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   BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89   

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BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89 (https://dejure.org/1990,656)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1990 - 7 AZR 68/89 (https://dejure.org/1990,656)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - 7 AZR 68/89 (https://dejure.org/1990,656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate - Voraussetzung eines sachlichen Grund für befristetes Arbeitsverhältnis - Zwingende Geltung einer tarifvertraglichen Abschlussnorm bei Tarifgebundenheit beider Vertragsparteien bei ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristeter Arbeitsvertrag unter sechs Monaten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 620; KSchG § 1 Abs. 1; PersVG Bremen § 65 Abs. 1 Buchst. c; TVG § 4 Abs. 1, § 1 Abs. 1; Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der SR 2y BAT
    Befristeter Arbeitsvertrag unter sechs Monaten - Kein Erfordernis eines sachlichen Grundes aus personalvertretungsrechtlichen Aspekten - Befristungsregelung in SR 2y BAT ist tarifliche Abschlußnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 164
  • NZA 1990, 737
  • BB 1990, 1135
  • BB 1990, 1418
  • DB 1990, 2604
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen (§ 1 Abs. 1 KSchG), bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer Bestandsschutz objektiv umgangen wird (Senatsurteil vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 2 a der Gründe, m. w. N.).

    Für die Frage, ob ein der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegendes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1985, aaO, zu III 2 b der Gründe).

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten bedarf aus personalvertretungsrechtlichen Gründen selbst dann keines sachlichen Grundes, wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Personalrats bedarf, da eine derartige Mitbestimmungsregelung für den betreffenden Arbeitnehmer keinen gerichtlich durchsetzbaren kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutz begründet (Aufgabe von BAG Urteile vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 11. November 1982 (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und 17. Februar 1983 (- 2 AZR 208/81 - AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu inhaltlich ähnlich gestalteten Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 60 HessPersVG) die Auffassung vertreten hat, daß diese personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen neben dem kollektiven auch einen individuellen Kündigungsschutz enthalten, der durch eine Befristung umgangen werden kann, schließt sich der nunmehr nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen allein zuständige erkennende Senat dieser Rechtsprechung aus den vorgenannten Gründen nicht an.

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten bedarf aus personalvertretungsrechtlichen Gründen selbst dann keines sachlichen Grundes, wenn die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses der Zustimmung des Personalrats bedarf, da eine derartige Mitbestimmungsregelung für den betreffenden Arbeitnehmer keinen gerichtlich durchsetzbaren kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutz begründet (Aufgabe von BAG Urteile vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 17. Februar 1983, BAGE 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 11. November 1982 (- 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und 17. Februar 1983 (- 2 AZR 208/81 - AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu inhaltlich ähnlich gestalteten Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 60 HessPersVG) die Auffassung vertreten hat, daß diese personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen neben dem kollektiven auch einen individuellen Kündigungsschutz enthalten, der durch eine Befristung umgangen werden kann, schließt sich der nunmehr nach der Geschäftsverteilung für die Entscheidung über die Befristung von Arbeitsverhältnissen allein zuständige erkennende Senat dieser Rechtsprechung aus den vorgenannten Gründen nicht an.

  • BAG, 27.04.1988 - 7 AZR 593/87

    Befristung des Arbeitsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Bei der in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 der Sonderregelungen der Anlage 2 y des Bundes-Angestelltentarifvertrags (SR 2 y BAT) enthaltenen Regelung, nach der"Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", handelt es sich um eine tarifvertragliche Abschlußnorm i. S. des § 4 Abs. 1 TVG, die zwingend nur dann gilt, wenn die Vertragsparteien schon beim Abschluß des befristeten Arbeitsvertrages tarifgebunden waren (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1988, BAGE 58, 183).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 27. April 1988 (BAGE 58, 183 = AP Nr. 4, aaO, = EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 4) grundlegend entschieden, daß die in der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT enthaltene Regelung, nach der "Zeitangestellte nur eingestellt werden dürfen, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Angestellten liegende Gründe vorliegen", eine tarifliche Abschlußnorm i. S. des § 4 Abs. 1 TVG darstellt.

  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG sind die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAGE 28, 252, 258 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu 4 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 57).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gelten entsprechend auch dann, wenn - wie hier - um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gelten entsprechend auch dann, wenn - wie hier - um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BVerwG, 17.08.1989 - 6 P 11.87

    Personalrat - Einstellung - Mitbestimmungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Dies kann umso weniger angenommen werden, als sich das ebenfalls nach § 65 Abs. 1 Buchst. c BremPersVG gegebene Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einstellungen nicht auf die Frage erstreckt, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abzuschließen ist (BVerwG Beschluß vom 17. August 1989 - 6 P 11.87 - PersR 1989, 327).
  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Im Urteil vom 15. März 1989 (- 7 AZR 264/88 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) hat der Senat entschieden, daß es sich bei der in Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT enthaltenen Regelung, nach der "im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird", nicht um eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT handelt.
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 308/88

    Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 AZR 68/89
    Die Formulierung "Zeitangestellte dürfen nur eingestellt werden, wenn .." bezieht sich somit unter Beachtung von Sinn und Zweck der Tarifnorm auf den Vertragsabschluß (ebenso zum Begriff der Neueinstellung i. S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 BeschFG 1985, BAG Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2 AZR 308/88 - AP Nr. 6 zu § 1 BeschFG 1985 = EzAÜG Nr. 308, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 466/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung infolge Haushaltsrecht

  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

  • BAG, 14.05.1974 - 1 ABR 40/73

    Einstellung von Leihmitarbeitern - Beteiligung des Betriebsrates -

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 187/02

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

    Unter Beachtung des Schutzzwecks des § 1 Abs. 1 KSchG, den Erwerb des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Ablauf eines ununterbrochenen rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten sicherzustellen, können dabei nur kurzfristige rechtliche Unterbrechungen als unschädlich angesehen werden (BAG 14. Februar 1990 - 7 AZR 68/89 - BAGE 64, 164 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 10, zu II 2 der Gründe mwN).
  • LAG Hessen, 01.11.1990 - 12 Sa 328/90

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit

    1) Die vorliegend zu entscheidende Frage nach der Berechtigung des beklagten Landes, sich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu berufen, ist rechtlich zu trennen von der unlängst vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung des Zweiten Senats verneinten weiteren Frage, ob eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten u.U. aus personalvertretungsrechtlichen Gründen eines sachlichen Grundes bedarf (hierzu: BAG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 7 AZR 68/89 - zur Veröffentlichung i.d. Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    aa) Entgegen dem personalvertretungsrechtlichen Gesetzeszweck hat nämlich der Personalrat beim automatischen "Auslaufen" eines Antellungsvertrages keine Gelegenheit, über Beteiligung und Mitbestimmung auf die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft in der Dienststelle Einfluß zu nehmen (so im Erg. schon die zwischenzeitlich in anderen Teilen (durch: BAG, Beschluß vom 14.2.1990 - 7 AZR 68/89 -) aufgegebene Rechtsprechung des zweiten Senats des BAG: Urteil vom 17.2.1983 - 2 AZR 208/81 -, AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 a d.Gr.).

    Damit wird dem Personalrat die Möglichkeit genommen, das Alleinentscheidungsrecht der Dienststelle in einer deren Mitarbeiter insgesamt oder einzeln berührenden Angelegenheit zurückzudrängen und an Entscheidungen der Dienststelle zum Personalbestand gleichberechtigt teilzuhaben (vgl. so: BAG, Urteil vom 14.2.1990 - 7 AZR 68/89 -, S. 24 der Urt. Gr.).

    ee) Der hier vertretenen Ansicht zur Unwirksamkeit privater Rechtsgestaltung bei Umgehung von personalvertretungsrechtlicher Beteiligung oder Mitbestimmung steht auch die Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.2.1990 - 7 AZR 68/89 - nicht entgegen.

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 983/93

    Befristeter Arbeitsvertrag vor Übernahme als Beamter

    Das Erfordernis eines sachlichen oder in der Person des Angestellten liegenden Grundes wird von den Tarifvertragsparteien bereits bei der erstmaligen Befristung des Arbeitsverhältnisses unabhängig davon gefordert, ob im Einzelfall durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwingendes Kündigungsschutzrecht umgangen wird (ständige Rechtsprechung seit BAGE 56, 155, 170 ff. = AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985, zu C II 1 b und 2 der Gründe; vgl. u.a. BAGE 64, 164, 167 = AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 der Gründe).

    Da die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT eine tarifvertragliche Abschlußnorm ist (ständige Rechtsprechung seit BAGE 58, 183, 191 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 3 c bb der Gründe; vgl. u.a. BAGE 64, 164, 167 ff. = AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 2 der Gründe und BAG Urteil vom 25. November 1992 - 7 AZR 191/92 - AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 4 a aa der Gründe), hätten die Arbeitsvertragsparteien die Geltung dieser Tarifvorschrift ausschließen können (ständige Rechtsprechung seit BAGE 58, 183, 188 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 3 der Gründe; BAGE 64, 164, 167 = AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 2 der Gründe; BAGE 64, 220, 226 = AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 1 a der Gründe).

  • BAG, 21.02.2001 - 7 AZR 98/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Die nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien sind jedoch nicht gehindert, bei sonstiger Inbezugnahme eines solchen Tarifvertrags die tarifvertragliche Bestimmung auszunehmen, welche die gegenüber dem Beschäftigungsförderungsgesetz für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BAG 14. Februar 1990 - 7 AZR 68/89 - BAGE 64, 164 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 12).
  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 191/92

    Befristung; Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende

    Sie enthält eine tarifliche Abschlußnorm (BAGE 58, 183, 191 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985, zu I 3 c bb der Gründe; BAG Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 449/88 - AP Nr. 7, aaO, zu II 2 der Gründe und BAGE 64, 164, 167 = AP Nr. 12, aaO, zu I 2 der Gründe).
  • LAG Hessen, 08.03.2001 - 12 Sa 251/00

    Beteiligung des Personalrates bei einer außerordentlichen Kündigung eines

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  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 487/05

    Befristung - Hochschule - Vereinbarungssperre

    Zwar können die Arbeitsvertragsparteien bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses wirksam die Geltung der Protokollnotizen zu Nr. 1 SR 2y BAT ausschließen, selbst wenn die ausgeklammerten Regelungen gegenüber den gesetzlichen Befristungstatbeständen für den Arbeitnehmer günstiger sind (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 98/00 - BAGE 97, 78 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 9 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 24, zu A I 2 a der Gründe; 14. Februar 1990 - 7 AZR 68/89 - BAGE 64, 164 = AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 10, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 28.08.1996 - 7 AZR 849/95

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen gesicherter Rückkehrmöglichkeit in ein früheres

    Tarifvertragliche Befristungsregelungen sind Abschlußnormen, wenn sie ihrem Regelungsgehalt nach die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei Vertragsabschluß abhängig machen und insoweit die Vertragsfreiheit der tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes beschränken (vgl. BAG Urteil vom 27. April 1988, BAGE 58, 183 = AP Nr. 4 zu § 1 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 14. Februar 1990, BAGE 64, 164 = AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1985).
  • BAG, 29.04.1992 - 7 AZR 219/91

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Beteiligung des Personalrats - Anwendbarkeit

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 ( BAGE 64, 164, 176 = AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 4 der Gründe) entschieden, daß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses keine objektive Umgehung des § 65 Abs. 1 Buchst. c) BremPersVG darstellt, weil diese Vorschrift keinen individuellen Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse beinhalte, die durch eine Befristung objektiv umgangen werden könne.

    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 ( BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gelten nicht nur in Fällen des Kündigungsschutzstreites, sondern entsprechend auch in den Fällen des Streites über die Wirksamkeit einer Befristung (vgl. statt vieler: BAGE 64, 164, 179 = AP, a.a.O., zu III der Gründe, m.w.N.).

  • LAG Berlin, 16.07.1990 - 9 Sa 43/90

    Arbeitsvertrag: auflösende Bedingung - gesundheitliche Eignung

    In einer Entscheidung vom 14. Februar 1990 weist jedoch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BB 1990, 1135) zu Recht darauf hin, daß durch das Mitbestimmungsverfahren des Personalrates bei Kündigungen kein zwingender individueller Bestandsschutz für das Arbeitsverhältnis geschaffen werde.
  • LAG Hessen, 20.02.2001 - 9 Sa 1401/00

    Auslegung des Arbeitsvertrages bezüglich der Geltung des BAT

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Hessen, 02.10.2001 - 9 Sa 2073/00

    Anspruch eines Sozialarbeiters in einer privaten Suchtklinik auf eine

  • LAG Hessen, 20.02.2001 - 9 Sa 1403/00

    Vertragsauslegung; Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Widerspiegelungsklausel;

  • LAG Hessen, 13.02.2001 - 9 Sa 429/00

    Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Teilweises

  • LAG Hamm, 20.12.1996 - 5 Sa 1307/95

    Arbeitsverhältnis: mehrere Befristungen - Wartezeit i.S. von § 1 Abs. 1 KSchG

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 193/92

    Wirksamkeit i.R.d. Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Ansprüche eines

  • LAG Hessen, 20.02.2001 - 9 Sa 1402/00

    Auslegung des Arbeitsvertrages bezüglich der Geltung des BAT

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Köln, 17.12.1999 - 4 Sa 1175/99

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Befristung; Klage auf Fortbestand des

  • LAG Hessen, 23.07.1992 - 12 Sa 1714/91

    Nachholbarkeit der Zustellung und der Begründung eines

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