Weitere Entscheidungen unten: BAG, 20.10.1993 | BAG, 20.03.1993

Rechtsprechung
   BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Teilnahme an Betriebsratsschulungen - mittelbare Diskriminierung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entgeltdiskriminierung: Kriterien für mittelbare Diskriminierung - Erfordernis wesentlich anderer Zahlenverhältnisse zwischen Männern und Frauen in diskriminierter und begünstigter Gruppe - Kein Anspruch teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder auf bezahlte Freizeit als Ausgleich für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

  • betriebsraete.de
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme an Betriebsratsschulungen; mittelbare Diskriminierung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem Besuch ganztägiger Schulungsveranstaltungen

  • Betriebs-Berater

    Mittelbare Diskriminierung bei Teilnahme an Betriebsratsschulung

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem Besuch ganztägiger Schulungsveranstaltungen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Betriebsverfassungsgesetz, §§ 37 Abs. 3 und 6 Satz 1 und 40
    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 85, 224
  • EuZW 1998, 62
  • NZA 1997, 1242
  • BB 1997, 2218
  • BB 1997, 631
  • DB 1997, 580
  • DB 1998, 373



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97  

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung einer

    Eine mittelbare Diskriminierung ist aber ausgeschlossen, wenn die sich beim Vergleich der begünstigten und benachteiligten Gruppen ergebende Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - AP Nr. 123 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05  

    Tarifauslegung - Begrenzung von Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem

    Eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung liegt demnach vor, wenn sich die Entgelthöhe nach Merkmalen bestimmt, die von Arbeitnehmern eines Geschlechts tatsächlich wesentlich seltener erfüllt werden als von Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, ohne dass die Verwendung dieser Merkmale durch ein wesentliches unternehmerisches oder sozialpolitisches Bedürfnis gerechtfertig wäre (EuGH 26. September 2000 - C-322/98 - [Kachelmann] EuGHE I 2000, 7505, 7514, zu Nr. 29; BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224, 229).
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07  

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

    Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Mitarbeitervertretungstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (so für § 37 BetrVG in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 85, 224).

    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung gegenüber dem Arbeitgeber ist damit maßgebliche Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem MVG (zu § 37 BetrVG BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224).

    Auch fällt der Ausgleich für Mitarbeitervertretungstätigkeit unter den Entgeltbegriff der Bestimmung (für Betriebsratstätigkeit EuGH 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Bötel] Rn. 12 ff., AP Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 108; BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 2 der Gründe, BAGE 85, 224).

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  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08  

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

    Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 51 = EzA TzBfG § 4 Nr. 19).

    Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 85, 224 zu § 37 BetrVG in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung; zuletzt zu § 19 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland idF vom 19. Dezember 2003 BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 20, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 51 = EzA TzBfG § 4 Nr. 19).

  • ArbG Stuttgart, 13.12.2012 - 24 Ca 5430/12  

    Betriebsrat; Begünstigungsverbot; Mehrarbeitspauschale; Pauschalaufwendungsersatz

    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte Unabhängigkeit der Betriebsräte gegenüber dem Arbeitgeber als betrieblichem Gegenspieler der Arbeitnehmer ist damit wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem BetrVG (BAG, Urteil vom 05.03.1997 - 7 AZR 581/92, NZA 1997, 1242, 1244; ArbG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2011 - 3 Ca 2633/10, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Wegen dieser Zielsetzung ist der Begriff der Unentgeltlichkeit strikt anzuwenden und es ist ein strenger Maßstab anzulegen (BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 581/92, juris, Rn. 36; ArbG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2011 - 3 Ca 2633/10, juris, Rn. 42 m.w.N.).

    Denn das Ehrenamtsprinzip beinhaltet auch den ersatzlosen Einsatz von Freizeit, soweit das Gesetz nicht aufgrund spezieller Regelungen einen Ausgleich vorsieht (BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 7 AZR 581/92, juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04  

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur § 37 Abs. 2, nicht aber § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe).

    Betriebsbedingte Gründe dafür, dass die Schulung außerhalb der Arbeitszeit stattfand, lagen daher allenfalls dann vor, wenn eine Schulung innerhalb der Arbeitszeit möglich war, das Betriebsratsmitglied aber auf Veranlassung des Arbeitgebers eine entsprechende Schulung außerhalb seiner Arbeitszeit besuchen musste (BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 412/04  

    Umgruppierung im Bereich der Diakonie

    Die Benachteiligung eines Geschlechts kann nur im Vergleich mit dem durch die Maßnahme des Arbeitgebers vermeintlich begünstigten Geschlecht festgestellt werden (BAG 18. Februar 2003 - 9 AZR 272/01 -BAGE 105, 123, zu II 2 a der Gründe; Senat 10. Dezember 1997 - 4 AZR 264/96 -BAGE 87, 272, zu II 2.2.3 der Gründe; vgl. BAG 19. März 2002 - 9 AZR 109/01 - EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 9, zu B III 2 d aa der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 10 Sa 27/96  

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallenden Betriebsratsarbeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zurechenbaren Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG, Urteil vom 5.3.1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b aa der Gründe).

    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte Unabhängigkeit der Betriebsräte gegenüber dem Arbeitgeber als betrieblichem Gegenspieler der Arbeitnehmer ist damit wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BAG, Urteil vom 5.3.1997 a.a.O. zu II 4 b bb der Gründe).

    Für sie ist es nämlich ausgeschlossen, ihre Freizeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers für die Erbringung einer Arbeitsleistung einzusetzen und damit eine höhere Vergütung zu erzielen (BAG, Urteil vom 5.3.1997 a.a.O. zu II 4 c aa der Gründe).

    Damit hätte die konsequente Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen auch in diesen Fällen eine weitreichende Aufhebung des Ehrenamtsprinzips für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder und damit einen bedeutenden Verlust an Unabhängigkeit dieser Gruppe von Arbeitnehmervertretern zur Folge (BAG, Urteil vom 5.3.1997 a.a.O. zu II 4 c bb der Gründe).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 490/93  

    Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches

    Ausschluß mittelbarer Entgeltdiskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern des Betriebsrats bei der Teilnahme an ganztägigen Betriebsratsschulungen (Senatsentscheidung vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 -).

    Bei den betriebsbedingten Gründen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlageschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351, 355 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).

    Der Ausschluß von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BB 1997, 2218, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00  

    Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit

    (1) Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes hat das Betriebsratsamt gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG als unentgeltliches Ehrenamt ausgestaltet (vgl. etwa BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123, zu II 4 b und c der Gründe).
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 710/00  

    Altersteilzeit - Aufstockung des Entgelts ohne Arbeitszeitverringerung -

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 750/00  

    Altersfreizeit - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 713/97  

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 272/01  

    Zwangsteilzeit

  • LAG Hessen, 24.02.1998 - 9 Sa 1442/97  

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 417/04  

    Umgruppierung im Bereich der Diakonie

  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 508/99  

    Bemessung der Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04  

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 109/01  

    Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung - Gleichbehandlung

  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 159/02  

    Befristung einer erhöhten Arbeitszeit

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 416/04  

    Umgruppierung im Bereich der Diakonie

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2000 - 18 Sa 4/00  

    Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan; Erziehungsurlaub als Bezugspunkt für die

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 424/04  

    Umgruppierung im Bereich der Diakonie

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 427/04  

    Umgruppierung im Bereich der Diakonie

  • ArbG Bielefeld, 11.05.2011 - 3 Ca 2633/10  

    Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern Hier: (Kein) Anspruch eines

  • ArbG Bielefeld, 11.05.2011 - 3 Ca 2383/10  

    Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes Hier: (Kein) Anspruch auf Zahlung eines

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 563/93  

    Betriebsrat: mittelbare Diskriminierung von teilzeitgeschäftigen Mitgliedern bei

  • BAG, 08.03.2000 - 7 AZR 136/99  

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

  • LAG Hessen, 21.04.2005 - 9 Sa 1077/04  

    Abfindung - Erziehungsurlaub - Mittelbare Diskriminierung

  • LAG Hessen, 19.02.2008 - 4 TaBV 147/07  

    Zur Eingruppierung einer dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten

  • LAG Köln, 18.01.2002 - 4 Sa 1066/01  

    Anspruch auf Teilzeit im Kleinbetrieb

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 110/01  
  • LAG Hamm, 08.06.2007 - 13 Sa 62/07  

    Teilzeitbeschäftigter; Vollzeitbeschäftigter; Gleichbehandlung; Amtsträger;

  • BAG, 29.09.1999 - 7 AZR 281/98  

    Arbeitsentgelt: Anwesenheitsprämie - Kürzung oder Verlust bei Kurzarbeit

  • LAG Hamm, 19.07.2000 - 3 Sa 2201/99  

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • LAG Niedersachsen, 13.10.1997 - 5 Sa 1499/97  

    Betriebsrat: Anwendung des § 323 Abs. 1 BGB auf Betriebsratsmitglied bei

  • LAG Hamburg, 18.08.1999 - 4 Sa 41/99  

    Diskriminierungsverbot: Benachteiligung von Frauen bei der Bewerbung um einen

  • LAG Niedersachsen, 13.10.1997 - 5 Sa 2066/96  

    Betriebsrat: Anwendung des § 323 Abs. 1 BGB auf Betriebsratsmitglied bei

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 236/97  
  • LAG Niedersachsen, 13.11.2001 - 16 Sa 1995/00  

Rechtsprechung
   BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92 (A)   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

  • Betriebs-Berater

    Bezahlter Freizeitausgleich bei Teilnahme eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds an einer ganztägigen Schulungsveranstaltung?

  • Betriebs-Berater

    Mittelbare Diskriminierung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung

Besprechungen u.ä.

  • europainstitut.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Betriebsverfassungsgesetz, § 37 Abs. 6
    Sozialvorschriften, Gerichtsverfahren

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 74, 351
  • BAGE 74, 352
  • NJW 1994, 1368 (Ls.)
  • NZA 1994, 278
  • NZA 1994, 77 (Ls.)
  • BB 1993, 2235
  • BB 1993, 2536
  • DB 1994, 334



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92  

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Der Senat hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1993 (BAGE 74, 351 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972) den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag (seit 1. November 1993 "EGV") zur Klärung der Frage angerufen, ob das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung beim Arbeitsentgelt nach Art. 119 EWG-Vertrag und nach der Richtlinie 75/117/EWG den nationalen Gesetzgeber hindert, das Betriebsratsamt als unentgeltlich zu führendes Ehrenamt auszugestalten und die Betriebsratsmitglieder lediglich vor Einkommenseinbußen zu schützen, die sie sonst durch betriebsratsbedingte Versäumung der Arbeitszeit erleiden würden.

    Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972; Vorlagebeschluß des Senats vom 20. Oktober 1993, aaO., zu B. II 2 der Gründe).

    Zwar hat der Senat noch in seinem Anfragebeschluß vom 20. Oktober 1993 (aaO., zu B. III 3) die Auffassung vertreten, Art. 119 EGV sei für betriebsverfassungsrechtliche Ausgleichsansprüche nicht anwendbar, weil Betriebsratstätigkeit keine zu vergütende Arbeitsleistung, sondern Ausübung eines unentgeltlichen Ehrenamtes sei.

  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 95/04  

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

    Könnten diese mit Hilfe ihres Personalratsamts die zu vergütende Arbeitszeit erhöhen, erhielten sie gegenüber den anderen Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit nicht ausdehnen und keine zusätzliche Vergütung erlangen können, einen Sondervorteil (vgl. zum BetrVG: BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B III 4 d der Gründe).

    Das Ehrenamtsprinzip dient ebenso wie das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu II 4 b bb der Gründe).

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04  

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur § 37 Abs. 2, nicht aber § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe).
mehr
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 563/93  

    Betriebsrat: mittelbare Diskriminierung von teilzeitgeschäftigen Mitgliedern bei

    Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlagebeschluss vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.).

    Der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BB 1997, 2218, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 70/95  

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

    Eine Vorlagepflicht bestand auch nicht für den Senat, weil die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war und der Senat das Gemeinschaftsrecht in der vom EuGH gegebenen Auslegung bereits angewendet hat (vgl. zur Vorlagepflicht BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993, BAGE 74, 352 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94  

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Für Betriebsratsmitglieder aber verweist die Vorschrift des § 37 Abs. 6 BetrVG nur auf den Absatz 2 des § 37 BetrVG, nicht aber auch auf dessen Absatz 3. Dies bedeutet nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N. ), daß für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur das Lohnausfallprinzip gilt, nicht aber Ausgleichsansprüche für über den Umfang der persönlichen Arbeitszeit hinausgehende Schulungszeiten entstehen können.
  • BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93  

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

    Es steht einem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt zu, das es gemäß § 611 Abs. 1 BGB erzielt hätte, wenn es gearbeitet und nicht an der erforderlichen Schulungsmaßnahme teilgenommen hätte (vgl. zuletzt insgesamt: BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94  

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

    Kann ausnahmsweise die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen (zu den Anforderungen im einzelnen BAG Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - zu B II 2 der Gründe) nur außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (§ 37 Abs. 3 BetrVG).
  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 193/96  

    Betriebsrat: Entgeltfortzahlung bei Schulung - kein Entgelt für Vollzeitkraft bei

    Bei den betriebsbedingten Gründen muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - AP Nr. 70 zu § 37 BetrVG 1972; Urteil vom 27. Juni 1990 - 7 AZR 292/89 - BAGE 65, 238 = AP Nr. 76 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92(A) - BAGE 74, 351 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972).

    Der Ausschluß von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (BAG Urteil vom 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 490/93  

    Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches

    Bei den betriebsbedingten Gründen nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muß es sich um solche handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs oder seinen Abläufen ergeben (BAG Vorlageschluß vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351, 355 = AP Nr. 90 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 236/97  
  • ArbG Freiburg, 28.11.1995 - 2 Ca 373/94  

Rechtsprechung
   BAG, 20.03.1993 - 7 AZR 581/92   

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