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   BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89   

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BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89 (https://dejure.org/1990,7808)
BAG, Entscheidung vom 28.11.1990 - 7 AZR 467/89 (https://dejure.org/1990,7808)
BAG, Entscheidung vom 28. November 1990 - 7 AZR 467/89 (https://dejure.org/1990,7808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verwirkung der Klagebefugnis bei einer Feststellungsklage - Notwendigkeit einer sachlichen Begründung für die Zweckbefristung eines Arbeitsvertrages, auf Grund der Gefahr der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes - Voraussetzungen für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Zweckbefristeter Arbeitsvertrag eines Arztes bis zur Auflösung eines Krankenhausbereiches, Beweislast (Anschluß an BAG Urteil vom 11. August 1988 - 2 AZR 95/88 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).

    Sollte das Landesarbeitsgericht jedoch den Vortrag des beklagten Landes zum Befristungsgrund nicht als bewiesen ansehen, so wird es zu beachten haben, daß der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn ein Tarifvertrag - wie hier - sachliche Gründe für die Wirksamkeit einer Befristung fordert (vgl. BAG Urteil vom 11. August 1988 - 2 AZR 95/88 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = EzA § 620 BGB Nr. 105).

  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Sowohl unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Rechtes wie auch unter dem Gesichtspunkt des Tarifrechtes ist für eine solche Zweckbefristung kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, sondern mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß, der Zeit nach aber als ungewiß angesehenen Ereignisses enden soll (BAG Urteil vom 26. März 1986, BAGE 51, 319, 328 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 599/84] = AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 d der Gründe, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. März 1986, a.a.O., zu III 3 e der Gründe; Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 8/86 - AP Nr. 113, a.a.O.) führt auch eine objektive Umgehung zwingender Mindestkündigungsfristen durch eine Zweckbefristung nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern lediglich zu dessen Verlängerung um eine bestimmte Auslauffrist.

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler: BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule) ist bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen; ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist grundsätzlich unerheblich.
  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 8/86

    Zweckbefristung - Ankündigungsfrist gemäß Nr. 7 Abs. 4 SR 2y BAT

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26. März 1986, a.a.O., zu III 3 e der Gründe; Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 8/86 - AP Nr. 113, a.a.O.) führt auch eine objektive Umgehung zwingender Mindestkündigungsfristen durch eine Zweckbefristung nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern lediglich zu dessen Verlängerung um eine bestimmte Auslauffrist.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Dies folgt aus Gründen des staatlichen Rechtes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes (vgl. BAGE GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit davon auszugehen, daß der Zeitspanne, in der der Vertrauenstatbestand für die Nichterhebung der Feststellungsklage wegen der Unzulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses geschaffen wird, enge Grenzen zu setzen sind (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen sachlichen Grundes ist, daß im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (vgl. statt vieler: BAGE 41, 391, 401 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu B III 3 a der Gründe).
  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt vieler: BAGE 49, 73 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB Hochschule) ist bei mehreren aneinandergereihten befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen; ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist grundsätzlich unerheblich.
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Auszug aus BAG, 28.11.1990 - 7 AZR 467/89
    Die am 2. August 1988 eingereichte Klage ist lange vor Ablauf der Befristung (1. Oktober 1989) erhoben worden (vgl. BAG Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 266/01

    Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung

    Denn für eine Zweckbefristung ist gerade kennzeichnend, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines von den Parteien als gewiß, der Zeit nach aber als ungewiß angesehenen Ereignisses enden soll (BAG 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - BAGE 51, 319 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 103, zu III 3 d der Gründe; 28. November 1990 - 7 AZR 467/89 - nv., zu III 1 der Gründe; vgl. auch BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 157/00 - EzA BGB § 620 Nr. 179, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 157/00

    Auslegung einer Befristungsvereinbarung - Zeitbefristung oder Zweckbefristung?

    Dagegen ist eine Zweckbefristung dadurch gekennzeichnet, daß die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmt ist, das Arbeitsverhältnis vielmehr mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll (BAG 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - BAGE 51, 319, 328 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 103, zu III 3 d der Gründe; 28. November 1990 - 7 AZR 467/89 - nv., zu III 1 der Gründe).
  • ArbG Gelsenkirchen, 13.09.2016 - 5 Ca 491/16

    Bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf das allgemeine

    Grundsätzlich kann ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitsleistung eine auflösende Bedingung analog § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 1 TzBfG begründen (vgl. Urteil des BAG v. 28.11.1990, AZ.7 AZR 467/89, juris Rn.25, 26).
  • LAG Hessen, 16.06.1999 - 2 Sa 1791/98

    Eintritt der Verwirkung bei Statusklage

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