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   BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13   

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BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13 (https://dejure.org/2015,34854)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2015 - 7 AZR 541/13 (https://dejure.org/2015,34854)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 (https://dejure.org/2015,34854)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG, § 6 S 1 KSchG
    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Befristungskontrollklage; Wahrung der Klagefrist durch anderweitige gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung

  • hensche.de

    Entfristungsklage, Befristung, Befristungskontrollklage

  • bag-urteil.com

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch Wiedereinstellungsantrg oder Weiterbeschäftigungsantrag

  • rewis.io

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Befristungskontrollklage

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung durch Wiedereinstellungs- oder Weiterbeschäftigungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungskontrollklage - und die falschen Klageanträge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wiedereinstellungsanträge wahren nicht die Klagefrist für eine Befristungskontrollklage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG entsprechend - gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch Wiedereinstellungsantrag oder Weiterbeschäftigungsantrag

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerte Klagefrist bei Streit um Befristung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1511
  • BB 2015, 2996
  • DB 2015, 2943
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Hierbei handelt es sich um eine Befristungskontrollklage, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9) .

    Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 10) .

    Eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG nicht geboten (vgl. hierzu BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 16, BAGE 138, 9; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 21) .

    Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 22) .

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23) .

    Diesem Regelungszweck dient § 6 Satz 1 KSchG auch nach Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002 [am 1. Januar 2004 in Kraft getretenes KSchG nF]; BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 24) .

    Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (ausführlich BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 24; zu § 6 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ebenso BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72) .

    Entsprechendes gilt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch späteren Befristungsablauf (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23 f.) .

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht kommt eine entsprechende Anwendung des § 6 KSchG in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, BAGE 146, 161; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23 mwN) .

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23) .

    (a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsrecht ein Weiterbeschäftigungsantrag einen Klageantrag darstellen, der den Willen des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine ausgesprochene Kündigung nicht zu akzeptieren, hinreichend klar zum Ausdruck bringt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; vgl. auch 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, 41, BAGE 146, 161) .

    In der Entscheidung vom 23. April 2008 (- 2 AZR 699/06 -) hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Fristwahrung im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG bejaht für eine Fallkonstellation, in der eine erneute inhaltlich identisch formulierte und mit gleichem Vorwurf begründete (fristlose) Kündigung einen Tag nach Anbringung des auf eine wenige Tage zuvor mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung bezogenen punktuellen Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrags ausgesprochen worden war.

    Etwas anderes könne gelten, wenn der Arbeitgeber eine zweite Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deutlich späteren Beendigungstermin erklärt (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 25) .

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 513/07

    Vertragsverlängerung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Dabei kann dahinstehen, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt geeignet ist, nach einem Befristungsablauf einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrags zu begründen (offengelassen von BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22, BAGE 127, 239; vgl. auch 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 42; bejahend: KR-Bader 10. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 84; verneinend: APS/Backhaus 4. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 112; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 311) .

    Verboten sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21, BAGE 127, 239) .

    Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21, aaO) .

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 764/12

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Verboten sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21, BAGE 127, 239) .

    Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 25) .

    Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf deshalb zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 24; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 39, BAGE 139, 69) .

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht kommt eine entsprechende Anwendung des § 6 KSchG in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, BAGE 146, 161; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23 mwN) .

    (a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsrecht ein Weiterbeschäftigungsantrag einen Klageantrag darstellen, der den Willen des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine ausgesprochene Kündigung nicht zu akzeptieren, hinreichend klar zum Ausdruck bringt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; vgl. auch 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, 41, BAGE 146, 161) .

    Auch in der Entscheidung vom 26. September 2013 (- 2 AZR 682/12 - Rn. 41, aaO) hat der Zweite Senat offengelassen, ob die Klagefrist im dortigen Fall durch den anfänglich erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag gewahrt war.

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Dabei kann dahinstehen, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt geeignet ist, nach einem Befristungsablauf einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrags zu begründen (offengelassen von BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22, BAGE 127, 239; vgl. auch 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 42; bejahend: KR-Bader 10. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 84; verneinend: APS/Backhaus 4. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 112; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 311) .

    Das beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 42) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 81/10

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 25) .

    Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf deshalb zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 24; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 39, BAGE 139, 69) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    aa) Das Schreiben vom 30. Januar 2007 enthält atypische Erklärungen der Beklagten, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50; 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23) .

    Diese Maßstäbe gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50; 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 - zu II 1 der Gründe) .

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 119/02

    Klagefrist für Befristungskontrolle

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (ausführlich BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 24; zu § 6 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ebenso BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72) .
  • BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 67/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Einstellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13
    Bereits in der entsprechenden Antragstellung ist regelmäßig die Abgabe des Angebots des Arbeitnehmers zu sehen (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 669/10 - Rn. 27; 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 105, 161) .
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 285/07

    Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 33/86
  • BAG, 13.06.2012 - 7 AZR 669/10

    Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch

  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses -

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 435/12

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung -

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 121/13

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 85/09

    Sachgrund der Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BAG, 04.05.2011 - 7 AZR 252/10

    Befristungskontrollklage - § 6 KSchG

  • LAG Hessen, 08.04.2013 - 17 Sa 1018/12

    Verspätete Entfristungsklage - keine verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG);

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Dafür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Dafür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 10; 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18) .
  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

    Hierbei handelt es sich um eine Befristungskontrollklage, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9 f.) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Dafür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 10; 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18) .
  • LAG Hessen, 15.03.2018 - 9 Sa 1399/16

    § 611 Abs. 1 BGB, § 611a BGB, § 17 S. 1 TzBfG, § 17 S. 2 TzBfG, § 611 Abs. 1 BGB,

    Hierfür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses ( BAG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13, nach juris ).
  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 489/21

    Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils - Regelaltersgrenze - Transparenzgebot

    aa) Grundsätzlich bedarf es bei einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG keines besonderen Feststellungsinteresses (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18) .

    c) Weitere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger weder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl. § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG) noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens geltend gemacht (vgl. BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 27) .

  • BAG, 16.09.2020 - 7 ABR 2/20

    Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Umfang der Unterrichtungs- und

    Dies ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. für die Klageänderung im Urteilsverfahren BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 48 mwN) .
  • ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16

    Befristetes und Arbeitszeit reduziertes Weiterarbeiten nach Erreichen der

    Insbesondere sind die Streitgegenstände hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses und begehrt hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 S. 1 ZPO (vgl. BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13, Juris Rd.-Nr. 46 ff.) sowie - mit der gebotenen Auslegung unecht eventualkumuliert für den Fall des Obsiegens mit dem Haupt- oder Hilfsantrag - die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

    Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13, Juris Rd.-Nr. 62; 13.08.2008 7 AZR 513/07, Juris Rd.-Nr. 21).

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 27; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 21) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

    Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG im Befristungs- und Bedingungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (BAG 24. Juni 2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 27; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 21) .
  • LAG Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 4 Sa 22/19

    Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bei zeitgleich

  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 9 Sa 75/20

    Befristung - Erreichen der Regelaltersgrenze - Benachteiligung von

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16

    Die Bedingungsabrede in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 5 Sa 135/22

    Abfindung - Ablehnung eines Angebots - Abwicklungsvereinbarung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 5 Sa 303/15

    Befristung - Weiterarbeit nach dem vereinbarten Ende

  • LAG Niedersachsen, 12.02.2020 - 2 Sa 172/19

    Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder

  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - 15 Sa 75/18

    Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags - Änderungsvertrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2021 - 6 Sa 106/21

    Abgrenzung Kündigungserklärung und Nichtverlängerungsanzeige - Wirksamkeit einer

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 1 Sa 7/17

    Befristungsgrund - befristeter Bezug einer Erwerbsminderungsrente -

  • LAG Köln, 09.12.2015 - 11 Sa 359/15

    Honorarrahmenvertrag; Programmmitarbeiter; Rundfunkfreiheit; Online-Auftritt

  • LAG Hamm, 11.07.2019 - 11 Sa 18/19

    Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung für sieben Jahre im Tarifvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 3 Sa 407/18

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Universitätsprofessors

  • LAG Hamm, 11.07.2019 - 11 Sa 19/19
  • ArbG Gelsenkirchen, 13.09.2016 - 5 Ca 491/16

    Bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf das allgemeine

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