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Rechtsprechung
   BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91   

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BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91 (https://dejure.org/1992,1762)
BAG, Entscheidung vom 15.07.1992 - 7 AZR 491/91 (https://dejure.org/1992,1762)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 (https://dejure.org/1992,1762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines freigestellten Personalratsmitgliedes auf Zahlung einer Lehrentschädigung - Entfall des Feststellungsinteresses bei Möglichkeit der Klage auf künftige Leistung - Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot und den Gleichheitssatz - Lehrentschädigung als ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsentgelt - pauschalierte Aufwandsentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BPersVG § 46 Abs. 2 Satz 1, § 8; BetrVG § 37 Abs. 2; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1; BBesG § 2; ZPO § 256 Abs. 1, § 259
    Arbeitsentgelt: Pauschalierte Aufwandsentschädigung für freigestelltes Personalratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 661
  • BB 1993, 796
  • DB 1993, 2537
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90

    Fortzahlung einer Aufwandsentschädigung an freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortlaufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- oder Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe).

    Denn eine Pauschalierung des typischen Mehraufwandes ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann zwar als Indiz bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob typischerweise derartige Mehraufwendungen anfallen (vgl. BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90

    Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortlaufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- oder Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe).

    Denn eine Pauschalierung des typischen Mehraufwandes ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortlaufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- oder Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe).

    Zumindest nicht selten liegt indessen die Möglichkeit nahe, daß die Lehrentschädigung nicht für Mehraufwendungen ausgegeben, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet wird und damit als Arbeitsentgelt zu behandeln ist (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1962 - 1 AZR 109/62 - AP Nr. 15 zu § 2 ArbKrankhG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 58, 1, 5 ff. [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).

  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 68.81

    Einstufung der Lehrzulage als echte Aufwandsentschädigung oder als Bestandteil

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Das Bundesverwaltungsgericht, das sich im Urteil vom 13. September 1984 (- BVerwG 2 C 68.81 - BVerwGE 70, 106, 109) mit der Einordnung einer Lehrzulage zu befassen hatte, wies bereits darauf hin, daß durch die Lehrtätigkeit (Unterrichtserteilung an einer Landespolizeischule im Rahmen der fachlichen Ausbildung des Polizeibeamtennachwuchses) keine nennenswerten Aufwendungen entstünden.

    Nur die im Gesetz geregelte Besoldung darf den Beamten gezahlt und vom Beamten gefordert werden (BVerwGE 70, 106, 107, m. w. N.).

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben, läßt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (BAGE 12, 294, 296 = AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; RGZ 113, 410, 412; BGH Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507).
  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 352/60

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Einzelarbeitsvertragsrecht - Vereinbarung einer

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben, läßt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (BAGE 12, 294, 296 = AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; RGZ 113, 410, 412; BGH Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507).
  • BAG, 24.09.1986 - 4 AZR 543/85

    Geltendmachung einer Nahauslösung für gesetzliche Feiertage - Nahauslösung als

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Zumindest nicht selten liegt indessen die Möglichkeit nahe, daß die Lehrentschädigung nicht für Mehraufwendungen ausgegeben, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet wird und damit als Arbeitsentgelt zu behandeln ist (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1962 - 1 AZR 109/62 - AP Nr. 15 zu § 2 ArbKrankhG; BAG Urteil vom 24. September 1986 - 4 AZR 543/85 - AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAGE 58, 1, 5 ff. [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
  • BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 639/86

    Vorruhestandsgeld - Vorruhestand - Befreiende Lebensversicherung -

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Soweit inzwischen die Lehrentschädigung für weitere Monate fällig geworden ist, hat der Kläger nicht zu einer Leistungsklage übergehen müssen (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu I der Gründe; BGH Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 113/75 - WM 1978, 470).
  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86

    Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben, läßt das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht entfallen (BAGE 12, 294, 296 = AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; RGZ 113, 410, 412; BGH Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 113/75

    Ersatz für den Schaden eines Weingroßhandlers wegen Konkurses eines Abnehmers -

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91
    Soweit inzwischen die Lehrentschädigung für weitere Monate fällig geworden ist, hat der Kläger nicht zu einer Leistungsklage übergehen müssen (BAG Urteil vom 11. Oktober 1988 - 3 AZR 639/86 - AP Nr. 1 zu § 5 VRG, zu I der Gründe; BGH Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 113/75 - WM 1978, 470).
  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 598/80

    Fernauslösung

  • RG, 11.05.1926 - III 265/25

    Feststellungsklage

  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99

    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

    Dagegen sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht fortzuzahlen Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 2 der Gründe mwN).

    Da das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht zur Disposition der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien steht, ist nicht entscheidend, ob diese in den von ihnen vereinbarten oder auch einseitig ausgestalteten Zahlungsrichtlinien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als Aufwendungsersatz oder als Arbeitsentgelt bezeichnet haben (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 3 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und statt dessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 3 der Gründe mwN).

    Es handelt sich dann um ein zusätzliches Arbeitsentgelt (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 4 a der Gründe).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann als Indiz bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob typischerweise derartige Mehraufwendungen anfallen (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 4 d der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 4 der Gründe).

    Selbst wenn es sich bei der Fahrentschädigung, wie die Beklagte meint, um eine freiwillige Leistung handeln sollte, so folgt der Anspruch des Klägers zumindest aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 5 der Gründe).

  • BAG, 27.07.1994 - 7 AZR 81/94

    Arbeitsentgelt - pauschalierter Aufwendungsersatz

    Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 37 Abs. 2 BetrVG gehören nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Personalrats- oder Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAGE 68, 242, 245 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 2 der Gründe; BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 2 der Gründe).

    Vielmehr kommt es auf die inhaltliche Ausgestaltung und den objektiven Zweck an (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 -, aaO, zu B II 3 der Gründe).

    Im Gegensatz zur Lehrentschädigung, mit der sich der Senat im Urteil vom 15. Juli 1992 (- 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG) zu befassen hatte, entsprechen die tariflichen Regelungen dem Aufwendungsersatzcharakter.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; Urteil vom 28. August 1991, BAGE 68, 242, 246 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 18. September 1991, BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 3 der Gründe) ist die Pauschalierung eines typischen Mehraufwandes zulässig.

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen (vgl. BAG Urteil vom 28. August 1991, aaO; BAGE 68, 292, 296 ff. = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992, aaO).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann aber als Indiz dafür herangezogen werden, daß typischerweise in dieser Höhe Mehraufwendungen anfallen (vgl. BAGE 68, 242, 246 f. = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 4d der Gründe).

  • BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 811/09

    Gleichstellungsabrede - Abgrenzung "Altvertrag/Neuvertrag

    Hierfür ist ein Feststellungsantrag die gebotene Klageart (vgl. nur BAG 10. März 1993 - 4 AZR 264/92 - zu I der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 3 = EzA TVG § 4 Brot- und Backwarenindustrie Nr. 1; 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - zu A 2 der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 19) .
  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (vgl. ua. BAG 11. Oktober 1998 - 3 AZR 804/97 - BAGE 60, 38, 41; 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu A 2 der Gründe mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 2 Sa 33/13

    Schadenersatz - vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach § 23 BBiG

    Die Klägerin war hinsichtlich der zwischenzeitlich vergangenen Monate auch nicht gehalten, den bei Klageerhebung auf einen künftigen Zeitraum bezogenen Feststellungsantrag fortlaufend durch entsprechende Klageänderungen auf einen jeweils bezifferten Leistungsantrag umzustellen ( vgl. BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - Rn. 14, NZA 1993, 661 ).
  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 113/98

    Verpflichtung eines Pensions-Sicherungs-Vereins zu einer Dynamisierung der

    Soweit die geltend gemachten Versorgungsansprüche während des Prozesses fällig geworden sind, hat der Kläger nicht zu einer Leistungsklage übergehen müssen (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu A 2 der Gründe, m.w.N.).
  • VG Koblenz, 14.02.2013 - 6 K 944/12

    Schulreform - keine Zulage für freigestelltes Personalratsmitglied

    Auch das besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, denn der Rechtsstreit wird durch die begehrte Feststellung mit Wirkung auch für die Zukunft bereinigt (vergleiche BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91).
  • LAG Hamm, 27.02.2015 - 1 Sa 1437/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verpflegungszuschüsse

    Derartige Aufwendungen können nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung auch pauschaliert werden (BAG 27.07.1994 - 7 AZR 81/94, juris; 15.07.1992 - 7 AZR 491/91, juris; ErfKom-Preis, 15. Aufl. 2015, § 611 Rn. 517), soweit es sich um typischen Mehraufwand handelt, mit dessen tatsächlichem Anfall nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2023 - 2 Sa 14/22

    Aufhebungsvertrag - Auslegung - Vergütungshöhe während Freistellung in einem

    Soweit inzwischen die Vergütung für weitere Monate fällig geworden ist, hat der Kläger nicht zu einer Leistungsklage übergehen müssen (vgl. BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - Rn. 14).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 7 AZR 491/91
    »Nimmt ein Betriebsratsmitglied unmittelbar vor dem Ende seiner Amtszeit an einer gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG als geeignet anerkannten Schulungsveranstaltung teil, so muß es darlegen, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalles eine solche Festlegung des Zeitpunkts der Schulungsteilnahme durch den Betriebsrat noch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen habe (im Anschluß an BAG, Beschluß vom 7. Juni 1989, BAGE 62, 74 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98).«.

    Gemäß § 37 Abs. 7 Satz 3 BetrVG finden auf die Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer als geeignet anerkannten Schulungs- bzw. Bild.u4gsveranstaltung die Sätze 2 bis 5 des § 37 Abs. 6 BetrVG Anwendung" Diese Entscheidung ist mithin auch hier vom Betriebsrat (Allg. Meinung; vgl. z.B. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG , 17. Aufl., § 37 Rdn. 133) nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei § 37 Abs. 6 BetrVG vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juni 1989, BAGE 62, 74 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 98).

  • BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87

    Schulungs- und Bildungsveranstaltung: Anerkennungsbescheid - Anfechtbarkeit durch

    Auszug aus BAG, 09.09.1992 - 7 AZR 491/91
    Das Landesarbeitsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 30. August 1989, BAGE 63, 35 = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.) aus, wenn es verlangt, daß auf einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG Kenntnisse vermittelt werden, die in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind.
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