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   BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80   

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BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80 (https://dejure.org/1983,17357)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1983 - 7 AZR 526/80 (https://dejure.org/1983,17357)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1983 - 7 AZR 526/80 (https://dejure.org/1983,17357)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Demgemäß ist die Einbeziehung Dritter in die SchutzWirkungen eines Vertrags in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einmal davon abhängig gemacht worden, daß der Gläubiger - dem Schuldner erkennbar - sozusagen für das Wohl und Weh des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGHZ 5"1, 9, 96; ähnlich BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249; 49, 350, 354; 56, 269, 273).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine vertragliche Haftungsfreizeichnung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu Lasten des geschützten Dritten gehen (vgl. BGHZ 56, 269, 272, aber auch BGHZ 26, 365, 372).

  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Die Rechtsprechung hat daher immer darauf geachtet, die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auf eng begrenzte Fälle zu beschränken, um die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung nicht zu verwischen (vgl. BGHZ 5, 91; 61, 227, 234; 66, 51, 57).

    Der Bundesgerichtshof hat in neueren Entscheidungen weniger auf den Gedanken der Obhuts- und Pürsorgepflichtigkeit des Gläubigers für den Dritten, sondern mehr darauf abgehoben, ob der Dritte nach dem Inhalt und Zweck des Vertrags und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in den Schutzbereich einzubeziehen ist (vgl. BGHZ 61, 227, 234; 66, 5l " 57" 69" 82, 86).

  • BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57

    Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Demgemäß ist die Einbeziehung Dritter in die SchutzWirkungen eines Vertrags in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einmal davon abhängig gemacht worden, daß der Gläubiger - dem Schuldner erkennbar - sozusagen für das Wohl und Weh des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGHZ 5"1, 9, 96; ähnlich BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249; 49, 350, 354; 56, 269, 273).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine vertragliche Haftungsfreizeichnung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu Lasten des geschützten Dritten gehen (vgl. BGHZ 56, 269, 272, aber auch BGHZ 26, 365, 372).

  • BAG, 16.03.1966 - 1 AZR 414/65

    Kraftfahrer - Zurücksetzen des Fahrzeugs - Bedienen eines Einweisers - Gefährdung

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Das Landesarbeitsgericht hat daher bei Prüfung des Mitverschuldens des Ehemanns der Klägerin bezüglich der schlechten Bereifung des Unfallfahrzeugs eine vollständige Abwägung aller wesentlichen Umstände nicht vorgenommen (vgl. auch BAG Urteil vom 16. März 1966 - 1 AZR 1-14/65 - AP Nr. 38 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, unter II 4 der Gründe).

    Zwar geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, daß die zur Haftungsbeschränkung führenden Grundsätze gefahrgeneigter Arbeit nur dem Arbeitnehmer, nicht etwa seiner Haftpflichtversicherung zugute kommen sollen (vgl. BAG Urteile vom 11. Januar 1966 - 1 AZR 361/65 - und 16. März 1966 - 1 AZR 414/65 - AP Nr. 36 und 38 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGH Urteil vom 8. Dezember 1971 - VI ZR 102/70 - AP Nr. 68 ebenda).

  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Demgemäß ist die Einbeziehung Dritter in die SchutzWirkungen eines Vertrags in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einmal davon abhängig gemacht worden, daß der Gläubiger - dem Schuldner erkennbar - sozusagen für das Wohl und Weh des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGHZ 5"1, 9, 96; ähnlich BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249; 49, 350, 354; 56, 269, 273).

    In der Entscheidung vom 22. Januar 1968 (BGHZ 49, 350, 354) hat der Bundesgerichtshof beide rechtlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags miteinander verknüpft.

  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 148/59

    Vertrag zugunsten Dritter. Mitverschulden

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Demgemäß ist die Einbeziehung Dritter in die SchutzWirkungen eines Vertrags in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einmal davon abhängig gemacht worden, daß der Gläubiger - dem Schuldner erkennbar - sozusagen für das Wohl und Weh des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGHZ 5"1, 9, 96; ähnlich BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249; 49, 350, 354; 56, 269, 273).

    Diese vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. z. B. BGHZ 9, 3"16, 3'18; 24, 325, 327; 33, 247, 250; BGH NJW 1975, 867, 868) wird zwar im Schrifttum zum Teil abgelehnt (Nachweise hei MünchKomm-Gottwald, aaO, § 328 Rz 79) und mit der rechtlichen Selbständigkeit des Schutzverhältnisses zwischen Schuldner und Drittem begründet.

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 256/69

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gegenüber Dritten

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    2. Ebenfalls zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, für das deliktische Handeln des Organs einer juristischen Person könne nicht nur gemäß § y\ BGB in Verbin- | riling mit §§ 823 ff. BGB die juristische Person verantwortlich gemacht werden, sondern das Organ hafte seihst unmittelbar nach §§ 823 ff. BGB (vgl. BGHZ 56, 73, 77 f.; MünchKomm-Reuter, BGB, § 31 Rz 18; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 3 Anm. 5).

    Gerade die vom Landesarbeitsgericht angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3 März 197/1 (BGHZ 56, 73) zeigt, daß der Geschäftsführer einer juristischen Person für im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit begangene deliktische Handlungen persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

  • LG Traunstein, 03.05.1972 - 1 S 70/71
    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß nicht allein maßgebend ist, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern inwieweit er mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit des Versicherten zusammenhängt (vgl. BGH VersR 1973, 756; ähnlich BAG Urteil vom 14. März 1967 - 1 AZR 310/66 - VersR 1967, 656, 658).
  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei gefährlichen Unternehmungen müßten konkrete Anhaltspunkte vor liegen (BGHZ 43, 72, 76).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Auszug aus BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80
    Die Rechtsprechung hat daher immer darauf geachtet, die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auf eng begrenzte Fälle zu beschränken, um die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung nicht zu verwischen (vgl. BGHZ 5, 91; 61, 227, 234; 66, 51, 57).
  • BGH, 25.04.1956 - VI ZR 34/55

    Rechtsmittel

  • BAG, 11.01.1966 - 1 AZR 361/65

    Auferlegung einer gefährlichen Tätigkeit - Folgeleisten der Anordnung -

  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

  • BAG, 14.12.1962 - 1 AZR 188/61

    Tatsachengericht - Tatsächlich festgestellte Grundlagen - Schätzung - Vorprozeß -

  • BAG, 11.02.1969 - 1 AZR 280/68

    Pfändung - Freistellungsanspruch - Leiharbeiter - Arbeitnehmerhaftung

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

  • BAG, 14.03.1967 - 1 AZR 310/66

    Haftungsausschluß - Schmerzensgeldanspruch - Arbeitnehmerhaftung

  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

  • RG, 17.12.1942 - VIII 120/42

    Kommt bei Betriebsunfällen im Falle der Entlehnung von Arbeitern eines

  • BGH, 15.04.1975 - VI ZR 19/74

    Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Gefahren bei der Ausübung eines Berufes oder

  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 59/64

    Verletzung einer Amtspflicht wegen unzulänglicher Kennzeichnung einer

  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • RG, 03.07.1914 - III 41/14

    Konkurs. Leistung aus vorläufig vollstreckb. Urteil. Teilurteil.

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 143/79

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch Teilurteil

  • BGH, 02.02.1961 - II ZR 163/59

    Zusammenstoß deutscher Schiffe im Ausland

  • BAG, 30.09.1970 - 1 AZR 495/69

    Kassierer - Haftung

  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

  • RG, 13.01.1934 - I 171/33

    Über die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils.

  • LAG Nürnberg, 09.06.2017 - 7 Sa 231/16

    Auszubildende - Blutentnahme - Arbeitsunfall - Vorsatz - Schmerzensgeld

    Führt der Arbeitnehmer aufgrund der Weisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters eine gefährliche Arbeit aus, so ist regelmäßig ein Mitverschulden zu verneinen (Bundesarbeitsgericht â?? Urteil vom 23.03.1983 â?? 7 AZR 526/80; juris).
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 874/11

    Betriebsrentenanpassung - Teilurteil

    Dies kann bei einem einheitlichen Klageanspruch nur angenommen werden, wenn über einen abgrenzbaren und eindeutig individualisierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden soll (vgl. BAG 23. März 1983 - 7 AZR 526/80 - zu B I 2 der Gründe; BGH 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 - Rn. 14; 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - zu II 3 a der Gründe; 17. Februar 1999 - X ZR 101/97 - zu I 2 der Gründe) .
  • LAG Saarland, 26.02.2003 - 2 Sa 108/02

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit

    Zwar darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der Streitgegenstand, über den mit dem Teilurteil entschieden wird, von dem Streitgegenstand, über den noch keine Entscheidung ergeht, unabhängig ist, was dann nicht der Fall ist, wenn es für beide Streitgegenstände auf die selbe Vorfrage ankommt; denn dann kann es durch die Trennung der beiden Streitgegenstände zu widersprechenden Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil kommen (BAG, Urteil vom 23. März 1983 in dem Verfahren 7 AZR 526/80; dazu außerdem SCHAUB, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl. 2001, § 43 Rdn. 9 mwN).
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