Rechtsprechung
BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Befristung - Hochschule - wissenschaftliche Hilfskraft
- openjur.de
Befristung; Hochschule; wissenschaftliche Hilfskraft; wissenschaftlicher Mitarbeiter; Differenzierung nach Arbeitszeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften an Hochschulen; Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften an Hochschulen; Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft an einer Hochschule
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 27.07.2006 - 3 Ca 3190/05
- LAG Köln, 14.06.2007 - 6 Sa 1298/06
- BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 78/95
Befristungshöchstgrenze bei wissenschaftlichen Hilfskräften
Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07
b) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 57c Abs. 2 und 5 HRG in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung (HRG aF) handelt es sich bei den in § 57a Abs. 1 HRG angeführten Berufsgruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte um getrennte Beschäftigtengruppen (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - zu I 1 und 2 der Gründe, AP HRG § 57c Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 137).Danach liege eine "hauptberufliche" Tätigkeit und damit die eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei einer vertraglichen Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der im BAT vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit vor, während eine "nebenberufliche" Tätigkeit und damit die einer wissenschaftlichen Hilfskraft bei unterhälftiger Beschäftigung gegeben sei (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - zu I 3 der Gründe, aaO.).
Eine Unterscheidung nach der Art der dem wissenschaftlichen Personal übertragenen Dienstaufgaben hat der Senat nicht vorgenommen, da die Tätigkeitsinhalte von wissenschaftlichen Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften nicht wesentlich voneinander abweichen und daher einer rechtssicheren Abgrenzung entgegenstehen (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - aaO.).
Auch die im Arbeitsvertrag gewählte Bezeichnung als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bzw. als "wissenschaftliche Hilfskraft" hat der Senat nicht als ein taugliches Abgrenzungskriterium angesehen, weil ansonsten die Berechnung der Befristungshöchstdauer im Belieben der Hochschulen stünde (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - aaO.).
- BAG, 28.01.1998 - 7 AZR 677/96
Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz
Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07
Beide erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre, für die in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist (BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 677/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 87, 362 = AP HRG § 57a Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 15).Entsprechende Landesgesetze können nur Regelungen für die den Ländern zugewiesenen hochschulrechtlichen Regelungsgegenstände treffen (zu § 60 UG NW: BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 677/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 87, 362 = AP HRG § 57a Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 15).
- BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 616/01
Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07
Von diesen Grundsätzen ist der Senat auch nach der Änderung des § 57c HRG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) ausgegangen (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 616/01 -, zu B II 3 der Gründe). - LAG Köln, 14.06.2007 - 6 Sa 1298/06
Befristung; wissenschaftliche Hilfskraft; Anschlussverbot
Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Juni 2007 - 6 Sa 1298/06 - aufgehoben.