Rechtsprechung
   BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34852
BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13 (https://dejure.org/2015,34852)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2015 - 7 AZR 452/13 (https://dejure.org/2015,34852)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 (https://dejure.org/2015,34852)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,34852) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, § 242 BGB
    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • IWW

    § 17 Satz 1 TzBfG, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 167 ZPO, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, Richtlinie 1999/70, § 242 BGB, § 44b SGB II, Art. 83 GG, Grundgesetzes (Artikel 91e), Art. 91e GG, § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 44b Abs. 1 Satz 4, § 44g SGB II, § 44d Abs. 4 Halbs. 2 SGB II, §§ 6 - 6d, §§ 44b - 44k SGB II, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 14 Abs. 2a TzBfG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 2 ZPO, § 561 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Aneinanderreihung mehrerer sachgrundloser Befristungen bei verschiedenen rechtlich und tatsächlich verbundenen Vertragsarbeitgebern

  • Betriebs-Berater

    Rechtsmissbrauch bei der Gestaltung befristeter Arbeitsverträge im Zusammenhang mit einer nach dem SGB II zu bildenden gemeinsamen Einrichtung - Anschlussverbot

  • hensche.de

    Kettenbefristung, Befristung: Kettenbefristung, Befristung: Missbrauch, Befristung: Verlängerung, Befristung: Anschlussverbot

  • bag-urteil.com

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Aneinanderreihung mehrerer sachgrundloser Befristungen bei verschiedenen rechtlich und tatsächlich verbundenen Vertragsarbeitgebern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsmissbrauch bei der Gestaltung befristeter Arbeitsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Befristung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung beim Jobcenter - Anschlussverbot und Rechtsmissbrauch

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei Befristungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Darlegungslast bei Rechtsmissbrauch durch Aneinanderreihung sachgrundloser Befristungen bei verschiedenen Vertragsarbeitgebern

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sachgrundlose Befristung und Rechtsmissbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1507
  • DB 2015, 2942
  • DB 2016, 894
  • NZG 2016, 230
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    (2) Der Senat ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff. mwN) .

    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371) .

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12  - Rn. 21, aaO ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21) .

    Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN) .

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) .

    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371) .

    Der Senat hat sich in seiner früheren Rechtsprechung zur Umgehung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, von der das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht - jedenfalls nicht deutlich - zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast verhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 34, BAGE 146, 371) .

    Auf der Grundlage des § 44b SGB II (zuletzt idF vom 13. Mai 2011) führen die Bundesagentur für Arbeit und die Beklagte die Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich durch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 29, BAGE 146, 371) .

    Soweit der Senat bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21, BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28, BAGE 146, 371) .

    cc) Auch die unveränderte Beschäftigung des Klägers auf demselben Arbeitsplatz sowie die Umstände des Vertragsschlusses sprechen indiziell für einen Rechtsmissbrauch (vgl. auch BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 32, BAGE 146, 371) .

    Bei dem in dem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit anwendbaren TV-BA und bei dem bei der Beklagten geltenden TV-L handelt es sich um einander nicht unähnliche tarifvertragliche (Entgelt-)Regime des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 31, BAGE 146, 371) .

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsinhaber oder -träger (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 mwN) .

    (2) Der Senat ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht gehindert, an dieser Rechtsprechung festzuhalten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 19 ff., BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 20 ff. mwN) .

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der Rahmenvereinbarung, unter "demselben Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12  - Rn. 21, aaO ; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 21) .

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) .

    Im Zusammenhang mit dieser Prüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 24 ff. mwN) .

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 25, BAGE 146, 371; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) .

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 145, 128; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) .

    Angesichts der Darlegungserleichterungen für den Arbeitnehmer ist die Ausübung des durch die Rahmenvereinbarung vorgegebenen Rechtsziels nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371) .

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 145, 128; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 25 mwN) .

    Soweit der Senat bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21, BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28, BAGE 146, 371) .

  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 145/06

    Befristung - Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Soweit der Senat bei einem Fremdpersonaleinsatz nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die gesetzgeberische Wertung in § 14 Abs. 2a TzBfG angenommen hat, dass jedenfalls bis zu der dort genannten zeitlichen Grenze von vier Jahren die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könne (so BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, BAGE 120, 34) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 21, BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 28, BAGE 146, 371) .
  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 162/08

    Befristung - Haushalt - vorübergehender Bedarf

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Diesen Sachgrund wird das Landesarbeitsgericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zB BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 15, BAGE 132, 45) zu prüfen haben.
  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 71/12

    Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Die grundsätzliche Beibehaltung der Arbeitgeberstellung bei den Trägern und die differenzierenden Regelungen in den §§ 6 - 6d, §§ 44b - 44k SGB II zur Wahrnehmung einzelner Arbeitgeberfunktionen durch die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung bestätigt vielmehr, dass die Träger weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 32) .
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Dies gilt auch nach den Änderungen des SGB II zum 1. Januar 2011 aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) .
  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 657/09

    Sachgrundlose Befristung - derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Bei der Prüfung, ob die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich ist, sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 21) .
  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    Es obliegt den Stellen des Mitgliedstaates, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40 mwN) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13
    (b) Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs- oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 308; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 21, BAGE 146, 371) .
  • LAG Hamburg, 07.03.2013 - 7 Sa 57/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs 2 TzBfG

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 21 Sa 936/18

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -Rn. 24 mwN.) oder zwingende Rechtsnormen in rechtsmissbräuchlicher Weise umgangen werden (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 -Rn. 27 ff.).

    (1) Dies ist ua. der Fall, wenn eine Vertragspartei eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil der anderen Vertragspartei Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 24) oder wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, dh.

    Die unredliche Vertragspartei kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 24 mwN).

    Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten der Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder des vormaligen Vertragsarbeitgebers mit der letzten Vertragsarbeitgeberin oder dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit der neuen Vertragsarbeitgeberin oder dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch die bisherige Vertragsarbeitgeberin oder den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die "Vermittlung" der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die letzte Vertragsarbeitgeberin oder den letzten Vertragsarbeitgeber durch die vormalige Vertragsarbeitgeberin oder den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken der bisherigem Arbeitgeberin oder des bisherigen Arbeitgebers mit der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Gelingt es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, die letzte Vertragsarbeitgeberin oder der letzte Vertragsarbeitgeber habe die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der vormaligen Vertragsarbeitgeberin oder dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26).

    Ebenso wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen des gemeinsamen Betreibens eines "Jobcenters" durch die Bundesagentur für Arbeit und einen kommunalen Träger (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -) besteht auch in der vorliegenden Konstellation kein Grund, eine weitere sachgrundlose Befristung zu ermöglichen.

  • LAG Hessen, 22.01.2016 - 14 Sa 966/15

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

    Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der bereits nach nationalem Recht gebotenen Rechtsmissbrauchs-, Vertragsgestaltungs-, und Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - NZA 2015, 1507; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 302; BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128).

    Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, widerspricht es nicht dem Ziel der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Richtlinie 1999/70), unter "demselben Arbeitgeber" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nur den Vertragsarbeitgeber zu verstehen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - a. a. O.).

    Dem Gebot des effet utile ist bei der Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im nationalen Recht durch die Möglichkeit, missbräuchliche Gestaltungen zu prüfen und zu verhindern, genügt (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - a. a. O.).

    dd) Das Arbeitsgericht stellt zutreffend dar, dass die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten gerade auch gegen § 242 BGB verstoßen kann, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 24. Juni 2005 - 7 AZR 452/13 - a. a. O; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAGE 146, 371; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - NZA 2014, 840).

    Besteht der Zweck des Arbeitgeberwechsels allein darin, dass die verbundenen Arbeitgeber eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr zulässige sachgrundlose Befristung mit dem selben Arbeitnehmer erreichen wollen, kann sich der unredliche Vertragspartner auf solche eine Befristung nicht berufen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - a. a. O.; BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128).

    Ein "einander nicht unähnliches tarifvertragliches (Entgelt-) Regime" der gleichen Branche (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - NZA 2015, 1507) ist hier gerade nicht gegeben.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2016 - 2 Sa 131/14

    Mehrere sachgrundlose Befristungen mit verschiedenen amtsangehörigen Gemeinden -

    Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 hat die Beklagte noch ergänzend und vertiefend vorgetragen, nach den Kriterien aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 (7 AZR 452/13) sei das Vorgehen der Beklagten im vorliegenden Falle nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

    Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsinhaber oder -träger (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - DB 2015, 2942; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - AP Nr. 119 zu § 14 TzBfG = NZA 2014, 840 = DB 2014, 1322).

    Ein Jobcenter kann demnach nicht Vertragsarbeitgeber im Sinne von § 14 Absatz 2 TzBfG sein (BAG 24. Juni 2015 aaO; BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12).

    Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (BAG 24. Juni 2015 aaO; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - BAGE 146, 371; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12).

    Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG 24. Juni 2015 aaO; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12; BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128).

  • LAG Niedersachsen, 20.07.2017 - 6 Sa 1125/16

    Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung

    Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt und nicht auf eine Beschäftigung in einem bestimmten Betrieb oder für einen bestimmten Betriebsinhaber oder -träger ( BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 16 ).
  • LAG Nürnberg, 25.02.2021 - 5 Sa 396/20

    Arbeitnehmerüberlassung - sachgrundlose Anschlussbefristung

    Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn mehrere rechtliche und tatsächlich verbundene Arbeitgeber im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitnehmer ausschließlich deshalb abschließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 1, 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinander reihen zu können (BAG vom 24.06.2015 in NZA 2015, S. 1507).

    Allerdings greift bei Vorliegen bestimmter Indizien - wie tatsächlicher und rechtlicher Verbindung der Arbeitgeber, Identität des Arbeitsplatzes, Fortführung der Tätigkeit ohne zeitliche Unterbrechung - eine gestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG vom 24.06.2015 in NZA 2015, 1507 Rdnr. 25).

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16

    Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses-

    Gelingt es dem Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Indizien für die Benachteiligung zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitgeber die auflösende Bedingung wegen der Betriebsratstätigkeit herbeigeführt hat (vgl. zur Darlegung der Benachteiligung BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36 mwN, BAGE 148, 299; zur Darlegung der Missbräuchlichkeit einer sachgrundlosen Befristung BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 25 mwN) .
  • LAG Hessen, 28.04.2017 - 14 Sa 809/16

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

    Besteht der Zweck des Arbeitgeberwechsels allein darin, dass die verbundenen Arbeitgeber eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr zulässige sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitnehmer erreichen wollen, kann sich der unredliche Vertragspartner auf solche eine Befristung nicht berufen ( BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - NZA 2015, 1507; BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2016 - 6 Sa 328/15

    Überbrückungsbeihilfe - anderweitige Beschäftigung

    Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen; die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit § 242 BGB unvereinbaren Ergebnis führen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 - Rn. 23, zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 14.04.2016 - 7 Sa 1010/15

    Befristung; Sachgrund; Elternzeitvertretung; tarifvertragliche

    Zwar kann anerkannter Maßen eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften zur Befristungskontrolle vorliegen, wenn zwei Unternehmen, die sich zur Erledigung gemeinsamer arbeitstechnischer Zwecke zusammengetan haben, ein und denselben Mitarbeiter mit derselben Daueraufgabe in stetig wechselnder Anstellungsvertragspartnerschaft beschäftigen (vgl. BAG vom 24.06.2015, 7 AZR 452/13, NZA 2015, 1507 ff.).
  • LAG Hessen, 28.04.2017 - 14 Sa 813/16

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

    Besteht der Zweck des Arbeitgeberwechsels allein darin, dass die verbundenen Arbeitgeber eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr zulässige sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitnehmer erreichen wollen, kann sich der unredliche Vertragspartner auf solche eine Befristung nicht berufen (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 452/13 -NZA 2015, 1507; BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128).
  • LAG Hessen, 28.04.2017 - 14 Sa 810/16

    Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung

  • LAG Thüringen, 11.10.2016 - 1 Sa 95/16

    Entfristung - Arbeitsvertrag - Elternzeit - Rechtsmissbrauch

  • ArbG Karlsruhe, 09.02.2017 - 6 Ca 87/16

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch - mehrere Vertragsarbeitgeber

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht