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   BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05   

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https://dejure.org/2006,2361
BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 (https://dejure.org/2006,2361)
BAG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 AZR 495/05 (https://dejure.org/2006,2361)
BAG, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 (https://dejure.org/2006,2361)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines programmgestaltenden Mitarbeiters einer Rundfunkanstalt; Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Bedeutung der Rundfunkfreiheit bei der Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Rundfunkmitarbeiter; Eigenart der Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 138
  • NJW 2007, 716 (Ls.)
  • NZA 2007, 147
  • afp 2007, 285
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Dies haben die Fachgerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeiter wirksam befristet ist (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 256 f.).

    Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223).

    a) Der bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu Gunsten der Rundfunkanstalten bestehende verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken und typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 260).

    Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische Personal und das Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 261).

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rundfunkanstalten nicht in der Lage, den Erfordernissen ihres Programmauftrags gerecht zu werden, wenn sie ausschließlich auf ständige feste Mitarbeiter angewiesen wären, welche unvermeidlich nicht die gesamte Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte wiedergeben und gestalten könnten (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 259).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb an, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG - 1 BvR 848/77 ua. - aaO).

    Zu den Fähigkeiten, die als Kriterien für die Qualität von Rundfunksendungen von Bedeutung sind, zählt das Bundesverfassungsgericht zB Aktivität, Lebendigkeit, Einfallsreichtum, Sachlichkeit, Fairness oder künstlerisches Niveau (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 259).

    Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 265).

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112 zum Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG).

    Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 c, d der Gründe).

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

    Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 c aa der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 -BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu III 1 der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe; 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/93 - BAGE 76, 21 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 15 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 52, zu B III 1 der Gründe).

    Ebenso wie der Begriff des sachlichen Grundes ein revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Rechtsbegriff ist, unterliegt auch die gebotene Interessenabwägung als Teilelement der rechtlichen Prüfung eines sachlichen Grundes nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe).

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 14/01

    Abbau einer tariflichen Überversorgung

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112 zum Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG).

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

    Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 c aa der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 -BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu III 1 der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe; 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/93 - BAGE 76, 21 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 15 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 52, zu B III 1 der Gründe).

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 128/91

    Befristungsgrund; programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 -AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112 zum Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG).

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

  • BAG, 22.04.1998 - 5 AZR 342/97

    Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 b der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu IV 2 b der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - aaO; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 144 = EzA BGB § 620 Nr. 112, zu III 1 a, b der Gründe).

    Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 20. August 2002 - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 4 c aa der Gründe; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 -BAGE 88, 263 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 26 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 67, zu III 1 der Gründe; 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180 = EzA BGB § 620 Nr. 140, zu I 3 d der Gründe; 16. Februar 1994 - 5 AZR 402/93 - BAGE 76, 21 = AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 15 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 52, zu B III 1 der Gründe).

  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 370/01

    Betriebliche Übung - Pauschale Überstundenvergütung

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, zu V 1 der Gründe).
  • BAG, 03.09.1997 - 5 AZR 428/96

    Bezahlung von Reisezeit

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind, besteht nicht (BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261 = AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 1 = EzA BGB § 612 Nr. 20, zu III 2 b der Gründe).
  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 - AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25, zu II 2 c bb der Gründe).
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

    Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 1, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 495/05
    Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - 6 Sa 1005/04

    Befristung bei Programmgestaltung - Redakteur

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvR 525/82

    Arbeitnehmerstatus freie Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 16.02.1994 - 5 AZR 402/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 864/15

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 119, 138) .

    Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (BVerfG 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298, 310; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 14, BAGE 119, 138) .

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12

    AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung

    Es ist anerkannt, dass den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, BAGE 119, 138; grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231) .

    Die Klägerin war als Radio-/Onlineredakteurin beschäftigt und zählte damit auch zu den programmgestaltenden Redakteuren (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18, aaO) .

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

    Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .

    Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO) .

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12  - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05  - Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische Personal und das Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18, BAGE 119, 138; BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO) .

    Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18 mwN, aaO) .

    An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder im Einzelfall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18 mwN, aaO) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Es kann als ein Indiz für eine aus Sicht des Beklagten zu vernachlässigende Gefährdung gegenüber einer notwendigen Änderung von Sendeinhalten zu werten sein, wenn er in nennenswertem Umfang Redakteure in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 27, BAGE 119, 138) .

  • BAG, 24.10.2018 - 7 AZR 92/17

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfunkanstalt

    Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 11; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor Inkrafttreten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .

    Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO) .

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO; BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 28, aaO) .

    Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat und ob die vorgenommene Würdigung in sich widerspruchsfrei ist (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Beschäftigt eine Rundfunkanstalt einen programmgestaltenden Mitarbeiter über eine lange Zeit mit der gleichen Tätigkeit, kann dies ein Indiz dafür sein, dass aus ihrer Sicht ein personeller Wechsel nicht notwendig ist, um den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht zu werden (vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, BAGE 119, 138) .

    Bei der Darstellung seiner Interessenabwägung wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass nicht nur das Ergebnis der Abwägung, sondern auch die berücksichtigten Bewertungskriterien und insbesondere deren Gewichtung aus der Entscheidung erkennbar werden (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 28, BAGE 119, 138) .

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 457/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - Eigenart der Arbeitsleistung - Deutsche Welle

    Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT-Drucks. 14/4374 S. 19) .

    Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In-Kraft-Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) .

    Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 38, BAGE 132, 59; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) .

    Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) .

    Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Es unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das Landesarbeitsgericht, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 27, aaO) .

    Revisionsrechtlich kann die Interessenabwägung nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) .

    Vielmehr muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das von der Rundfunkfreiheit gedeckte besondere Interesse an einer zeitlich begrenzten Beschäftigung des programmgestaltenden Mitarbeiters bezogen auf dessen konkrete Tätigkeit dessen Interesse an einer Dauerbeschäftigung überwiegen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 22, BAGE 119, 138) .

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Bei Arbeitsverhältnissen der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten kann unter Berücksichtigung der für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts (vgl zB BAGE 119, 138 RdNr 10; BT-Drucks 14/4374 S 19) eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden (vgl BAG Urteil vom 20.5.2009 - 5 AZR 31/08 - AP Nr. 16 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15 = USK 2009-15 = Juris RdNr 22 mwN; zu § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 4 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vgl BAG Urteil vom 4.12.2013 - 7 AZR 457/12 - AP Nr. 113 zu § 14 TzBfG = NZA 2014, 1018 = Juris RdNr 15, 32 mwN).

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften haben die Arbeitsgerichte fallbezogen zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite abzuwägen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.2000 - 1 BvR 491/93 ua - NZA 2000, 653 = Juris RdNr 14 ff; BAGE 119, 138 RdNr 11, 20 f; BAGE 132, 59 RdNr 38 mwN) .

  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 706/05

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters - Rückzahlung von Honoraren

    Bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wären die Sachgründe des vorübergehenden Bedarfs und der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 TzBfG) zu prüfen (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 -EzA-SD 2006 Nr. 25 3 - 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 233/08

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Rundfunkredakteur

    Diese vom Senat zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG aufgestellten Grundsätze (vgl. 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, BAGE 119, 138 = AP TzBfG § 14 Nr. 25 = EzA TzBfG § 14 Nr. 31) müssen entsprechend beachtet werden, soweit über einen Antrag auf Aufstockung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG zu entscheiden ist.
  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 440/16

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

    Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerischem Personal zu begründen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 119, 138) .

    Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (BVerfG 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298, 310; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 14, BAGE 119, 138) .

  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Die Befristung von Arbeitsverträgen mit diesen Arbeitnehmern kann zwar aufgrund der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, BAGE 119, 138).
  • LAG Köln, 03.12.2007 - 14 Sa 989/07

    Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

  • ArbG München, 18.06.2008 - 30 Ca 600/08

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Chefredakteur - Pressefreiheit -

  • LAG Köln, 31.10.2013 - 7 Sa 268/13

    Befristung; Rundfunkfreiheit; programmgestaltender Mitarbeiter;

  • LAG München, 29.10.2015 - 4 Sa 527/15

    Befristeter Arbeitsvertrag, Künstler

  • LAG Sachsen, 07.01.2016 - 9 Sa 335/15

    Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

  • LAG Hessen, 14.05.2014 - 6 Sa 1279/13

    Unzulässige Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung - betriebsbedingte

  • LAG Sachsen, 21.09.2016 - 8 Sa 186/16

    Befristeter Arbeitsvertrag eines programmgestaltend beschäftigten "Producers" im

  • LAG München, 11.05.2016 - 8 Sa 541/15

    Befristung, Schauspieler, Fernseh-Serie

  • LAG Hamburg, 05.11.2015 - 1 Sa 11/15

    Befristung - Rundfunkmitarbeiter

  • LAG Sachsen, 21.01.2016 - 9 Sa 457/15

    Anforderungen an die Darlegung vergütungspflichtiger Überstunden

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2012 - 5 Sa 344/11

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Mitarbeiter im Leitungsstab eines

  • ArbG München, 21.04.2015 - 3 Ca 14163/14

    Anspruch auf Vergütungszahlungen und Feststellung über Befristung

  • ArbG München, 28.04.2015 - 3 Ca 14162/14

    Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Schauspieler zulässig.

  • LAG Bremen, 09.06.2008 - 4 Sa 155/07

    Tarifvertragliche Bestimmung als Befristungsgrund

  • LAG Sachsen, 28.11.2007 - 2 Sa 96/07

    Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2011 - 5 Sa 552/10

    Befristetes Arbeitsverhältnis bei einer Rundfunkmitarbeiterin

  • ArbG Bonn, 10.05.2011 - 6 Ca 161/11

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines programmgestaltenden

  • SG Duisburg, 21.01.2011 - S 10 (29) R 261/05

    Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von einer Tätigkeit als

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