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   BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86   

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BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86 (https://dejure.org/1987,1006)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1987 - 7 AZR 614/86 (https://dejure.org/1987,1006)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 (https://dejure.org/1987,1006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer Mentorin der Fernuniversität Hagen - Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 56, 241
  • NZA 1988, 283 (Ls.)
  • JR 1988, 308
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse der hier vorliegenden Art Anwendung finden (vgl. Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - BAGE 37, 305, 313 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe; GK-TzA Becker Art. 1 § 2 BeschFG 1985 Rz 304).

    Die Üblichkeit im Arbeitsleben ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - BAGE 25, 125, 129 [BAG 22.03.1973 - 2 AZR 274/72] = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 -, aaO, unter B II 2 der Gründe; Urteil vom 13. Mai 1982 - 2 AZR 87/80 - BAGE 39, 38, 44 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter B I 2 der Gründe).

  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. grundlegend das Urteil des Senats vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; BAG Urteil vom 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - AP Nr. 103 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden, auch wenn das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt für die Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Die Üblichkeit im Arbeitsleben ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - BAGE 25, 125, 129 [BAG 22.03.1973 - 2 AZR 274/72] = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 -, aaO, unter B II 2 der Gründe; Urteil vom 13. Mai 1982 - 2 AZR 87/80 - BAGE 39, 38, 44 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter B I 2 der Gründe).
  • BAG, 23.09.1981 - 5 AZR 284/78

    Einstufung von Dozenten an Volkshochschulen, die Sprachkurse leiten

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Abgesehen davon, daß es in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1977 und 23. September 1981 (- 5 AZR 796/75 - und - 5 AZR 284/78 - AP Nr. 13 und BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) primär um Statusfragen dieses Personenkreises ging und die Ausführungen zu einer gerichtlichen Befristungskontrolle nicht tragend sind, bestehen bedeutsame Unterschiede gegenüber den Fällen der vorliegenden Art. Bei einem Kurs an einer Volkshochschule handelt es sich um eine zeitlich und gegenständlich abgrenzbare Aufgabe von begrenzter Dauer.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden, auch wenn das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt für die Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden, auch wenn das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt für die Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Die Üblichkeit im Arbeitsleben ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 22. März 1973 - 2 AZR 274/72 - BAGE 25, 125, 129 [BAG 22.03.1973 - 2 AZR 274/72] = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 -, aaO, unter B II 2 der Gründe; Urteil vom 13. Mai 1982 - 2 AZR 87/80 - BAGE 39, 38, 44 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter B I 2 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1977 - 5 AZR 796/75

    Dozenten an Volkshochschulen - Lehrverpflichtung - Anzahl der Wochenstunden -

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Abgesehen davon, daß es in den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1977 und 23. September 1981 (- 5 AZR 796/75 - und - 5 AZR 284/78 - AP Nr. 13 und BAGE 37, 58 = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) primär um Statusfragen dieses Personenkreises ging und die Ausführungen zu einer gerichtlichen Befristungskontrolle nicht tragend sind, bestehen bedeutsame Unterschiede gegenüber den Fällen der vorliegenden Art. Bei einem Kurs an einer Volkshochschule handelt es sich um eine zeitlich und gegenständlich abgrenzbare Aufgabe von begrenzter Dauer.
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 614/86
    Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden, auch wenn das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt für die Frage der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge zutreffend die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt hat (vgl. BAGE 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - AP Nr. 89 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 579/87

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich - Arbeitnehmerbegriff - Mentorin

    Arbeitsrechtlicher Status einer am Studienzentrum Bremen der Fernuniversität Hagen (Zentralstelle für Weiterbildung) beschäftigten Mentorin; Frage der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages (im Anschluß an das Senatsurteil vom 16.10.1987 7 AZR 614/86 = BAGE 56, 241).

    Dem Landesarbeitsgericht kann auch insoweit gefolgt werden, als es angenommen hat, daß die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse der hier vorliegenden Art Anwendung finden (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, unter II 3 der Gründe, m. w. N.).

    Der Senat hat bereits in dem (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten) Urteil vom 16. Oktober 1987 (aaO), dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, entschieden, es bestehe kein sachlicher Grund, die mit der Wahrnehmung von universitären Daueraufgaben (Durchführung der allgemeinen Studienberatung) betrauten Mentoren der Fernuniversität Hagen im Rahmen von jeweils studienjahrbezogenen befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Entscheidung vom 16. Oktober 1987 (aaO) zugrunde liegenden Tatbestand darin, daß es sich im Streitfall um eine mit fachspezifischen Lehr-, Betreuungs- und Beratungsaufgaben beschäftigte Mentorin handelt.

    Die Üblichkeit im Arbeitsleben ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 16. Oktober 1987, aaO, unter II 3 a der Gründe, m. w. N.).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 16. Oktober 1987 (aaO, unter II 3 b der Gründe) entschieden, daß es sich sowohl bei der allgemeinen Studienberatung als auch bei der studienbegleitenden Fachberatung um gesetzlich den Hochschulen zugewiesene Daueraufgaben handelt und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, mit den mit der Wahrnehmung dieser Daueraufgaben betrauten Mentoren jeweils studienjahrbezogene Zeitarbeitsverträge abzuschließen.

    Die von Studienjahr zu Studienjahr eventuell auftretenden Nachfrageschwankungen hat der Senat bereits im Urteil vom 16. Oktober 1987 (aaO, unter II 3 b der Gründe) im Falle einer bei dem Land Nordrhein-Westfalen angestellten Mentorin der Fernuniversität Hagen für nicht geeignet angesehen, eine studienjahrbezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich zu rechtfertigen.

  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 31/91

    Arbeitnehmerstatus; VHS-Dozentin in Schulabschlußkursen

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).

    Im Gegensatz zu anderen Volkshochschulkursen handelt es sich um keine Thematik, die nur für begrenzte Zeit angeboten wird und über deren Wiederaufnahme in das Unterrichtsprogramm für jeden Kurszeitraum neu zu entscheiden ist (vgl. hierzu BAGE 56, 241, 251 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 758/98

    Befristung wegen Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAG 16. Oktober 1987 EUR 7 AZR 614/86 EUR BAGE 56, 241, 249; BAG 13. November 1991 EUR 7 AZR 31/91 EUR BAGE 69, 62; BAG 8. April 1992 EUR 7 AZR 135/91 EUR AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 146 = EzA BGB § 620 Nr. 115, zu III 1 der Gründe; BAG 28. Oktober 1992 EUR 7 AZR 464/91 EUR zu B II 2 a der Gründe, nv.).
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf in der Regel nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB Abhängigkeit, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu V 1 der Gründe).
  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 436/97

    Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sporttrainers

    In der Folgezeit hat das Bundesarbeitsgericht dies in ständiger Rechtsprechung dahin verstanden, daß die Üblichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen nur insoweit zu berücksichtigen ist, wie sich nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner als berechtigt anzusehen ist (vgl. z. B. Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 614/86 - BAGE 56, 241 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 11.03.1992 - 7 AZR 188/91

    Arbeitnehmerstatus eines Dozenten für VHS-Abschlusskurse - Grad der persönlichen

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991, a.a.O., zu V 1 der Gründe).

    Im Gegensatz zu anderen Volkshochschulkursen handelt es sich um keine Thematik, die nur für begrenzte Zeit angeboten wird und über deren Wiederaufnahme in das Unterrichtsprogramm für jeden Kurszeitraum neu zu entscheiden ist (vgl. hierzu BAGE 56, 241, 251 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 11.03.1992 - 7 AZR 58/91

    Bewertung des Arbeitnehmerstatus anhand der Weisungsgebundenheit - Unwirksamkeit

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991, aaO, zu V 1 der Gründe).

    Im Gegensatz zur anderen Volkshochschulkursen handelt es sich um keine Thematik, die nur für begrenzte Zeit angeboten wird und über deren Wiederaufnahme in das Unterrichtsprogramm für jeden Kurszeitraum neu zu entscheiden ist (vgl. hierzu BAGE 56, 241, 251 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 11.03.1992 - 7 AZR 189/91

    Arbeitnehmerstatus eines VHS-Dozenten in Schulabschlusskursen - Sachlicher Grund

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991, a.a.O., zu V 1 der Gründe).

    Im Gegensatz zu anderen Volkshochschulkursen handelt es sich um keine Thematik, die nur für begrenzte Zeit angeboten wird und über deren Wiederaufnahme in das Unterrichtsprogramm für jeden Kurszeitraum neu zu entscheiden ist (vgl. hierzu BAGE 56, 241, 251 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 446/91
    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren ( BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe und BAG Urteil vom 13. November 1991, a.a.O., zu V 1 der Gründe).

    Im Gegensatz zu anderen Volkshochschulkursen handelt es sich um keine Thematik, die nur für begrenzte Zeit angeboten wird und über deren Wiederaufnahme in das Unterrichtsprogramm für jeden Kurszeitraum neu zu entscheiden ist (vgl. hierzu BAGE 56, 241, 251 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 135/91

    Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

    Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer voraussehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverhältnissen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (BAGE 56, 241, 249 = AP Nr. 5 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 454/01

    Auslegung von § 3 g) BAT: "wissenschaftliche Hilfskraft

  • BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 307/90

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • LAG Hamm, 04.05.1998 - 5 Sa 1836/97

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorübergehender Mehrbedarf und Vertretung;

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 170/91

    Befristung für die Dauer eines Einarbeitungszuschusses

  • BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 84/90

    Wirksame Befristungen eines Arbeitsverhältnisses - Streit über den Umfang der

  • LAG Köln, 15.12.2006 - 11 Sa 507/06

    Haushaltsbefristung

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Bremen, 08.05.2001 - 1 Sa 231/00

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung; Verstoss von Tarifverträgen gegen

  • BAG, 24.02.1988 - 7 AZR 454/87

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Abdingbarkeit, Rechtfertigung der Befristung

  • LAG Niedersachsen, 12.12.2006 - 1 Sa 752/06

    Rechtswirksamkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten Befristung eines

  • BAG, 15.11.1989 - 7 AZR 601/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Abdingbarkeit der Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1

  • BAG, 13.05.1992 - 7 AZR 195/91

    Arbeitnehmerstatus - VHS-Dozentin in Schulabschlusskursen - Streit über das

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 193/92

    Wirksamkeit i.R.d. Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Ansprüche eines

  • LAG Hamm, 19.01.2012 - 17 Sa 1208/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Orchestermusikerin aus einem sonstigen

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91

    Übergang mehrerer unbefristeter Arbeitsverträge in ein unbefristetes

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 206/91

    Rechtliche Ausgestaltung eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen einer

  • BAG, 08.04.1992 - 7 AZR 136/91

    Rechtliche Ausgestaltung eines befristeten Arbeitsvertrags zwischen einer

  • BAG, 13.05.1992 - 7 AZR 178/91

    Voraussetzungen für das Bestehen eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses

  • BAG, 11.07.1990 - 7 AZR 486/89

    Sachliche Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsvertrages eines Lektors an

  • LAG Köln, 10.03.1995 - 13 Sa 842/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung von Auslandsarbeitsverträgen von Mitarbeitern der

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 561/88

    Möglichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit früherer befristeter

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Erfordernis und Geeignetheit eines zulässigen

  • LAG Köln, 06.11.1998 - 11 Sa 345/98

    Zulässigkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses; Gefahr der Umgehung des

  • ArbG Duisburg, 16.10.2003 - 2 Ca 2333/03

    Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages; Beendigung eines befristeten

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