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   BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97   

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https://dejure.org/1999,3390
BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97 (https://dejure.org/1999,3390)
BAG, Entscheidung vom 25.08.1999 - 7 AZR 760/97 (https://dejure.org/1999,3390)
BAG, Entscheidung vom 25. August 1999 - 7 AZR 760/97 (https://dejure.org/1999,3390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HRG § 25 Abs. 1, 5, § 57b Abs. 2 Nr. 4
    Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG - Drittmittelforschung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HRG § 25 Abs. 1 und Abs. 5, § 57b Abs. 2 Nr. 4
    Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Hochschulrahmengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 317
  • BB 2000, 465
  • DB 2000, 523
  • JR 2000, 396
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97
    Dadurch sollte die Bereitschaft gesteigert werden, Drittmittel für die Durchführung von Forschungsprojekten einzuwerben, um auf diese Weise der Drittmittelforschung neue Impulse zu verleihen (BT-Drucks. 10/2283 S. 10; vgl. BVerfG Beschluß vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - AP Nr. 2 zu § 57 a HRG).
  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95

    Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97
    Dazu hat er die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung verlangte Ausrichtung der Befristung an der Dauer des Forschungsprojekts und einer negativen Prognose zur Weiterbewilligung der Drittmittel aufgehoben (vgl. BAG Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = AP Nr. 8 zu § 57 b HRG).
  • LAG Berlin, 06.08.1997 - 15 Sa 71/97

    Drittmittelfinanzierung als Befristungsgrund; Wirksamkeit der Befristung ihres

    Auszug aus BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97
    Urteil vom 27. Februar 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 15 Sa 71/97 -.
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

    Wegen dieser Zweckbestimmung hat der Senat angenommen, dass die Vorschrift nur die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern rechtfertigen kann, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb eines Forschungsvorhabens beschäftigt werden sollen (zu der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung des § 57b HRG: BAG 25. August 1999 - 7 AZR 760/97 - AP HRG § 57b Nr. 19 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 19, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. August 1998 (- 7 AZR 760/97 - AP HRG § 57b Nr. 19 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 19) keine Vorgaben für die Tätigkeitsinhalte der im Rahmen einer Drittmittelbefristung beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgestellt, sondern nur den möglichen Gegenstand der Vorhaben beschränkt, für die eine Sachgrundbefristung aus § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF in Betracht kommt.

    Die gegenüber dem allgemeinen Tatbestand der Drittmittelbefristung erleichterten Befristungsmöglichkeiten aus § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF sollten den Hochschulen wegen der besonderen Finanzierungsbedingungen von Forschungsvorhaben und der Abhängigkeit von Forschungsaufträgen Dritter nur für drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben zur Verfügung stehen, nicht aber für die Erledigung der ihnen durch § 2 HRG aF zugewiesenen Pflichtaufgaben (BAG 25. August 1998 - 7 AZR 760/97 - aaO, zu 2 b, c der Gründe).

  • LAG Köln, 08.02.2007 - 6 Sa 1285/06

    Befristung; Drittmittelforschung; Forschungstätigkeit

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die weitergehenden Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern beseitigt, um auf diese Weise der Drittmittelforschung neue Impulse zu verleihen (vgl. BAG 25.08.1999 - 7 AZR 76097, NZA 2000, 317 m. w. N.).

    Da es hierfür auf eine Korrelation von Befristungsdauer und Projektdauer nicht ankam (vgl. BAG 25.08.1999 - 7 AZR 760/97, NZA 2000, 317; BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 616/01 - NZA 2003, 1167), spielt es auch keine Rolle, ob das Projekt RAC jedenfalls bis 2016 gesichert ist und darüber hinaus wahrscheinlich erst im Jahre 2030 abgeschlossen werden kann.

  • LAG Hamburg, 06.09.2004 - 8 Sa 8/03

    Drittmittelbefristung bei Übertragung projektfremder Tätigkeiten

    4) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann nur dann mit der begrenzten Verfügbarkeit von Drittmitteln gerechtfertigt werden, wenn der Mitarbeiter auch tatsächlich in dem durch Drittmittel finanzierten Projekt eingesetzt wird (BAG v. 25.8. 1999 - 7 AZR 760/97 - NZA 00, 217 für § 57b II Nr. 4 HRG).
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