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   BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04   

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BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04 (https://dejure.org/2005,2245)
BAG, Entscheidung vom 17.08.2005 - 7 AZR 553/04 (https://dejure.org/2005,2245)
BAG, Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 (https://dejure.org/2005,2245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung § 6; ; BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung § 19; ; BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung § 22; ; BetrVG § 78a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters bei teilweiser Ausbildung in anderem Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Übernahmeanspruch eines Auszubildendenvertreters ohne Vertrag - Bundesarbeitsgericht zur Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein Arbeitsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 624 (Ls.)
  • NJ 2006, 238
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    a) Die Vorschrift orientiert sich an den Begriffsbestimmungen des BBiG (BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11, zu II 2 a der Gründe; hM im Schrifttum: Fitting BetrVG 22. Aufl. § 78a Rn. 4; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 78a Rn. 12 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet die Bestimmung auch auf Vertragsverhältnisse Anwendung, die auf Grund Tarifvertrags oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsehen (23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - BAGE 43, 115 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 11, zu II 2 a der Gründe unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG aF).

  • BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 684/87

    Erfüllung einer ausreichenden Wartezeit zur Anwendung des

    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    Ein entsprechender Vertragsschluss setzt jedoch eine von den Beteiligten ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Willensübereinstimmung dahingehend voraus, dass das ausbildende Unternehmen die im Berufsausbildungsvertrag mit dem Ausbildenden festgelegte Verpflichtung zur Vermittlung von ausbildungsrelevanten Kenntnissen übernimmt und der Auszubildende sich verpflichtet, die Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen (BAG 8. April 1988 - 2 AZR 684/87 - RzK I 4 d 10, zu II 6 a der Gründe).
  • BAG, 16.04.1997 - 4 AZR 653/95

    Eingruppierung eines Wehrführers in der chemischen Industrie

    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (st. Rspr. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6, zu I 2 der Gründe).
  • LAG Brandenburg, 24.08.2004 - 2 Sa 233/04
    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 24. August 2004 - 2 Sa 233/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    Etwas anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 18 Nr. 7, zu I der Gründe).
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr Begründung verlangt werden als vom Gericht aufgewendet (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10 = EzA TzBfG § 8 Nr. 8, zu A II 1 der Gründe).
  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 497/97

    Kündigung gegenüber einem Hochschullehrer wegen repressiven Verhaltens in der DDR

    Auszug aus BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 553/04
    Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können (BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - BAGE 88, 171 = AP ZPO § 519 Nr. 49 = EzA ZPO § 519 Nr. 10, zu I der Gründe).
  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus, dass mit dem ausbildenden Unternehmen ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder ein Vertragsverhältnis besteht, das aufgrund Tarifvertrag oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04 - NZA 2006, 624).

    Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 NZA 2006, 624 - wurde nicht entschieden, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen des § 78 a BetrVG im Übrigen daraus ergeben, dass die berufspraktische Unterweisung woanders als die theoretische Ausbildung erfolgt.

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 - soll § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres zum Schutz nach § 78 a BetrVG führen.

    Auch in dem Urteil vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich eine Verzahnung der durch verschiedene Rechtsträger durchgeführten Ausbildung rechtlich auswirken könnte.

    Es ist somit die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des BBiG (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04) gegeben.

  • LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach § 78 a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus, dass mit dem ausbildenden Unternehmen ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder ein Vertragsverhältnis besteht, das aufgrund Tarifvertrag oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsieht (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04 - NZA 2006, 624).

    Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 NZA 2006, 624 - wurde nicht entschieden, welche Rechtsfolgen sich im Rahmen des § 78 a BetrVG im Übrigen daraus ergeben, dass die berufspraktische Unterweisung woanders als die theoretische Ausbildung erfolgt.

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 - soll § 5 Abs. 1 BetrVG nicht ohne weiteres zum Schutz nach § 78 a BetrVG führen.

    Auch in dem Urteil vom 17.08.2005 - Az. 7 AZR 553/04 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich eine Verzahnung der durch verschiedene Rechtsträger durchgeführten Ausbildung rechtlich auswirken könnte.

    Es ist somit die für den Übernahmeanspruch nach § 78 a BetrVG erforderliche Ausbildung im Sinne des BBiG (vgl. BAG Urt. v. 17.08.2005 - Az.: 7 AZR 553/04) gegeben.

  • LAG Köln, 14.06.2006 - 7 TaBV 3/06

    Berufsausbildungsverhältnis; Auszubildendenvertreter; Anschlussarbeitsverhältnis;

    Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17.08.2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
  • LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (3) TaBV 19/05

    Übernahme, Auszubildendenvertreter

    ccc) Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildenden entgegen.
  • LAG Köln, 24.01.2006 - 9 TaBV 14/05

    Übernahme, Auszubildendenvertreter

    Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
  • LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (11) Sa 891/05

    Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung

    Etwas anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 -).
  • LAG Köln, 24.01.2006 - 9 TaBV 24/05

    Übernahme, Auszubildendenvertreter

    Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
  • LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (12) Sa 892/05

    Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung

    Etwas anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG, Urteil vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 -).
  • LAG Köln, 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05

    Übernahme, Auszubildendenvertreter

    Einer solchen Auslegung steht nicht die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. August 2005 - 7 AZR 553/04 - für eine Anwendung von § 78 a BetrVG vorausgesetzte Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeberin und Auszubildender entgegen.
  • LAG Hamm, 24.04.2015 - 13 Sa 1794/14

    Anspruch einer JAV-Vertreterin auf Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis

    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 17.08.2005 - 7 AZR 553/04 -, juris; 25.02.2009 - 7 ABR 61/07 - DB 2009, 1473; 17.02.2010 - 7 ABR 89/08 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53) zu dem insoweit inhaltsgleichen.
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