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   BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81   

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BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 (https://dejure.org/1983,745)
BAG, Entscheidung vom 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 (https://dejure.org/1983,745)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 (https://dejure.org/1983,745)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifrechtlicher Ausschluss einer ordentlichen Kündigung - Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Beseitigung der Kündigungssperre durch Erteilung eines Negativtests - Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 169
  • NJW 1984, 1420 (Ls.)
  • BB 1984, 212
  • DB 1984, 134
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.12.1964 - 2 AZR 369/63

    Im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche iS des SchwbG § 1 Abs

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Teilt die Hauptfürsorgestelle dem Arbeitgeber auf seinen form- und fristgerecht gestellten Zustimmungsantrag (§§ 12, 18 SchwbG) mit, daß die Kündigung des Arbeitnehmers ihrer Zustimmung nicht bedürfe, so beseitigt dieses Negativattest - ebenso wie die Zustimmung - die gesetzliche Kündigungssperre der §§ 12 ff. SchwbG (Fortführung von BAG, Urteil vom 10. Dezember 1964 - 2 AZR 369/63 - BAG 17, 1 = AP Nr. 4 zu § 1 SchwBeschG).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits zum Schwerbeschädigtengesetz entschieden (vgl. BAG Urteil vom 10. Dezember 1964 - 2 AZR 369/63 - BAG 17, 1 = AP Nr. 4 zu § 1 SchwBeschG).

    Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10. Dezember 1964 (a.a.O.) dargelegten Gründe (insbesondere solche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit) treffen auch für das Schwerbehindertengesetz zu.

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Kläger im Falle einer objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft sowie aufgrund seiner Antragstellung vom 10. April 1980 auf den besonderen Kündigungsschutz der §§ 12 ff. SchwbG berufen kann (vgl. BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; BAG Urteile vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 214/77 - und 19. April 1979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 4 und 5 zu § 12 SchwbG).

    Es bedarf daher keines Eingehens auf die vom Landesarbeitsgericht bejahte Frage, ob die Zustimmungsfiktion auch dann eingreift, wenn der möglicherweise Schwerbehinderte seine Anerkennung zwar beantragt hat, über diesen Antrag aber noch nicht entschieden ist (vgl. dazu auch schon - ohne Festlegung - BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG, zu B II 2 a der Gründe).

    Da der Bescheid der Hauptfürsorgestelle infolge der Rücknahme des vom Kläger zunächst eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden ist, kann es dahinstehen, ob die Hauptfürsorgestelle im vorliegenden Fall ein Negativattest erteilen durfte (vgl. hierzu BAG 29, 17 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG, zu B II 2 b der Gründe; BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG, zu B II 2 a der Gründe; KR-Etzel, §§ 12-17 SchwbG Rz 48 und 51; Jobs, AuR 1981, 225, 227).

  • BAG, 22.08.1980 - 7 AZR 589/78
    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Der erkennende Senat hat bereits in dem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 22. August 1980 - 7 AZR 589/78 - zur Frage Stellung genommen, nach welchen Kriterien die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei tarifrechtlich ausgeschlossener ordentlicher Kündigung zu bestimmen ist.
  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 214/77

    Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Kläger im Falle einer objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft sowie aufgrund seiner Antragstellung vom 10. April 1980 auf den besonderen Kündigungsschutz der §§ 12 ff. SchwbG berufen kann (vgl. BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; BAG Urteile vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 214/77 - und 19. April 1979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 4 und 5 zu § 12 SchwbG).
  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 469/78

    Sonderkündigungsschutz - Geltendmachung - Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Kläger im Falle einer objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft sowie aufgrund seiner Antragstellung vom 10. April 1980 auf den besonderen Kündigungsschutz der §§ 12 ff. SchwbG berufen kann (vgl. BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; BAG Urteile vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 214/77 - und 19. April 1979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 4 und 5 zu § 12 SchwbG).
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 96/81

    Außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten - Zustimmungsfiktion

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Damit liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zustimmungsfiktion nicht vor (vgl. Urteil des Senats vom 16. Februar 1983 - 7 AZR 96/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Da der Bescheid der Hauptfürsorgestelle infolge der Rücknahme des vom Kläger zunächst eingelegten Widerspruchs bestandskräftig geworden ist, kann es dahinstehen, ob die Hauptfürsorgestelle im vorliegenden Fall ein Negativattest erteilen durfte (vgl. hierzu BAG 29, 17 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG, zu B II 2 b der Gründe; BAG 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG, zu B II 2 a der Gründe; KR-Etzel, §§ 12-17 SchwbG Rz 48 und 51; Jobs, AuR 1981, 225, 227).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig erkannt und angewendet, wenn sich die erforderliche Interessenabwägung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstreckt und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (ständige Rechtsprechung: BAG 2, 214, 215 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG 2, 207, 212 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB, zu II der Gründe; BAG 9, 263, 265 = AP Nr. 42 zu § 626 BGB, zu III der Gründe).
  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in der Regel noch am ersten Arbeitstag nach Erhalt des Negativattests zur Stellungnahme aufzufordern (vgl. BAG 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG, zu II 3 c der Gründe).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81
    Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig erkannt und angewendet, wenn sich die erforderliche Interessenabwägung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstreckt und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen worden sind (ständige Rechtsprechung: BAG 2, 214, 215 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG 2, 207, 212 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB, zu II der Gründe; BAG 9, 263, 265 = AP Nr. 42 zu § 626 BGB, zu III der Gründe).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

  • BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10

    Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

    Liegt ein solcher bestandskräftiger Bescheid vor der Erklärung der Kündigung vor, entfaltet er Bindungswirkung auch gegenüber den Arbeitsgerichten und beseitigt ebenso wie die Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigungssperre des § 85 SGB IX (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 324/06 - Rn. 15, BAGE 124, 43; grundlegend 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - BAGE 42, 169, 174) .
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 324/06

    Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach zu den Vorgängerregelungen des § 85 SGB IX entschieden (vgl. 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - BAGE 42, 169; 10. Dezember 1964 - 2 AZR 369/63 - BAGE 17, 1; 20. Januar 2005 - 2 AZR 675/03 - AP SGB IX § 85 Nr. 1; AR-Blattei-Neumann SD 1440.2 Stand August 2007 Rn. 82; KR-Etzel 8. Aufl. SGB IX §§ 85 - 90 Rn. 54 mwN).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Der Gesetzgeber halte vielmehr für Fälle der' vorliegenden Art als Lösung die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG bereit: Die Hauptfürsorgestelle sei wegen ungeklärter Zuständigkeit zur Untätigkeit verpflichtet mit der Folge, daß die Zustimmung als erteilt gilt (so wohl auch - allerdings ohne Festlegung - BAG 30, 141 [149]; Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - [AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG Bl. 73 R]; ausdrücklich Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften - KR -, 2. Aufl. 1984, Rdnr. 15 zu § 18 SchwbG ).
  • BAG, 06.11.1986 - 2 AZR 753/85

    Fristlose Kündigung eines Schwerbehinderten - Rechtzeitigkeit der Kündigung

    Seine Wertung kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden, ob er den Rechtsbegriff als solchen verkannt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 42, 169, 175 = AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG, zu I 3 b der Gründe).

    Dem Arbeitgeber steht somit eine angemessene Überlegungsfrist zu, die jedoch mit Rücksicht darauf, daß die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des Zustimmungsverfahrens gewesen ist, also ergänzende Überlegungen kaum nötig sind, sehr knapp zu bemessen ist (herrschende Meinung; vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1980, BAG 42, 169, 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG, zu II 3 b aa der Gründe; BAG; Gröninger, SchwbG, Stand Juni 1984, § 18 Anm. 7; Hueck, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG, unter II 3).

    In dem Urteil vom 3. Juli 1980 (aaO, zu II 3 b, ff und c der Gründe) hat der Senat weiter ausgesprochen, beteilige der Arbeitgeber den Betriebsrat oder die Personalvertretung erst nach Erteilung der Zustimmung oder Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Ablauf der Zehn-Tage-Frist des § 18 Abs. 3 SchwbG, so müsse er, soweit keine besonderen Hinderungsgründe entgegenstehen, das Beteiligungsverfahren am ersten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Zustimmung oder Eintritt der Zustimmungsfiktion einleiten und für den Zugang der Kündigung am ersten Arbeitstag nach Abschluß des Beteiligungsverfahrens sorgen.

    Bestimmend für die Entscheidung des Senats im Urteil vom 3. Juli 1980 (aaO) war die Überlegung, daß der Schwerbehinderte gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern schon durch die in § 18 Abs. 2 und 6 SchwbG getroffene Regelung einen erheblich längeren Zeitraum der Ungewißheit über das Schicksal seines Arbeitsverhältnisses in Kauf nehmen muß, der durch eine Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats nach Abschluß des Zustimmungsverfahrens verlängert wird.

    Dies wird auch deutlich durch den einschränkenden Hinweis auf mögliche besondere Hinderungsgründe (so auch die zutreffende Interpretation in dem Urteil des Siebten Senats vom 27. Mai 1983, BAG 42, 169).

  • LAG Hamm, 31.07.2014 - 8 Sa 1457/13

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem einem

    Das Erfordernis der unverzüglichen Erklärung der außerordentlichen Kündigung gilt entsprechend, wenn die zuständige Stelle ein Negativattest erteilt hat (BAG, Urteil vom 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 - AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG).

    Die außerordentliche Kündigung ist daher regelmäßig am ersten Arbeitstag nach dem Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats oder dem Ablauf der Stellungnahmefrist zu erklären (BAG, Urteil vom 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 - aaO).

    Erklärt ist die Kündigung nur dann unverzüglich, wenn sie dem Arbeitnehmer innerhalb des durch das Merkmal der Unverzüglichkeit beschriebenen Zeitraums zugeht (BAG, Urteil vom 21.04.2005 aaO; BAG, Urteil vom 27.05.1983 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2006 - 8 Sa 1052/05

    Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei Feststellung der

    Grundsätzlich ersetzt zwar ein sog. Negativattest, wie das Integrationsamt es der Beklagten mit Bescheid vom 27.08.2004 (Bl. 56 f d. A.) erteilt hat, die nach § 85 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung zur Kündigung (so BAG, Urteil vom 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 - EzA § 12 SchwbG Nr. 12; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 7. Aufl., § 85 - 90 SGB IX Rz. 56; Neumann/Pahlen/Meierski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl., § 85 Rz. 82, 88).
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2005 - 6 Sa 1938/04

    Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei laufendem Antragsverfahren

    Das Negativattest ersetzt die Zustimmung zur Kündigung (BAG vom 27.05.1983 - 7 AZR 482/81 - EzA § 12 Schwerbehindertengesetz Nr. 12 = DB 1984 134; KR-Etzel, 7. Aufl., § 85 bis 90 SGB IX Rdnr. 56; Neumann/Pahlen/Meierski-Pahlen SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 85 Rdnr. 82, 88).
  • BAG, 22.01.1987 - 2 ABR 6/86

    Auswirkung der Fristen des § 18 SchwbG auf das Verfahren nach § 103 BetrVG -

    Dies wird auch deutlich durch den einschränkenden Hinweis auf mögliche besondere Hinderungsgründe (so auch die zutreffende Interpretation im Urteil des Siebten Senates vom 27. Mai 1983 - 7 AZR 482/81 - BAGE 42, 169 =AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2003 - 4 Sa 45/02

    Verhaltensbedingte Kündigung - Sozialwidrigkeit - Auflösungsantrag des

    Was die Rechtsfolgen eines Negativattestes angeht, so hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.05.1983 (7 AZR 482/81 - AP SchwbG § 12 Nr. 12) für den Fall der Kündigung entschieden, dass ein Negativattest ebenso wie die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle die zunächst bestehende Kündigungssperre beseitige.
  • LAG Köln, 19.09.2007 - 7 Sa 506/07

    Restitutionsklage; Restitutionsgrund; Anerkennung als Schwerbehinderter;

    Die Beklagte hat nämlich vor Ausspruch der Kündigung vom 07.06.2006 unter dem 30.05.2006 vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes gestellt, den dieses durch Bescheid vom 01.06.2006 im Sinne eines sog. Negativattestes zurückgewiesen hat (zu der Konstellation des Negativattestes vgl. BAG vom 20.1.2005, NZA 2005, 689; BAG vom 27.5.1983, NJW 1984, 1420; A/P/S - Vossen, § 85 SGB IX Rdnr. 3).
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2007 - 5 Sa 386/07

    Änderungskündigung, betriebsbedingt, Oberarzt, Arbeitnehmer, Schwerbehinderter,

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 63.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

  • ArbG Berlin, 28.10.2009 - 56 Ca 15400/09

    Unverzüglicher Zugang des Kündigungsschreibens nach Zustimmung des

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 297/85

    Anfechtbarkeit der Zulassung der Nebenintervention im Endurteil durch sofortige

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 299/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf paritätische Übernahme von

  • LAG Berlin, 01.12.1986 - 9 Sa 89/86

    Fristlose Kündigung; Kündigung; Öffentlicher Dienst; Untersuchungshaft;

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 298/85

    Rechtmäßigkeit der Unterlassung der Prüfung und Entscheidung über die

  • ArbG Hamburg, 31.03.2010 - 28 Ca 422/09
  • VG Arnsberg, 23.09.2008 - 11 K 2315/08

    Antrag auf Aufhebung eines erteiltes Negativ-Attests des Integrationsamtes -

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