Rechtsprechung
BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 78/95 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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HRG § 57c Abs. 2, 5
Befristungshöchstgrenze bei wissenschaftlichen Hilfskräften - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
HRG § 57c Abs. 2 und 5
A. Handhabung der fünfjährigen Befristungshöchstgrenze des § 57c Abs. 2 HRG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Befristung - Wissenschaftliche Hilfskraft - Anrechnung
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 16.12.1993 - 1 Ca 286/93
- LAG Hessen, 04.08.1994 - 12 Sa 306/94
- BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 78/95
Papierfundstellen
- NZA 1996, 764
- BB 1996, 1176
- DB 1996, 1420
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 618/07
Befristung - Hochschule - wissenschaftliche Hilfskraft
b) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 57c Abs. 2 und 5 HRG in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung (HRG aF) handelt es sich bei den in § 57a Abs. 1 HRG angeführten Berufsgruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte um getrennte Beschäftigtengruppen (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - zu I 1 und 2 der Gründe, AP HRG § 57c Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 137).Danach liege eine "hauptberufliche" Tätigkeit und damit die eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei einer vertraglichen Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der im BAT vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit vor, während eine "nebenberufliche" Tätigkeit und damit die einer wissenschaftlichen Hilfskraft bei unterhälftiger Beschäftigung gegeben sei (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - zu I 3 der Gründe, aaO.).
Eine Unterscheidung nach der Art der dem wissenschaftlichen Personal übertragenen Dienstaufgaben hat der Senat nicht vorgenommen, da die Tätigkeitsinhalte von wissenschaftlichen Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften nicht wesentlich voneinander abweichen und daher einer rechtssicheren Abgrenzung entgegenstehen (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - aaO.).
Auch die im Arbeitsvertrag gewählte Bezeichnung als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bzw. als "wissenschaftliche Hilfskraft" hat der Senat nicht als ein taugliches Abgrenzungskriterium angesehen, weil ansonsten die Berechnung der Befristungshöchstdauer im Belieben der Hochschulen stünde (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - aaO.).
- BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 616/01
Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
Insbesondere auf Grund dieser unterschiedlichen Grenzen behandelt das Gesetz wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte als getrennte Beschäftigungsgruppen (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - AP HRG § 57 c Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 137, zu I 1 und 2 der Gründe).Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen Hilfskraft liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unterschreitet (BAG 20. September 1995 - 7 AZR 78/95 - aaO, zu I 3 der Gründe).
- LAG Köln, 14.06.2007 - 6 Sa 1298/06
Befristung; wissenschaftliche Hilfskraft; Anschlussverbot
Zwar hat das BAG in einer Entscheidung vom 20.09.1995 (7 AZR 78/95, NZA 1996, 764) ausgeführt, dass sich die Dienstaufgaben von wissenschaftlichen Mitarbeitern und wissenschaftlichen Hilfskräften nach ihrer Art nicht wesentlich unterschieden und es auch nicht auf die Bezeichnung im Vertrag ankommen könne, weil sonst die Fristberechnung im Belieben der Hochschulen stünde. - LAG Hessen, 25.02.1999 - 12 Sa 1233/98
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Beruhen der Befristung auf ausreichendem …
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