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   BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98   

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BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98 (https://dejure.org/2000,3039)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 7 AZR 825/98 (https://dejure.org/2000,3039)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 (https://dejure.org/2000,3039)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 3; ; HRG § 57 c Abs. 6 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3, § 57c Abs. 6 Nr. 5
    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1003
  • BB 2000, 1148
  • BB 2000, 1891
  • JR 2000, 396
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamm, 22.05.1998 - 5 Sa 1432/97

    Vorliegen eines sachlichen Grundes als Rechtfertigung für eine Befristung des

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1432/97 -.

    7 AZR 825/98 5 Sa 1432/97.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 1998 - 5 Sa 1432/97 - aufgehoben.

  • BAG, 06.11.1996 - 7 AZR 126/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichen Mitarbeitern

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Die Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. HRG setzt voraus, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter bereits außerhalb der jeweiligen Hochschule besondere Kenntnisse gesammelt hat, die er während seiner befristeten Beschäftigung an der Hochschule einbringen soll (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 - BAGE 84, 278).

    Bei der zweiten Alternative des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG setzt der Transfergedanke demgegenüber voraus, daß der Mitarbeiter bereits außerhalb der Hochschule oder in einer anderen Hochschule besondere Kenntnisse oder Erfahrungen gesammelt hat, die er im Rahmen seiner befristeten Beschäftigung in die Forschungsarbeit der Hochschule einbringen kann (BAG 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 - BAGE 84, 278, zu 3 a der Gründe).

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Allerdings handelte es sich bei dem Nachtragsvertrag vom 10. August 1994 nicht um einen unselbständigen Annex iSd. Senatsrechtsprechung (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe; BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - zVv., zu I der Gründe).

    Die Rechtsprechung des Senats, nach der bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Vertrags auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen ist, beruht auf der Erwägung, daß die Vertragsparteien durch den vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die künftig für ihre Vertragsbeziehungen maßgeblich sein soll (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 04.12.1996 - 7 AZR 205/96

    Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Hochschulrahmengesetz

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Sinn beider Alternativen des § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG ist damit ein Transfer zwischen Bereichen innerhalb und außerhalb der Hochschule, jedenfalls aber von einem Forschungsgebiet der Hochschule in einen anderen Arbeitsbereich der Hochschule (BAG 4. Dezember 1996 - 7 AZR 205/96 - AP HRG § 57 b Nr. 12 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 10, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex;

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Allerdings handelte es sich bei dem Nachtragsvertrag vom 10. August 1994 nicht um einen unselbständigen Annex iSd. Senatsrechtsprechung (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe; BAG 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - zVv., zu I der Gründe).
  • BAG, 03.03.1999 - 7 AZR 672/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG; Höchstbefristungsgrenze;

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Diese Nichtanrechnung erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht automatisch, sondern setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien voraus (BAG 3. März 1999 - 7 AZR 672/97 - AP HRG § 57 c Nr. 5, zu 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 23.02.2000 - 7 AZR 825/98
    Die Befristung bedurfte, da dem Kläger der ihm andernfalls nach § 1 Abs. 1 KSchG zustehende Kündigungsschutz vorenthalten wurde, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit Großer Senat 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65) zu ihrer Rechtfertigung eines sachlichen Grundes.
  • BAG, 22.09.2021 - 7 AZR 300/20

    Befristung - Ärzte in der Weiterbildung - Mindestbefristungsdauer

    Durch sie wird das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt und die ursprüngliche Befristung der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. zu § 57c Abs. 6 Nr. 5 HRG BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 - zu II 1 der Gründe; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Rspr. auf eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 127).

    Diese Nichtanrechnung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien voraus (vgl. zu § 57c Abs. 6 HRG BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 - zu II 1 der Gründe) , bezüglich derer der Arbeitgeber einem Kontrahierungszwang unterliegt (BAG 24. April 1996 - 7 AZR 428/95 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 83, 52) .

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 21/03

    Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen

    Auch in Kleinbetrieben und bei Arbeitnehmern in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten bedürfen Befristungen eines sachlichen Grundes, wenn nicht eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG gegeben ist (APS/Backhaus § 14 TzBfG Rn. 19; Bauer NZA 2000, 1039, 1042 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98]; Däubler ZIP 2001, 217, 222; ErfK/Müller- Glöge 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 9; Meinel/Heyn/Herms TzBfG § 14 Rn. 3; Hromadka NJW 2001, 400, 404; KR-Lipke/Bader 6. Aufl. § 620 BGB Rn. 118; Richardi/Annuß BB 2000, 2201, 2204; Ring TzBfG § 14 Rn. 148; Rolfs TzBfG § 14 Rn. 2; Sievers TzBfG § 14 Rn. 7; Straub NZA 2001, 919, 926; Kliemt NZA 2001, 296, 297; aA Schiefer DB 2000, 2118, 2121).

    Mit der gesetzlichen Neuregelung des Befristungsrechts hat der Gesetzgeber die früher richterrechtlich erfolgte Ankoppelung der Befristungskontrolle an das Kündigungsschutzgesetz (s. grundlegend BAG Großer Senat 11. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAGE 10, 65) abgelöst und einen Paradigmenwechsel eingeleitet (Annuß/Thüsing-Maschmann TzBfG § 14 Rn. 2 u. 4 f.; Backhaus NZA 2001 Sonderbeilage zu Heft 24, 8, 10; Dörner ZTR 2001, 485, 486, 491; Kliemt NZA 2001, 296, 297; Hanau NZA 2000, 1045 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98]; Preis/Gotthardt DB 2000, 2065, 2070).

    Das Anschlussverbot enthält - anders als noch § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 - keine zeitliche Begrenzung (Straub NZA 2001, 919, 926; Preis/Gotthardt DB 2000, 2065, 2072; Bauer NZA 2000, 1039, 1042 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98]; Kliemt NZA 2001, 296, 300; Richardi/Annuß DB 2000, 2201, 2204; Hromadka NJW 2001, 400, 404; Däubler ZIP 2001, 217, 224; Sievers TzBfG § 14 Rn. 221).

  • BAG, 20.04.2005 - 7 AZR 293/04

    Befristung - studentische Hilfskraft

    Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 und I 2 der Gründe) oder wenn im Bereich des Hochschulrahmengesetzes ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand gegeben ist (BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 - AP HRG § 57b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe).

    bb) Es handelte sich bei den Verträgen ab 22. März 2002 auch nicht um Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HRG nF, zu deren Vorgängerregelung in § 57c Abs. 6 Nr. 5 HRG aF der Senat den vorhergehenden Vertrag der Befristungskontrolle unterworfen hat (BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 - AP HRG § 57b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe).

  • LAG Hessen, 29.01.2002 - 7 Sa 836/01

    Variable Gehaltsanteile nach Zielvereinbarung

    Falls die Behauptungen des Klägers über eine einseitige Festlegungen zutreffen sollten, wäre der tiefere Sinn einer Zielvereinbarung als partizipatorisches Führungsinstrument zwar verfehlt worden (vgl. Geffken, NZA 2000, 1033 ff [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98] ).
  • LAG Niedersachsen, 18.05.2001 - 10 Sa 1092/00

    Arbeitnehmerstatus von Lehrern in staatlich anerkannten Ergänzungsschulen

    Soweit Schranken für die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft als erforderlich angesehen werden (Griebeling, ZUM 2000, S. 646 ; Hochrathner, NZA 2000, S. 1083 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98] ), lassen sich daher diese in den Fällen, in denen wie vorliegend vergangenheits- und gegenwartsbezogene Statusfeststellungsklagen miteinander verbunden werden, dem Prozessrecht nicht entnehmen.

    Nachdem sie diesen Willen alsbald nach Beginn der Auseinandersetzung durch Zustellung der am 23. September 1998 erhobenen und am 7. Oktober 1998 zugestellten Statusfeststellungsklage kundgemacht hatte, stand der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens ihrem Begehren nicht mehr entgegen (i. E. ebenso Hochrathner, NZA 2000, S. 1083 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98] ).

  • LAG Niedersachsen, 09.02.2001 - 10 Sa 1155/00

    Feststellung einer Arbeitnehmereigenschaft eines Volkshochschuldozenten

    Soweit Schranken für die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft als erforderlich angesehen werden (Griebeling, ZUM 2000, S. 646 ; Hochrathner, NZA 2000, S. 1083 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98] ), lassen sich daher diese in den Fällen, in denen wie vorliegend vergangenheits- und gegenwartsbezogene Statusfeststellungsklagen miteinander verbunden werden, dem Prozessrecht nicht entnehmen.

    Nachdem sie diesen Willen durch Zustellung der Statusfeststellungsklage der Bekannten kundgemacht hatte, stand der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens ihrem Begehren nicht mehr entgegen (i.E. ebenso Hochrathner, NZA 2000, S. 1083 [BAG 23.02.2000 - 7 AZR 825/98] ).

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 372/01

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten - § 90 PersVG BB

    Allerdings kann in diesem Fall die Befristung zum 30. September 1999 noch einer Befristungskontrolle unterworfen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im Falle des § 57 c Abs. 6 Nr. 6 HRG aF BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 825/98 - AP HRG § 57 b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Berlin, 01.07.2005 - 6 Sa 873/05

    Schriftform für befristeten Verlängerungsvertrag

    1.1.2.1 Auch wenn § 44 Abs. 5 Satz 1 BerlHG zumindest für Verwaltungsangestellte einer Hochschule nicht wegen Verstoßes gegen § 57b Abs. 4 HRG in der durch HdaVÄndG vom 31.12.2004 (BGBl. I S. 3835) wieder rückwirkend in Kraft gesetzten Fassung (dazu Löwisch NZA 2005, 321) gemäß Art. 31 GG nichtig sein sollte (so für wissenschaftliches Personal BAG, Urteil vom 31.02.2000 - 7 AZR 825/98 - AP HRG § 57b Nr. 4 zu II der Gründe), machte die dort getroffene Regelung den Abschluss eines arbeitsvertraglichen Verlängerungsvertrags nicht entbehrlich.
  • LAG Hamburg, 31.08.2001 - 6 Sa 41/01

    Eingruppierung des Kochs in der Systemgastronomie

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  • LAG Hamburg, 05.11.2001 - 6 Sa 41/01

    Eingruppierungsfeststellungsklage über die tarifvertragliche Eingruppierung eines

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  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 534/99

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

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