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   BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16   

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https://dejure.org/2018,3185
BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16 (https://dejure.org/2018,3185)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2018 - 7 AZR 496/16 (https://dejure.org/2018,3185)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 (https://dejure.org/2018,3185)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gehaltsentwicklung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

  • bag-urteil.com

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • rewis.io

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 4 ; BetrVG § 78 S. 2
    Gehaltsentwicklung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütungsanpassung - und seine Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratsmitglieder - und die Vergütungsanpassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratsmitglied - Ersatzmitglied - Anpassung der Vergütung an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer - Durchschnittsberechnung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wie Ersatzmitglieder zu vergüten sind

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ersatzmitgliedschaft zählt für Freigestellten-Gehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1012
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15

    Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    a) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    b) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II der Gründe) .

    Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO) .

    Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 17) .

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Anderenfalls erhielte das freigestellte Betriebsratsmitglied unter Umständen einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 25; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 2 der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04

    Betriebsratsmitglied - Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vergleichbarer

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    a) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    b) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II der Gründe) .

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein, wenn nur auf diese Weise eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds vermieden werden kann (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - aaO; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

    Zwar hat der Senat für große Vergleichsgruppen mit gleichförmigen Gehaltserhöhungen angenommen, es komme darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    Zudem hat der Senat eine Durchschnittsberechnung für zulässig gehalten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine kleine Vergleichsgruppe handelt und die Gehaltserhöhungen der Vergleichspersonen unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - aaO) .

    a) Aus § 37 Abs. 4 BetrVG resultierende Ansprüche auf Gehaltsanpassung beruhen auf § 611 BGB (seit dem 1. April 2017 § 611a Abs. 2 BGB) und dem Arbeitsvertrag (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu IV 1 a der Gründe) .

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 16) .

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Durchführung und Berechnung der Gehaltsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG endgültig beizulegen (vgl. zum Feststellungsinteresse: BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231; 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 17; 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18) .

  • BAG, 15.01.1992 - 7 AZR 194/91

    Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    b) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II der Gründe) .

    Für Ersatzmitglieder ist dabei grundsätzlich der Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken in den Betriebsrat maßgeblich (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe) .

  • BAG, 17.05.1977 - 1 AZR 458/74

    Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Durchschnittslohn

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    Anderenfalls erhielte das freigestellte Betriebsratsmitglied unter Umständen einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 25; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 2 der Gründe) .

    Deshalb kommt es darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe; 17. Mai 1977 - 1 AZR 458/74 - zu 3 der Gründe) .

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Durchführung und Berechnung der Gehaltsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG endgültig beizulegen (vgl. zum Feststellungsinteresse: BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231; 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 17; 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18) .
  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 113/10

    Klarstellende Tarifregelung - Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Durchführung und Berechnung der Gehaltsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG endgültig beizulegen (vgl. zum Feststellungsinteresse: BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231; 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 17; 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    Es müssen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. etwa BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 18.03.2016 - 10 Sa 929/15

    Höhe des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2016 - 10 Sa 929/15 - teilweise aufgehoben, soweit es der Feststellungsklage in Höhe von Euro 83, 75 stattgegeben hat.
  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16
    a) § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .
  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 75/91

    Schutz der freigestellten Betriebsratsmitglieder - Verbot der Benachteiligung von

  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 887/06

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - Aktienoptionen

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    Ein Aufstieg ist insbesondere nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht hat (vgl. BAG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19, Rn. 22; vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16, Rn. 17; vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15, Rn. 16; Fitting, aaO, § 37 Rn. 123).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 21 Sa 1643/17

    Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung - interne Stellenausschreibung -

    Ein Anspruch auf eine berufliche Entwicklung entsprechend den mit ihm nach seiner Beförderung zum Teamleiter vergleichbaren Beschäftigten besteht schon deshalb nicht, weil hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs stets auf die gesamte Dauer der Freistellung abzustellen ist ( vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 23 ).
  • BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15; 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 30; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

    aa) Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu II 1 a der Gründe; 11. Dezember 1991 - 7 AZR 75/91 - zu II 1 der Gründe) .

    bb) Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17; 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16) .

  • BAG, 23.11.2022 - 7 AZR 122/22

    Betriebsratsmitglied - Vergütung

    Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein (vgl. BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 27; 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 29) .

    Das setzt aber (zunächst) voraus, dass die Vergleichspersonen einschließlich einer Betriebsüblichkeit deren beruflicher Entwicklung "an sich" feststehen (vgl. dazu BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 587/16 - Rn. 19; 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 20 f.) ; selbst bei der Vergleichbarkeit des Amtsträgers mit nur einem Arbeitnehmer kann hierauf nicht verzichtet werden (vgl. BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - zu 1 b bb (1) der Gründe; 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - zu IV der Gründe) .

  • ArbG Essen, 04.10.2018 - 1 Ca 1124/18

    Verfahren zur Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

    Vergütungserhöhungen oder andere Vorteile, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme oder bei angenommener Arbeitstätigkeit keinen Anspruch hatte, haben bei der Bemessung des Arbeitsentgelts außer Betracht zu bleiben (BAG vom 21.02.2018 - 7 AZR 496/16 - in NZA 2018, 1012).

    aa) Gem. § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (BAG vom 04.11.2015 - 7 AZR 972/13 - NZA 2016, 1339 ff.; BAG vom 21.02.2018 - 7 AZR 496/16 - in NZA 2018, 1012 ff.).

    Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür auch in gleicher Weise fachlich und persönlich qualifiziert sind (BAG vom 21.02.2018 a.a.O.; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - juris; BAG vom 04.11.2015 a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 10 Sa 717/17 - beck-online).

    Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG vom 21.02.2018 a.a.O.; BAG vom 18.01.2017 - 7 AZR 205/15 - NZA 2017, 935 ff.).

  • LAG Hessen, 17.03.2023 - 10 Sa 923/22

    Zulässigkeit der Feststellungsklage; Geringere Vergütung als Benachteiligung des

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Durchführung und Berechnung der Gehaltsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG endgültig beizulegen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16, NZA 2018, 1012).

    Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20, NZA 2020, 594; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 16, Juris).

    bb) Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22, NZA 2020, 594; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 - Rn. 17, Juris).

  • LAG Hessen, 10.07.2019 - 18 Sa 214/18

    Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied

    mit Anrechnung auf einen 2008 noch höheren ASO-Vergütungsanspruch - gesetzt (vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 veröffentlicht in juris, Rz. 16, 18; BAG Urteil vom 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - veröffentlicht in juris, Rz. 16).

    Eine betriebsübliche Gehaltsentwicklung liegt nicht vor, wenn die Zulage nur neu eingestellten Arbeitnehmern gewährt wird, nicht aber den bereits beschäftigten Mitarbeitern, die noch zu für sie ungünstigeren Konditionen eingestellt wurden (vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 496/16 veröffentlicht in juris, Rz. 18).

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