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   BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82   

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BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82 (https://dejure.org/1984,171)
BAG, Entscheidung vom 06.06.1984 - 7 AZR 456/82 (https://dejure.org/1984,171)
BAG, Entscheidung vom 06. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 (https://dejure.org/1984,171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung eines im Angestelltenverhältnis beschäftigten Hauptvermittlers - Politische Betätigungen für die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) - Automatischer Übergang in Angestelltenverhältnis nach Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses - Voraussetzungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 507
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt (BAG Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - BAG 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BVerwGE 15, 3, 7).

    Außerdienstliche politische Betätigungen können aber eine ordentliche Kündigung erst sozial rechtfertigen, wenn sie in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (BAG Urteil vom 15. Juli 1971 - 2 AZR 232/70 - BAG 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG, aaO; BAG Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - aaO, zu III 1 c der Gründe; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 262 m.w.N.; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 93 f., 327).

    Der Umfang der dem Beamten aufgegebenen politischen Treuepflicht läßt sich aber - worauf der Fünfte Senat in seiner Entscheidung vom 31. März 1976 (- 5 AZR 104/74 - aaO, zu III 1 d der Gründe) zutreffend hingewiesen hat - nicht schematisch auf Angestellte übertragen.

    Würde man dagegen aus der tariflich auferlegten Verfassungstreue des Angestellten eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, schränke man politische Grundrechte der Arbeitnehmer - die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit, sich in einer Partei politisch betätigen zu können (Art. 21 Abs. 1 GG) - unnötig und unverhältnismäßig ein (BAG vom 31. März 1976, aaO, zu III 1 b, d).

    § 8 MTA-BA ist deshalb ebenso wie übrigens auch die vergleichbare Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT entsprechend differenziert auszulegen, so daß sich das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht auch nach § 8 MTA-BA aus der Amtsstellung und dem Aufgabenkreis ergibt, den er als Hauptvermittler in der Bundesanstalt für Arbeit wahrzunehmen hat (vgl. BAG Urteile vom 31. März 1976, aaO, zu III 1 d der Gründe, und vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl., Art. 33 Anm. 24 c).

    Seine Tätigkeit ähnelt nicht der von Lehrern, Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern, die erzieherische Aufgaben wahrnehmen und deshalb auch ein positives Verhältnis zu den Grundwerten der Verfassung haben müssen (BAG 28, 62, 71; 36, 344; BAG Urteil vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 887/79 - aaO, zu B II der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 774/79 - zu B I 2 c der Gründe, unveröffentlicht).

  • BAG, 30.09.1982 - 2 AZR 339/80
    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Die Beklagte konnte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers in der Ausbildungszeit und während seiner Beschäftigung als Hauptvermittler unmittelbar Eindrücke über seine Eignung gewinnen, die vorrangig Grundlage für die Beurteilung arbeitsvertraglicher Pflichtverstöße oder zu erwartender Vertragsverletzungen sein müssen (für die Bewerbung: vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73], aaO, zu C I 7 c der Gründe; BAG Urteil vom 30. September 1982 - 2 AZR 339/80 - unveröffentlicht, zu III 2 der Gründe).

    Es kann deshalb nicht von vornherein angenommen werden, daß der Kläger sich mit den verfassungsfeindlichen Zielen der DKP identifiziert und diese stets und unter allen Umständen fördern will (BAG Urteil vom 30. September 1982 - 2 AZR 339/80 - unveröffentlicht, zu IV 3 der Gründe).

  • BAG, 15.07.1982 - 2 AZR 887/79

    Lehramt - Bewerber - Mitgliedschaft - Verfassungstreue

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Mitgliedschaft und aktives Eintreten des Arbeitnehmers für eine verfassungsfeindliche Organisation können derartige Zweifel setzen, führen aber nicht ohne weiteres zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (KR-Becker, § 1 KSchG Rz 208 m.w.N.; zur Einstellung vgl. BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - und vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 887/79 - AP Nr. 8, 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

    Seine Tätigkeit ähnelt nicht der von Lehrern, Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern, die erzieherische Aufgaben wahrnehmen und deshalb auch ein positives Verhältnis zu den Grundwerten der Verfassung haben müssen (BAG 28, 62, 71; 36, 344; BAG Urteil vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 887/79 - aaO, zu B II der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 774/79 - zu B I 2 c der Gründe, unveröffentlicht).

  • BAG, 15.07.1971 - 2 AZR 232/70

    Politische Meinungsäußerung - Kündigungsgrund - Abhörentscheidung

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Außerdienstliche politische Betätigungen können aber eine ordentliche Kündigung erst sozial rechtfertigen, wenn sie in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (BAG Urteil vom 15. Juli 1971 - 2 AZR 232/70 - BAG 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG, aaO; BAG Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - aaO, zu III 1 c der Gründe; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 262 m.w.N.; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 93 f., 327).

    Jedenfalls lagen zum Zeitpunkt der Kündigung, der für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit maßgebend ist (BAG 9, 131, 133 f.; 20, 345, 350; BAG Urteil vom 15. Juli 1971 - 2 AZR 232/70 - aaO, zu III 1; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 156), keine entsprechenden Umstände vor.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Der Beamte hat sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfGE 39, 334, 347 f. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG, zu C I 2 der Gründe).

    Die Beklagte konnte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers in der Ausbildungszeit und während seiner Beschäftigung als Hauptvermittler unmittelbar Eindrücke über seine Eignung gewinnen, die vorrangig Grundlage für die Beurteilung arbeitsvertraglicher Pflichtverstöße oder zu erwartender Vertragsverletzungen sein müssen (für die Bewerbung: vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73], aaO, zu C I 7 c der Gründe; BAG Urteil vom 30. September 1982 - 2 AZR 339/80 - unveröffentlicht, zu III 2 der Gründe).

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 848/77

    Bewerberin - Einstellende Behörde - Angestellte Kunsterzieherin - Städtischer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Dem öffentlichen Arbeitgeber steht also bei der Eignungsprüfung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 2 der Gründe).

    § 8 MTA-BA ist deshalb ebenso wie übrigens auch die vergleichbare Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT entsprechend differenziert auszulegen, so daß sich das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht auch nach § 8 MTA-BA aus der Amtsstellung und dem Aufgabenkreis ergibt, den er als Hauptvermittler in der Bundesanstalt für Arbeit wahrzunehmen hat (vgl. BAG Urteile vom 31. März 1976, aaO, zu III 1 d der Gründe, und vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl., Art. 33 Anm. 24 c).

  • BAG, 20.01.1977 - 3 AZR 523/75

    Ausbildungsverhältnis - Krankheit - Tarifliche Regelbarkeit - Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Es kann dahinstehen, ob hier das Ausbildungsverhältnis bis zu seinem erfolgreichen Abschluß als eine besondere Art des Vorbereitungsdienstes für eine spätere Tätigkeit bei der Beklagten angesehen werden muß und daher die enge Verflechtung zwischen Ausbildungsverhältnis und beabsichtigtem Arbeitsverhältnis die Anwendung der Regeln des Arbeitsrechts gebietet (BAG Urteil vom 20. Januar 1977 - 3 AZR 523/75 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis, zu II 1 der Gründe, betreffend das Ausbildungsverhältnis der Beratungsanwärter der Bundesanstalt).

    Der Dritte Senat ist in dem Urteil vom 20. Januar 1977, aaO, jedenfalls davon ausgegangen, daß mit erfolgreichem Abschluß das vorgeschaltete Ausbildungsverhältnis automatisch in ein Angestelltenverhältnis übergeht.

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Wegen eines außerdienstlichen Verhaltens, wozu auch eine außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs ausgeübte politische Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei oder Organisation gehört, ist eine ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen bzw. dienststellenbezogenen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich bzw. im behördlichen Aufgabenbereich (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAG 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 5 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 09.12.1981 - 5 AZR 512/79

    Politische Treuepflicht - Angestellter Lehranwärter - Übertragenes Amt

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Der Kläger beschränkte sein Engagement für die verfassungsfeindliche DKP (zur Verfassungsfeindlichkeit der DKP vgl. zuletzt BAG Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 512/79 - AP Nr. 16 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu B IV 2 der Gründe) auf den Rahmen kommunalpolitischer Arbeit.
  • BSG, 30.11.1973 - 7 RAr 2/68
    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82
    Die Verpflichtung zur Unparteilichkeit beschränkt sich aber auf die eigentliche Vermittlungstätigkeit (BSG Urteil vom 30. November 1973 - 7 RAr 2/68 - BSGE 37, 1, 6).
  • BAG, 15.07.1982 - 2 AZR 774/79
  • BAG, 29.03.1960 - 3 AZR 568/58

    Kündigung - Auflösungsantrag - Bemessung der Abfindung

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

  • BVerwG, 10.10.1978 - 6 B 71.78

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 794/78

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Schulbehörde - Lehrereinstellung - Bewerbung -

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation oder wegen deren aktiver Unterstützung setzt voraus, dass durch einen darin liegenden Verstoß gegen die Treuepflicht eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, sei es im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - BAGE 62, 256; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    Sie führen aber nicht ohne Weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 28. September 1989 - 2 AZR 317/86 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 63, 72; 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 62, 256; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - mwN, aaO) .

    b) Allerdings können weder die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT abgegebene Erklärung des Klägers vom 17. Juli 2003, noch die mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT wörtlich übereinstimmende Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit ihren allgemein gehaltenen Formulierungen dahin verstanden werden, dass allen Beschäftigten des beklagten Landes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit - vergleichbar den Beamten - eine Pflicht zur Verfassungstreue obliegt (grundlegend BAG 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - zu III 1 d der Gründe, BAGE 28, 62; seither st. Rspr. 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 62, 256; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    Anders als bei der Einstellung, für deren Unterbleiben es grundsätzlich genügt, dass allgemeine Zweifel an der Verfassungstreue begründet sind (BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) , obliegt es dem öffentlichen Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, derartige Zweifel durch bestimmte, auf den Arbeitnehmer und seinen Aufgabenbereich bezogene Umstände zu konkretisieren und so zu verstärken.

    Diese Pflicht wird erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele der Organisation aktiv zu fördern oder zu verwirklichen (BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12; 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 -) .

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine Berücksichtigung des Schreibens schon deshalb nicht möglich ist, weil Grundlage der Beurteilung bereits eingetretener oder noch zu erwartender Vertragsverletzungen in erster Linie das Verhalten des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sein muss (BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a ee der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    Erforderlich ist, dass eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 62, 256; 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    Dass Kunden erwarten würden, dass sich die Beklagte und ihre Mitarbeiter an ihren "Code of Conduct" und die Menschenrechte halten und keine Terroristen unterstützen, ist zum einen nicht konkret bezüglich der Kunden individualisiert dargelegt (vgl. BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - Rn. 49 betreffend zu allgemein gehaltener Behauptung der Bedenken von Dritten für den Fall der Fortdauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers) .

    Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen Aktivitäten in den Betrieb hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 23; 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 20, jeweils zur Verfassungstreue eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst und politische Aktivitäten in der NPD; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe) .

  • BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit -

    Die ordentliche Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers bei der Deutschen Bundespost wegen seiner DKP-Zugehörigkeit und damit verbundener Aktivitäten ist nur dann durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt, wenn eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich, eingetreten ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung ).

    Einen personenbedingten Grund wegen fehlender Eignung aufgrund von Zweifeln an der Erfüllung der einfachen politischen Loyalitätspflicht eines im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmers stellt diese politische Betätigung nur dar, wenn sie in die Dienststelle hineinwirkt und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers berührt (ebenfalls Bestätigung vom BAG Urteil vom 6. Juni 1984, a. a. O.).

    Wie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung eines die Änderungskündigung sozial rechtfertigenden Grundes nicht verkannt hat, könnte ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - konkret beeinträchtigt wäre (so BAG Urteil vom 28. Februar 1963 - 2 AZR 342/62 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB; BAGE 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 128; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 406).

    Im übrigen hat der Siebte Senat in einer weiteren, einen Arbeitsamt- Vermittler betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) ebenfalls die abstrakte Möglichkeit, daß der dortige der DKP angehörende Kläger bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen werde, zur Begründung einer Kündigung nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie aus der Mitgliedschaft und der politischen Tätigkeit allgemeine Besorgnisse und Bedenken ("negative Prognose").

    Damit steht diese Argumentation im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das auch unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten darauf abstellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. [BAG 20.07.1977 - 4 AZR 142/76] = AP Nr. 3, aaO, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe).

    Diese Bestimmung - gleichlautend wie § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung (Anlage 1 des TV Arb Bundespost) - kann jedoch ebensowenig wie § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT und § 8 Abs. 1 Satz 2 MTA-BA (vgl. dazu BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11, aaO, zu II 2 a cc der Gründe) mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung dahin verstanden werden, allen Arbeitnehmern der Beklagten obliege ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht.

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aaO, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP, aaO, zu II 2 a cc der Gründe).

    Dem kommt aber für die Gewichtung der politischen Treuepflicht keine entscheidende Bedeutung zu (ebenso BAG Urteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a dd der Gründe).

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Sie sind nicht vom Arbeitnehmer zu entkräften, sondern vom Arbeitgeber durch konkrete Umstände zu personalisieren und zu verstärken, daß sie die Feststellung der fehlenden Eignung (Verfassungstreue) rechtfertigen (im Anschluß an BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82).

    Das Bundesarbeitsgericht hat (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten zunächst immer darauf abgestellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. [BAG 20.07.1977 - 4 AZR 142/76] = AP Nr. 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteile vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 der Gründe und vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe, m.w.N.).

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er beim beklagten Land als Hauptschullehrer an der B schule in E wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2, aa0, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aa0, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aa0, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Gemessen an diesen Kriterien ist allerdings vom Bundesarbeitsgericht auch von Lehrern und Erziehern im allgemeinen die Einhaltung einer - jedenfalls bei Daueranstellung - gesteigerten politischen Treuepflicht verlangt worden (so BAGE 28, 62, 71 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 e der Gründe; BAG Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 512/79 - AP Nr. 16, aa0, zu III 1 der Gründe; BAGE 40, 1, 10 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 1136/79] = AP Nr. 18, aa0, zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a cc der Gründe).

    Allein durch Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründete Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers reichen als personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund noch nicht aus, weil bei der Kündigung - anders als bei der Einstellung - dem Arbeitgeber kein Beurteilungsspielraum zusteht (so BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe).

    Dabei sind die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP, seine Kandidatur für diese Partei bei der Kommunalwahl am 27. September 1981 und die Annahme des Ratsmandats im Oktober 1983 zunächst einmal als Indizien dafür zu werten, daß der Kläger sich auch von den für verfassungsfeindlich erachteten Zielen dieser Partei (so ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. etwa BAGE 28, 62 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74]; 33, 43; 34, 1; 36, 344; 40, 1; 39, 180 = AP Nr. 2, 6, 9, 16, 18 und 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. BVerwGE 73, 263, 280 m.w.N.; Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - DVBl 1989, 763; dies gelte auch (noch) unter den gewandelten Umständen der letzten Zeit: Niedersächs.

    Auch der Siebte Senat hat in der einen Hauptvermittler beim Arbeitsamt betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) die abstrakte Möglichkeit, der dortige der DKP angehörende Kläger werde bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen, zur Begründung einer Kündigung ebenfalls nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie allgemeine Besorgnisse und Bedenken.

    Die gleiche Rechtsprechung gilt auch im Falle einer im außerdienstlichen Bereich entfalteten politischen Betätigung, durch die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (so BAG Urteile vom 15. Juli 1971 - 2 AZR 232/70 - AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe sowie Senatsurteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht - Polizei

    Nicht außer Betracht bleiben darf auch der Aufgabenbereich der Dienststelle (Breier/Dassau/Kiefer TV-L 104. AL § 3 Rn. 22; BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II. 2. a) bb) der Gründe) .
  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 41/88

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. = AP Nr. 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteile vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 der Gründe und vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe, m.w.N.).

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er beim beklagten Land als Fachlehrer an der Berufsschule in G. wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2, a.a.O., zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, a.a.O., zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, a.a.O., zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Gemessen an diesen Kriterien ist allerdings vom Bundesarbeitsgericht - hierauf weist die Revision zu Recht hin - auch von Lehrern und Erziehern im allgemeinen die Einhaltung einer - jedenfalls bei Daueranstellung - gesteigerten politischen Treuepflicht verlangt worden (so BAGE 28, 62, 71 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 e der Gründe; BAG Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 512/79 - AP Nr. 16, a.a.O., zu III 1 der Gründe; BAGE 40, 1, 10 = AP Nr. 18, a.a.O., zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a cc der Gründe).

    Allein durch Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründete Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers reichen als personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund noch nicht aus, weil bei der Kündigung - anders als bei der Einstellung - dem Arbeitgeber kein Beurteilungsspielraum zusteht (so BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe).

    Dabei sind die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP, seine Kandidatur für diese Partei bei den Kommunal- und Landtagswahlen sowie die Annahme des Ratsmandats im Frühjahr 1984 zunächst einmal als Indizien dafür zu werten, daß der Kläger sich auch von den für verfassungsfeindlich erachteten Ziele dieser Partei (so ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAGE 28, 62; 33, 43; 34, 1; 36, 344; 40, 1; 39, 180 = AP Nr. 2, 6, 9, 16, 18 und 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. BVerwGE 73, 263, 280 [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80], m.w.N.; Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - DVBl 1989, 763; dies gelte auch (noch) unter den gewandelten Umständen der letzten Zeit: Niedersächs.

    Auch der Siebte Senat hat in der einen Hauptvermittler beim Arbeitsamt betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) die abstrakte Möglichkeit, der dortige der DKP angehörende Kläger werde bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen, zur Begründung einer Kündigung ebenfalls nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie allgemeine Besorgnisse und Bedenken.

    Die gleiche Rechtsprechung gilt auch im Falle einer im außerdienstlichen Bereich entfalteten politischen Betätigung, durch die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (so BAG Urteile vom 15. Juli 1971 - 2 AZR 232/70 - AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe sowie Senatsurteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 468/81
    Wegen eines außerdienstlichen Verhaltens, wozu auch eine außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs ausgeübte politische Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei oder Organisation gehört, ist eine ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen bzw. dienststellenbezogenen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich bzw. im behördlichen Aufgabenbereich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, unter II 2 b der Gründe).

    § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung sowie die gleichlautende Bestimmung des ab 1. September 1978 geltenden § 4 a Abs. 1 TV Arb können ebenso wie § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT und § 8 Abs. 1 Satz 2 MTA-BA (hierzu Senatsurteil vom 6. Juni 1984 aaO, unter II 2 a cc der Gründe) mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht dahin verstanden werden, daß allen Arbeitnehmern der Beklagten ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht obliegt.

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAG Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - BAG 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter III 1 d der Gründe;BAG Ur teil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zuArt. 33 Abs. 2 GG, unter II 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - BAG 39, 235, 253 = AP Nr. 17 aaO, unter B IV 2 c der Gründe; Senatsurteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a cc der Gründe).

    Dem kommt aber für die Zumessung der politischen Treuepflicht keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a dd der Gründe).

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 469/81
    Wegen eines außerdienstlichen Verhaltens, wozu auch eine außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs ausgeübte politische Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei oder Organisation gehört, ist eine ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn das ArbeitsVerhältnis konkret berührt wird, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen bzw. dienststellenbezogenen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personellen Vertrauensbereich oder im Unternehmensbereich bzw. im behördlichen Aufgabenbereich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, unter II 2 b der Gründe).

    § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung sowie die gleichlautende Bestimmung des ab 1. September 1978 geltenden § 4 a Abs. 1 TV Arb können ebenso wie § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT und § 8 Abs. 1 Satz 2 MTA-BA (hierzu Senatsurteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a cc der Gründe) mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht dahin verstanden werden, daß allen Arbeitnehmern der Beklagten ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht obliegt.

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAG Urteil vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - BAG 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, unter II 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - BAG 39, 235, 253 = AP Nr. 17 aaO, unter B IV 2 c der Gründe; Senatsurteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a cc der Gründe).

    Dem kommt aber für die Zumessung der politischen Treuepflicht keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a dd der Gründe).

  • LAG München, 18.07.2023 - 7 Sa 71/23

    Personenbedingte Kündigung; mangelnde Eignung

    Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (vgl. BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82).

    b) Allerdings kann die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit ihren allgemein gehaltenen Formulierungen nicht dahin verstanden werden, dass allen Beschäftigten der Beklagten ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit - vergleichbar den Beamten - eine Pflicht zur Verfassungstreue obliegt (vgl. grundlegend BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74; seither st. Rspr. vgl. BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09; 20.07.1989 - 2 AZR 114/87; 06.06.1984 - 7 AZR 456/82).

    Beamte haben sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 ("Radikalenerlass"; BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.06.2009 - 14 Sa 101/08

    Kündigung wegen verfassungsfeindlicher Betätigung - Weiterbeschäftigung

    Das BAG hat bereits Grundsätze entwickelt zu den Voraussetzungen einer personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung, die der öffentliche Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer deshalb ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber als verfassungsfeindlich erachteten politischen Partei angehört und/oder für diese aktiv geworden ist (vgl. etwa Urteile vom 28.09.1989 - 2 AZR 317/86, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 474/91

    Außerordentliche Kündigung gemäß Einigungsvertrag .

  • BAG, 11.06.1992 - 8 AZR 537/91

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 357/90

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Arglistige Täuschung des Dienstherrn durch

  • BVerwG, 20.01.1987 - 1 D 114.85

    Beamtenrecht - Treuepflicht - DKP - Verfassungstreue - Internationale

  • LAG Baden-Württemberg, 26.01.2011 - 19 Sa 67/10
  • BAG, 13.10.1988 - 6 AZR 144/85

    Abmahnung eines Lehrers wegen Kandidatur für die DKP - Auferlegung einer den

  • BAG, 04.11.1993 - 8 AZR 127/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 128/93

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.08.2002 - 2 Sa 150/02

    Kündigung; verfassungsrechtliche Meinungsäußerung; außerdienstliches Verhalten;

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 24/93

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag -

  • LAG Sachsen, 25.06.1997 - 10 Sa 832/96

    Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung ;

  • BAG, 18.01.1996 - 8 AZR 613/93

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 275/93

    Kündigung: ordentliche Kündigung nach dem Einigungsvertrag wegen mangelnder

  • BAG, 16.12.1993 - 8 AZR 15/93

    Zweifel an der persönlichen Eignung einer Lehrerin für das Lehramt wegen langer

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 613/92

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag - Mangelnde

  • BAG, 06.07.1995 - 8 AZR 827/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag - Wirksamkeit einer

  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 320/93

    Eignung eines Leheres aus der ehemaligen DDR für den hiesigen Schuldienst -

  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 194/93

    Fehlen der persönlichen Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer - Zweifel an der

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 710/92

    Kündigung: Kündigung nach dem Einigungsvertrag - mangelnde persönliche Eignung -

  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 863/95

    Kündigung: Kündigung Mitarbeiters im Polizeidienst wegen mangelnder persönlicher

  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 68/93

    Anforderungen an eine wirksame ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag -

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 658/92

    Wirksamkeit einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung - Unterstützung des

  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 174/93

    Wirksamkeit einer auf den Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung -

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2002 - 12 Sa 19/02

    Leitender Angestellter mit Personalkompetenz; Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 22.02.1996 - 8 AZR 772/93

    Fachliche Eignung einer ehemaligen DDR-Kreisschulinspektorin als im öffentlichen

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 173/93

    Wirksamkeit einer auf den Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung -

  • BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 340/93

    Ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers nach dem Einigungsvertrag - Bedeutung

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 711/92

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Kündigung mangels persönlicher

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 172/93

    Wirksamkeit einer ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Zulässigkeit

  • BAG, 21.11.1996 - 8 AZR 92/95

    Kündigung eines Hochschullehrers auf Grundlage des Einigungsvertrags - Frühere

  • BAG, 10.10.1996 - 8 AZR 748/94

    Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung - Zerstörung der für das

  • BAG, 22.02.1996 - 8 AZR 12/94

    Kündigung einer Leherin wegen früherer Mitgliedschaft in der Sozialistischen

  • BAG, 22.02.1996 - 8 AZR 822/93

    Kündigung einer Lehrerin auf Grundlage des Einigungsvertrages wegen früherer

  • BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 393/94

    Kündigung nach den Regelungen des Einigungsvertrages - Mangelnde Eignung eines

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 39/93

    Wirksamkeit einer ordentliche (fristgemäßen) Kündigung - Kündigung eines Lehrers

  • BAG, 16.12.1993 - 8 AZR 679/92

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Persönliche Eignung eines

  • LAG Berlin, 27.08.1991 - 11 Sa 30/91

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines vormaligen Obersten des Ministeriums

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 321/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Ehrenamtliche Tätigkeit als

  • BAG, 30.06.1994 - 8 AZR 254/93

    Beendigung eines Arbeitsverhältnis eines Lehrers durch eine ordentliche Kündigung

  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 132/93

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach Einigungsvertrag - Anforderungen an

  • BAG, 20.01.1994 - 8 AZR 195/93

    Kündigung wegen mangelnder Qualifikation - Kündigung wegen fehlender Eignung -

  • BAG, 16.12.1993 - 8 AZR 126/93

    Kündigungsgrund der "mangelnden fachlichen Qualifikation" - Kündigungsgrund des

  • BAG, 16.12.1993 - 8 AZR 629/92

    Kündigung: mangelnde persönliche Eignung - vormaliger Parteisekretär der SED

  • BAG, 04.11.1993 - 8 AZR 44/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Soziale Rechtfertigung einer

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 737/95

    Wirksamkeit einer auf den Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung -

  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 382/93

    Beendigung des Arbeitsverhältnis einer Lehrerin duch ordentliche Kündigung nach

  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 100/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Kündigung mangels persönlicher

  • BAG, 16.12.1993 - 8 AZR 677/92

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag - Mangelnde

  • BAG, 24.08.1995 - 8 AZR 511/93

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der

  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 233/93
  • BAG, 18.04.1996 - 8 AZR 723/93
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 678/92
  • OVG Thüringen, 08.09.1997 - 2 EO 527/95

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Mitarbeit für das

  • LAG Hessen, 29.01.1987 - 12 Sa 1013/86

    Sozialwidrigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Nichterfüllung einer

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.04.2004 - 18 Ca 8546/03
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