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   BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89   

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BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 (https://dejure.org/1991,61)
BAG, Entscheidung vom 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 (https://dejure.org/1991,61)
BAG, Entscheidung vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 (https://dejure.org/1991,61)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer als Erfüllungshilfen - Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Einordnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages - Geschäftsinhalt aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Werkvertrag

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Abgrenzung zwischen (unzulässiger) Arbeitnehmerüberlassung und Werk- bzw. Dienstvertrag

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Abgrenzung zwischen (unzulässiger) Arbeitnehmerüberlassung und Werk- bzw. Dienstvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerüberlassung bei mehrjährigem Arbeitseinsatz im Rahmen eines Werkvertrags?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung, mehrjähriger Arbeitseinsatz (IBR 1991, 145)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 124
  • MDR 1991, 1179
  • NZA 1992, 19
  • BB 1991, 2164
  • BB 1991, 2375
  • BB 1991, 277
  • DB 1991, 2342
  • DB 1991, 335
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1b der Gründe; 61, 7, 22 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972, zu B IV 2c der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe).

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Einsatz von Arbeitnehmern auf werk- oder dienstvertraglicher Basis aufgestellt hat (BAGE 31, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG; BAGE 61, 7, 21 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 90/88

    Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1b der Gründe; 61, 7, 22 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972, zu B IV 2c der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe).

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Einsatz von Arbeitnehmern auf werk- oder dienstvertraglicher Basis aufgestellt hat (BAGE 31, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG; BAGE 61, 7, 21 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 225/84

    Gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis - Arbeitsvertrag zwischen einem

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Die Tatsache, daß die Abrechnung weitgehend nicht nach Festpreisen, sondern nach Stundenverrechnungssätzen vereinbart worden ist, läßt nicht schon auf das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages schließen (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1985 - 5 AZR 225/84 - NZA 1987, 128, 130).
  • LAG Baden-Württemberg, 12.04.1989 - 2 Sa 107/88

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 1989 - 2 Sa 107/88 - aufgehoben.
  • BAG, 14.06.1984 - 2 AZR 215/83
    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, wird dagegen von Art. 1 § 1 Abs. 2 AÜG nicht berührt (vgl. BAG Urteil vom 14. Juni 1984 - 2 AZR 215/83 - EzAÜG Bd. 2 Nr. 154, S. 363, 367).
  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81

    Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1b der Gründe; 61, 7, 22 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972, zu B IV 2c der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Einsatz von Arbeitnehmern auf werk- oder dienstvertraglicher Basis aufgestellt hat (BAGE 31, 135 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG; BAGE 61, 7, 21 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BAG, 27.11.1987 - 7 AZR 314/87

    Bestehen eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Lehrauftrag an einer Hochschule

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts oder Anspruchs längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment) und der Schuldner deswegen annehmen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, er sich hierauf eingerichtet hat und ihm die gegenwärtige Erfüllung des Rechts oder Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment) (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 27. November 1987 - 7 AZR 314/87 - RzK I 9a Nr. 29, zu II 1 der Gründe; BAGE 57, 329, 332 = AP Nr. 17 zu § 630 BGB, zu I 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Verwirkung liegt vor, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung seines Rechts oder Anspruchs längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment) und der Schuldner deswegen annehmen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, er sich hierauf eingerichtet hat und ihm die gegenwärtige Erfüllung des Rechts oder Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment) (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 27. November 1987 - 7 AZR 314/87 - RzK I 9a Nr. 29, zu II 1 der Gründe; BAGE 57, 329, 332 = AP Nr. 17 zu § 630 BGB, zu I 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 28/83

    Leiharbeitnehmer im Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89
    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1b der Gründe; 61, 7, 22 = AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 1972, zu B II 3c bb der Gründe; BAG Beschluß vom 10. September 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972, zu B IV 2c der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 ABR 90/88 - AP Nr. 5 zu § 14 AÜG, zu B 1c der Gründe).
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auch diese sind Arbeitnehmer, sind in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und dort diesem gegenüber weisungsgebunden tätig (BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 70 = EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 8; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - zu III 2 der Gründe, BB 2001, 98; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - zu III 1 der Gründe, BAGE 67, 124; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 120 Rn. 5) .
  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    d) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheidet bei den erteilten Weisungen zwischen arbeitsrechtlichen/personenbezogenen Weisungen (im Rahmen der so genannten Personalhoheit) und werkbezogenen/objektbezogenen Anweisungen im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - AP Nr. 8 zu § 10 AÜG Rn. 55).

    Dabei muss diese abweichende Vertragspraxis den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsabschluss berechtigten Personen bekannt gewesen und von ihnen zumindest geduldet worden sein; denn sonst kann eine solche, den schriftlichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - aaO Rn. 56).

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Soweit sich das Landesarbeitsgericht dabei auf insgesamt drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (15. April 2014 - 3 AZR 395/11 -; 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 -; 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124) bezieht, verkennt es, dass keine dieser Entscheidungen einer Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der X GmbH entgegensteht.
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