
  • LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    Bei der Prüfung, ob die Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art und Umfang erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. nur BAG vom 21.06.2006 - 7 AZR 418/05 - n.v., juris; BAG vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225 ff.).
  • LAG Hessen, 17.03.2023 - 10 Sa 923/22

    Zulässigkeit der Feststellungsklage; Geringere Vergütung als Benachteiligung des

    Es besteht insoweit ein Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 418/05 - Rn. 23, Juris; BAG 3. Dezember1987 - 6 ABR 79/85 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 13; GK-BetrVG/Weber 12. Aufl. § 37 Rn. 54; Fitting BetrVG 31. Aufl. § 37 Rn. 38).
  • ArbG Trier, 18.03.2009 - 4 Ca 501/08
  • KAG Augsburg, 13.01.2009 - 1 MV 09
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