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   BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95   

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BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 (https://dejure.org/1996,955)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 (https://dejure.org/1996,955)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 (https://dejure.org/1996,955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung - Vorliegen eines sachlichen Grundes als Voraussetzung einer Zweckbefristung oder einer auflösenden Bedingung - Beendigungsabrede als eine sogenannte nichttypische vertragliche Vereinbarung - Ergänzende ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 620, 157, 242
    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 620, § 157, § 242
    Befristeter Arbeitsvertrag mit Vertretungskraft: Ergänzende Vertragsauslegung für den Fall des nicht vorausgesehenen Ausscheidens des vertretenen Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Befristungsabrede zur Vertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 200
  • BB 1996, 2204
  • DB 1996, 2289
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72

    Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Eine ergänzende Vertragsauslegung unterliegt insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bestand und ob bei der Auslegung selbst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 16).

    Eine solche Notwendigkeit besteht, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich durch bei Vertragsabschluß nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke ergibt (BAG Urteil vom 8. November 1972, aaO).

  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Eine solche Regelungslücke ist vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung, zu B II 2 der Gründe) etwa angenommen worden, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbaren, daß das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters enden soll, wenn die Professorenstelle, aus der der wissenschaftliche Mitarbeiter vergütet wird, dauerhaft mit einem Professor besetzt wird und es später nicht zu einer solchen Besetzung kommt, sondern die Stelle entfällt.

    Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblich auf den hypothetischen Parteiwillen, also darauf abzustellen ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG Urteil vom 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung, zu B II 2 c der Gründe).

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Sowohl die Vereinbarung einer Befristung (BAG Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe) als auch die einer auflösenden Bedingung (BAG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 4 a der Gründe) erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die jeweilige Vertragsgestaltung der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften entzogen wird, das Vorliegen eines sachlichen Grundes.
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu B II 5 der Gründe).
  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Dementsprechend liegt, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, die sachliche Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung in Vertretungsfällen darin, daß der Arbeitgeber bereits zu seinem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und grundsätzlich mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnen muß (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Sowohl die Vereinbarung einer Befristung (BAG Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe) als auch die einer auflösenden Bedingung (BAG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 4 a der Gründe) erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die jeweilige Vertragsgestaltung der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften entzogen wird, das Vorliegen eines sachlichen Grundes.
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Sowohl die Vereinbarung einer Befristung (BAG Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe) als auch die einer auflösenden Bedingung (BAG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 4 a der Gründe) erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die jeweilige Vertragsgestaltung der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften entzogen wird, das Vorliegen eines sachlichen Grundes.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu B II 5 der Gründe).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95
    Sowohl die Vereinbarung einer Befristung (BAG Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe) als auch die einer auflösenden Bedingung (BAG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 4 a der Gründe) erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die jeweilige Vertragsgestaltung der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften entzogen wird, das Vorliegen eines sachlichen Grundes.
  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    a) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel bedacht hätten (BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12, zu III 4 der Gründe).
  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 148/14

    Befristung - Vertretung - Elternzeit

    Sollte die Vereinbarung insoweit eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweisen, wäre diese gegebenenfalls unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 12; 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III der Gründe) .
  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

    Damit waren anders als im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2009 die Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs (vgl. BAG   GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122; BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu IV der Gründe mwN) nicht erfüllt.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2005 - 8 Sa 450/04

    Befristung zur Vertretung - keine automatische Beendigung des

    Mit Beschluss vom 23.11.2004 hat das Berufungsgericht Termin für den 25.01.2005 anberaumt und zugleich die Parteien auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, AP Nr. 23 zu § 620 Bedingung sowie auf § 15 Abs. 5 TzBfG hingewiesen.

    Eine solche Vereinbarung enthält nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel nicht zugleich die Abrede, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden solle, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (BAG vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95, AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung).

    Die danach gebotene ergänzende Vertragsauslegung (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 08.11.1972 - 4 AZR 15/72, AP Nr. 3 zu § 157 BGB) führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis auch für den nicht geregelten Fall des endgültigen Ausscheidens der Mitarbeiterin S. aus dem Arbeitsverhältnis enden solle.

    Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist maßgeblich auf den hypothetischen Parteiwillen, also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 09.02.1984 - 2 AZR 402/83, AP Nr. 7 zu § 620 BGB Bedingung).

    Dementsprechend liegt die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu seinem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und grundsätzlich mit der Rückkehr des Mitarbeiters rechnen muss (vgl. BAG vom 26.06.1996, a. a. O.; BAG vom 22.11.1995 - 7 ARZ 252/95, AP Nr. 178 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag).

    Deshalb kann in aller Regel einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis der Vertretungskraft mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden solle, auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entnommen werden, dass das Vertretungsverhältnis auch dann enden solle, wenn der vertretene Mitarbeiter ausscheidet (BAG vom 26.06.1996 a. a. O.).

  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 612/02

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung

    Deshalb bedarf eine auflösende Bedingung zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes (BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12, zu II der Gründe).
  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Nach der Senatsrechtsprechung bedarf die Vereinbarung jedes dieser Beendigungstatbestände eines sachlichen Grundes (BAG Urteile vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung; und vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung).

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Befristungsgrund liegt in diesen Fällen nicht in der Vertretung als solcher, sondern darin, daß der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf an sich bereits durch den Arbeitsvertrag bzw. das Beamtenverhältnis mit dem "Vertretenen" abgedeckt hat und daß deshalb an der Arbeitskraft des "Vertreters" von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht (vgl. z.B. BAG Urteil vom 26. Juni 1996, aaO).

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 492/01

    Auflösende Bedingung im Zeitvertrag eines Bundesligatrainers

    Sofern sie wie Befristungen zur objektiven Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften führen, bedürfen sie eines rechtfertigenden sachlichen Grundes (zu vertraglichen Vereinbarungen BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 AZR 658/98 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 25 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 14, zu 2 a der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12, zu II der Gründe; zu Tarifnormen BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu I 2 a der Gründe; 6. Dezember 2000 - 7 AZR 302/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 3 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 16, zu B II 1 der Gründe; zur Rechtslage bei nach dem 1. Januar 2001 abgeschlossenen Verträgen mit einer auflösenden Bedingung vgl. § 21 TzBfG).
  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 768/07

    Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung

    Eine ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bestand und ob bei der Auslegung selbst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III 1 der Gründe, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12; 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP BGB § 157 Nr. 3).
  • LAG Hamm, 09.05.2014 - 10 Sa 595/13
    Das Bedürfnis zur Beschäftigung eines weiteren Arbeitnehmers besteht nur zeitlich begrenzt bis zur Rückkehr des Vertretenen (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200 f.).

    Wird zwischen Arbeitsvertragsparteien eine Zweckbefristung vereinbart, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters enden soll und haben die Parteien keine Regelung zu der Frage getroffen, was bei einem Ausscheiden des vertretenen Mitarbeiters geschehen soll, so lässt sich unter Abwägung der wechselseitigen Interesse im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig kein Wille der Parteien ermitteln, das Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden des Vertretenen zu beenden (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200 f.; LAG Sachsen-Anhalt 25.01.2005 - 8 Sa 450/04 - juris; LAG Schleswig-Holstein 12.09.2007 - 6 Sa 113/07 - juris).

    Deshalb kann in der Regel einer Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis der Vertretungskraft solle mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden, auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig nicht entnommen werden, das Vertretungsarbeitsverhältnis solle auch dann enden, wenn der vertretene Mitarbeiter ausscheide (BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95 - NZA 1997, 200 f.).

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 75/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entzug einer Bewachungserlaubnis

    Nach inzwischen gefestigter Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - BAGE 81, 148 = AP Nr. 20 zu § 620 BGB Bedingung; vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung; vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) sind auflösende Bedingungen an den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle zu messen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.09.2007 - 6 Sa 113/07

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Befristung mit Ablauf des

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 436/97

    Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sporttrainers

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 803/09

    Betriebliche Altersversorgung - ergänzende Vertragsauslegung - Anpassung einer

  • LAG Düsseldorf, 31.08.2007 - 9 Sa 685/07

    Befristeter Arbeitsvertrag; Vertretung wegen Elternzeit; ergänzende

  • ArbG Berlin, 04.12.2013 - 56 Ca 9425/13

    Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG - einvernehmliche Beendigung der

  • LAG Hamburg, 15.06.2023 - 3 SaGa 1/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren über die Verpflichtung der Gewerkschaft zur

  • LAG Hamm, 02.07.2015 - 18 Sa 517/15

    Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

  • LAG Berlin, 29.04.1997 - 3 Sa 134/96

    Möglichkeit einer nachträglichen Befristung eines nach einer bestehenden

  • LAG Sachsen, 06.06.2014 - 3 Sa 740/13

    Anforderungen an die Form einer Befristung

  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 157/00

    Auslegung einer Befristungsvereinbarung - Zeitbefristung oder Zweckbefristung?

  • LAG Sachsen, 21.07.2014 - 5 Sa 504/13

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages wegen "Eigenart der

  • LAG Sachsen, 14.10.2015 - 5 Sa 623/14

    Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages eines Sozialpädagogen an einem

  • BAG, 20.10.1999 - 7 AZR 658/98

    Eintritt einer auflösenden Bedingung vor Erfüllung der Wartezeit des § 1 KSchG

  • LAG Hamm, 02.07.2015 - 18 Sa 91/15

    Voraussetzungen des Befristungsgrundes der Vertretung

  • LAG Brandenburg, 13.10.2000 - 5 Sa 711/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Kenntnis des Personalrats vom Befristungsgrund

  • LAG Hamm, 06.04.2001 - 5 Sa 1629/00

    Auslegung eines Dienstvertrages; Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen;

  • LAG Sachsen, 14.10.2015 - 5 Sa 624/14

    Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Sozialpädagogin an einem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09

    Unwirksamkeit einer Zweckbefristung

  • LAG Hamm, 03.09.2015 - 18 Sa 91/15

    Wirksamkeit einer auf den Sachgrund der Vertretung eines Mitarbeiters gestützten

  • LAG Nürnberg, 29.03.2017 - 2 Sa 293/15

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkoordinator

  • LAG Berlin, 18.06.2001 - 9 Sa 755/01
  • LAG Düsseldorf, 31.01.1997 - 11 (5) Sa 1559/96

    Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

  • ArbG Hamburg, 24.04.2018 - 20 Ca 3/18

    Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2009 - 5 Sa 101/08

    Vergütung, Vergütungsabrede, Chefarzt, Dienstvertrag, Tarifvertrag,

  • LAG Hamm, 08.03.2017 - 5 Sa 1252/16

    Wirksamkeit der wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen

  • LAG Hamm, 29.10.1999 - 5 Sa 1289/98
  • LAG Brandenburg, 27.07.2000 - 8 Sa 248/00

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Zweckbefristung

  • LAG Hamm, 10.07.1997 - 17 Sa 280/97

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung; Beendigung eines

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 259/97
  • LAG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - 6 Sa 107/12

    Befristungskontrolle - § 2 Abs 1 S 3 WissZeitVG - Kinderbetreuung

  • LAG Hamm, 05.09.1997 - 10 Sa 636/97

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Regelung;

  • LAG Hamm, 23.03.2004 - 6 Sa 1430/03

    Ergänzende Vertragsauslegung wegen Änderung Besoldungsrecht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 11 Sa 340/04

    Zweckbefristung bei Vertretung einer Arbeitnehmerin in Elternzeit ohne

  • ArbG Wiesbaden, 13.09.2006 - 5 Ca 1813/05
  • ArbG Frankfurt/Main, 21.04.1999 - 2 Ca 6554/98

    Vergütungsanspruch bei Vereinbarung eines Rangrücktritts

  • ArbG Gera, 09.05.2023 - 3 Ca 1303/22

    Befristung - Zweckfortfall

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