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   BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82   

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https://dejure.org/1984,179
BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82 (https://dejure.org/1984,179)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1984 - 7 AZR 515/82 (https://dejure.org/1984,179)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 (https://dejure.org/1984,179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Vereinbarung über die Führung eines einheitlichen Betriebes mit mehreren Unternehmen - Nachweis eines einheitlichen Betriebszwecks - Gemeinsame Fürhrung der Unternhemen als Voraussetzung eines einheitlichen Betriebes - Anwendbarkeit des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Betriebes bei mehreren Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KSchG § 23 Abs. 1 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 259
  • MDR 1984, 786
  • NZA 1984, 88
  • DB 1984, 1684
  • JR 1985, 484
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Mit und in einem Betrieb können verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (BAG Beschluß vom 23. September 1982 - 6 ABR 42/81 - AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden, daß es für das Vorliegen eines Betriebs in erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung ankommt (BAG 14, 82; BAG Beschluß vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG; BAG Beschluß vom 23. September 1982, aaO, zu III 2 a der Gründe).

  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 108/78

    Annahme eines einheitlichen Betriebs mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Im Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls die Auffassung vertreten, daß mehrere Unternehmen einen Betrieb bilden können (BAG Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 1 ABR 8/74 - BAG 27, 359, 364 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG).

    Das setzt voraus, daß die beteiligten Unternehmen sich zur gemeinsamen Führung eines Betriebs rechtlich verbunden haben (vgl. BAG Beschluß vom 17. Januar 1978, aaO; BAG Beschluß vom 25. November 1980, aaO, zu III 2 b der Gründe m.w.N.).

  • BAG, 17.01.1978 - 1 ABR 71/76

    Verkennung des Betriebsbegriffs -; Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Im Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls die Auffassung vertreten, daß mehrere Unternehmen einen Betrieb bilden können (BAG Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 1 ABR 8/74 - BAG 27, 359, 364 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG).

    Das setzt voraus, daß die beteiligten Unternehmen sich zur gemeinsamen Führung eines Betriebs rechtlich verbunden haben (vgl. BAG Beschluß vom 17. Januar 1978, aaO; BAG Beschluß vom 25. November 1980, aaO, zu III 2 b der Gründe m.w.N.).

  • BAG, 04.07.1957 - 2 AZR 86/55

    Selbständige Unternehmer - Einheitlicher Betrieb - Beweislast - Arbeitsstätte

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Diesen Standpunkt hat der Zweite Senat bereits in dem Urteil vom 4. Juli 1957 (2 AZR 86/55 - BAG 4, 203 = AP Nr. 1 zu § 21 KSchG, mit zustimmender Anm. von Herschel) vertreten.

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 4. Juli 1957 (aaO) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden können, im wesentlichen auf die folgenden Umstände hingewiesen: Allein dadurch, daß mehrere Unternehmen eine betriebliche Tätigkeit in denselben Räumen und mit etwa denselben sachlichen Mitteln entwickeln, führen sie noch nicht notwendig einen gemeinsamen einheitlichen Betrieb.

  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden, daß es für das Vorliegen eines Betriebs in erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung ankommt (BAG 14, 82; BAG Beschluß vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG; BAG Beschluß vom 23. September 1982, aaO, zu III 2 a der Gründe).
  • BAG, 05.12.1975 - 1 ABR 8/74

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Im Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls die Auffassung vertreten, daß mehrere Unternehmen einen Betrieb bilden können (BAG Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 1 ABR 8/74 - BAG 27, 359, 364 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG).
  • BAG, 26.08.1971 - 2 AZR 233/70

    Betriebsbegriff - Verkaufsstelle

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Dabei ist von dem in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Begriff "Betrieb" auszugehen (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1971 - 2 AZR 233/70 - AP Nr. 1 zu § 23 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 02.06.1982 - 7 AZR 32/80

    Revisionzulassung in einem Kündigungsrechtsstreit

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Dies ergibt sich aus der auf die Ansprüche des Klägers beschränkten Revisionszulassung, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. zur Beschränkung der Revisionszulassung das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juni 1982 - 7 AZR 32/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I der Gründe).
  • BAG, 21.10.1969 - 1 ABR 8/69

    Verkennung des Betriebsbegriffs - Wahlvorstand - Anfechtbarkeit einer Wahl -

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Im Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls die Auffassung vertreten, daß mehrere Unternehmen einen Betrieb bilden können (BAG Beschluß vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - BAG 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 1 ABR 8/74 - BAG 27, 359, 364 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, unter III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. Oktober 1969 - 1 ABR 8/69 - AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG).
  • BAG, 05.06.1964 - 1 ABR 11/63

    Antragsrecht einer "im Betrieb vertretenen Gewerkschaft - Begriff des Betriebs

    Auszug aus BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 515/82
    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht schon mehrfach entschieden, daß es für das Vorliegen eines Betriebs in erster Linie auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung ankommt (BAG 14, 82; BAG Beschluß vom 5. Juni 1964 - 1 ABR 11/63 - AP Nr. 7 zu § 3 BetrVG; BAG Beschluß vom 23. September 1982, aaO, zu III 2 a der Gründe).
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

    Der Stellenwert der Grundrechte muss sich insbesondere in der Darlegungs- und Beweislastverteilung widerspiegeln (s. auch BAG 23. März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG § 23 Nr. 9; 15. März 2001 - 2 AZR 151/00 - EzA KSchG § 23 Nr. 23).
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Mit und in einem Betrieb können gleichzeitig verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. BAGE 14, 82, 92 [BAG 01.02.1963 - 1 ABR 1/62] = AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG, zu II 2 k der Gründe; BAGE 30, 12, 20 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe; BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, zu I 2 a, aa der Gründe; Beschluß vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).

    In erster Linie kommt es auf die Einheit der Organisation, weniger dagegen auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (vgl. jeweils m. w. N.: Erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, aaO; Sechster Senat in BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, aaO; BAG Urteil vom 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - BB 19.07.2304 f., unter B II 2 a der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Regelmäßig liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4, aaO, m. w. N.; Sechster Senat in BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7, aaO).

    Vielmehr genügt es, daß eine solche Vereinbarung stillschweigend geschlossen worden ist und sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten läßt (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 m. w. N. = AP Nr. 4, aaO).

    Insbesondere müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen (vgl. §§ 87 ff. BetrVG) und personellen (vgl. §§ 92 ff. BetrVG) Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Organisationseinheit wahrgenommen werden, die den (gemeinsamen) Betrieb der Unternehmen bilden soll (vgl. erkennender Senat in BAGE 45, 259, 267 = AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, aaO; BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

    b) Die notwendige Klärung, ob die Voraussetzungen des Kleinbetriebseinwands erfüllt waren, verlangte vom Beklagten zu 3 weiterhin die Prüfung, ob die GmbH und das - dem Beklagten damals bekannte - Unternehmen R. Gerätevertrieb (fortan: R.) des Geschäftsführers der GmbH einen gemeinsamen Betrieb bildeten und deshalb die Beschäftigten in beiden Unternehmen bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG a.F. zusammenzurechnen waren (vgl. BAG DB 1984, 1684; 1991, 500).

    Da der Kläger den vorliegenden Regreßprozeß aus der Stellung der GmbH als Mandantin gegen deren Prozeßbevollmächtigte im Kündigungsschutzverfahren führt, haben die Beklagten - anstelle des Klägers als Arbeitnehmer im Vorprozeß - darzulegen und zu beweisen, daß GmbH und R. im Oktober 1991 ein gemeinsamer Betrieb waren und infolgedessen die GmbH kein Kleinbetrieb gewesen ist (vgl. BAG DB 1984, 1684, 1685; 1991, 500, 501); gegebenenfalls hätte die GmbH die beiden Vorprozesse ohne schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten verloren.

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