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   BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05   

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https://dejure.org/2005,1838
BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05 (https://dejure.org/2005,1838)
BAG, Entscheidung vom 16.11.2005 - 7 AZR 86/05 (https://dejure.org/2005,1838)
BAG, Entscheidung vom 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 (https://dejure.org/2005,1838)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksame Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses; Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gegen den Nachweis einer Lebensversicherung; Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ohne Kündigung bei Erhalt einer ungeminderten ...

  • Judicialis

    ATG § 8 Abs. 3; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AltTZG § 8 Abs. 3; TzBfG § 17 Satz 1
    Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Zeitbefristung in Altersteilzeitverträgen ? Kein Schadensersatz wegen des mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verbundenen Anspruchsverlusts auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Sperrzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2062 (Ls.)
  • MDR 2006, 817
  • NZA 2006, 535
  • DB 2006, 1119
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03

    Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Dazu gehören auch tarifliche Regelungen über die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - BAGE 110, 206 = AP ATG § 8 Nr. 1 = EzA SGB IX § 81 Nr. 5, zu II 6 der Gründe).

    Die Bewilligung einer Altersrente stellt ein künftiges gewisses Ereignis dar (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - BAGE 110, 206 = AP ATG § 8 Nr. 1 = EzA SGB IX § 81 Nr. 5, zu I der Gründe).

    (bb) Daraus folgt, dass § 8 Abs. 3 ATG Altersteilzeitvereinbarungen auf einen Beendigungszeitpunkt nicht entgegen steht, bei denen der Arbeitnehmer wirtschaftlich besser gestellt ist, als bei dem Bezug einer Altersrente wegen Altersteilzeit (BAG 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - BAGE 110, 226 = AP ATG § 8 Nr. 1 = EzA SGB IX § 81 Nr. 5, zu II 6 b der Gründe).

  • BAG, 12.12.2002 - 8 AZR 497/01

    Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über höhere Übergangsversorgung -

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 -AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25, zu II 2 a der Gründe) oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde (vgl. BAG 13. November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90, zu II 1 c der Gründe).
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 140/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Auch tarifliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 14 = EzA GG Art. 9 Nr. 78, zu B I 3 b bb der Gründe mwN).
  • BAG, 10.03.1988 - 8 AZR 420/85

    Hinweispflicht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    a) Auch bei dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung können den Arbeitgeber wie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags Hinweis- und Aufklärungspflichten als vertragliche Nebenpflicht (nunmehr § 241 Abs. 2 BGB) treffen (BAG II. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62, zu II 3 der Gründe; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 339/00

    Hinweispflichten - betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    a) Auch bei dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung können den Arbeitgeber wie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags Hinweis- und Aufklärungspflichten als vertragliche Nebenpflicht (nunmehr § 241 Abs. 2 BGB) treffen (BAG II. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62, zu II 3 der Gründe; 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 157/00

    Auslegung einer Befristungsvereinbarung - Zeitbefristung oder Zweckbefristung?

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Hingegen liegt eine Zeitbefristung vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Frist enden soll (BAG 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - BAGE 51, 319 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 103 = EzA BGB § 620 Nr. 81, zu III 3 d der Gründe; 27. Juni 2001 - 7 AZR 157/00 - EzA BGB § 620 Nr. 179, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 599/84

    Zweckbefristung; Vertretung einer beurlaubten Lehrkraft

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Hingegen liegt eine Zeitbefristung vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Frist enden soll (BAG 26. März 1986 - 7 AZR 599/84 - BAGE 51, 319 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 103 = EzA BGB § 620 Nr. 81, zu III 3 d der Gründe; 27. Juni 2001 - 7 AZR 157/00 - EzA BGB § 620 Nr. 179, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Berlin, 25.11.2004 - 18 Sa 1632/04
    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2004 - 18 Sa 1632/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 401/02

    Schadenersatz bei "Altersteilzeitvereinbarung

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Die Altersteilzeitvereinbarung muss deshalb so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen kann (BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294 = AP BGB § 119 Nr. 15 = EzA ATG § 2 Nr. 1, zu IV 1 der Gründe).
  • BAG, 13.11.1996 - 10 AZR 340/96

    Sozialplanabfindung - Betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 86/05
    Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 -AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25, zu II 2 a der Gründe) oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie aus Unkenntnis selbst schädigen würde (vgl. BAG 13. November 1996 - 10 AZR 340/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 90, zu II 1 c der Gründe).
  • BAG, 27.11.2002 - 7 AZR 655/01

    Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten

  • BAG, 14.10.1997 - 7 AZR 660/96

    Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 71/07

    Antrag auf Rentenauskunft bei der VBL - Arbeitgeberpflichten

    dd) Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25), vom 10. Februar 2004 (- 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294) und vom 16. November 2005 (- 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1) führen entgegen der Ansicht des beklagten Landes zu keinem anderen Ergebnis.

    (3) Im Urteil vom 16. November 2005 (- 7 AZR 86/05 - aaO.) hat sich der Siebte Senat mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber unaufgefordert auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit nach Ablauf des Altersteilzeitverhältnisses hinweisen muss.

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 393/06

    Altersteilzeit - rückwirkender Abschluss

    Der Endtermin muss lediglich den Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen standhalten (dazu BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 19 Sa 1748/10

    Wirksame Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - frühestmöglicher

    Fortführung und Weiterentwicklung der BAG-Rechtsprechung (v. 27.04.2004 - 9 AZR 18/03 und v. 16.11.2005 - 7 AZR 86/05 sowie 19.11.2003 - 7 AZR 296/03 und v. 27.07.2005 - 7 AZR 443/04).

    Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, wie schon das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat (vgl. zu entsprechenden Antragsformulierungen BAG, Urteil vom 27.04.2004 - 9 AZR 18/03, AP Nr. 1 zu § 8 ATG und vom 16.11.2005 - 7 AZR 86/05, AP Nr. 2 zu § 8 ATG).

    Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer sich anschließt, unterliegen auch tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen, auch wenn es um die nachträgliche vertragliche Befristung eines unbefristeten und unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses geht, der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (vgl. nur Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005, a. a. O.; und vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, AP Nr. 35 zu § 620 BGB - Aufhebungsvertrag).

    Die Befristungskontrolle richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht (vgl. dazu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.); hier ist mithin § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz in der vom 01.01.2000 bis zum 30.03.2007 gültigen Gesetzesfassung anzuwenden.

    Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.11.2005, a. a. O.) steht § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. solchen Altersteilzeitvereinbarungen nicht entgegen, die auf einen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen sind, bei dem der Arbeitnehmer wirtschaftlich von einer Mindestabsicherung durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst ist.

    Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. analog auf solche Fälle angewendet, in denen der ausscheidende Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit hatte, aber einen Anspruch auf eine sonstige (ungekürzte) Regelaltersrente (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005, a. a. O.) bzw. Anspruch auf eine (ungekürzte) Altersrente wegen Schwerbehinderung gem. § 236 a SGB VI (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2004, a. a. O.).

    Im Übrigen bedurfte es des § 8 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz a. F. auch noch wegen der Notwendigkeit einer Sonderregelung zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI. Mithin ist die Rechtmäßigkeit der Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur von einer Mindestabsicherung durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - PL 15 S 2083/15

    Mitbestimmungspflicht der Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrages über

    Zwar ist eine "Zeitbefristung" gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine kalendermäßig bestimmte oder bestimmbare Frist begrenzt wird, sowie eine "Zweckbefristung", wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und BefristungsG sowie BAG, Urteil vom 16.11.2005 - 7 AZR 86/05 -, Juris Rn. 23).
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    Die Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist als solche rechtlich unbedenklich (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 24, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1) .
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08

    Schadensersatzanspruch - Aufklärungspflicht - Doppelbesteuerung

    aa) Gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch diese aus Unkenntnis selbst schädigen würde (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).

    Insbesondere hatte die Beklagte durch den vertraglich vereinbarten Einsatz des Klägers in der Tschechischen Republik und die damit gesetzlich eintretende Steuerpflicht in der Tschechischen Republik keine außergewöhnliche Gefahrenquelle für diesen geschaffen, auf welche sie den Kläger bereits bei Vertragsschluss hätte hinweisen müssen (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).

  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist mit der Verkündung rechtskräftig geworden (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 35, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 843/08

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

    Die Entscheidung des Senats hierüber ist mit der Verkündung rechtskräftig (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 35, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1).
  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 453/10

    Altersteilzeit - "sabbatical

    Für die Frage, ob die Vereinbarung der Parteien vom 8./21. Oktober 2003 die Voraussetzungen eines Altersteilzeitarbeitsvertrags erfüllt oder nicht, ist nicht die ab dem 1. Mai 2007 geltende Rechtslage maßgebend (vgl. zur Befristungskontrolle einer Altersteilzeitvereinbarung: BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 22, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1) .

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat auch bisher eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG aF nur in solchen Fällen angenommen, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis iSd. AltTZG begründet worden war (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 86/05 - Rn. 28, AP ATG § 8 Nr. 2 = EzA ATG § 8 Nr. 1; 27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - zu A II 6 b der Gründe, BAGE 110, 208) .

  • LAG Baden-Württemberg, 24.04.2006 - 9 Sa 46/05

    Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

    Hierin wird allgemein ein gesetzlicher Sachgrund gesehen für die Befristung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer eine Rente nach Altersteilzeit beanspruchen kann (APS - Preis, § 8 ATG, Rn. 7; Münchner Handbuch, Arbeitsrecht 2. Aufl., Ergänzungsband Wank, § 116, Rn. 331; Dörner, a.a.O., Rn. 847; jetzt auch BAG, Urteil vom 16.11.2005, 7 AZR 86/05, Rz. 25).

    Danach ist die Rechtmäßigkeit einer Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von einer Mindestabsicherung durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig (BAG, Urteil vom 16.11.2005, 7 AZR 86/05, Rz. 28; BAG, 27.07.2005, 7 AZR 443/04, Rz. 26 zur Altersrente mit 65 Jahren).

  • LAG Köln, 26.10.2012 - 4 Sa 690/12

    Zulässigkeit der Verhängung einer Sperrfrist für die Zahlung des Krankengeldes

  • ArbG Freiburg, 16.08.2011 - 5 Ca 39/11

    Entgeltumwandlung - keine Hinweispflicht des Arbeitgebers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2011 - 11 Sa 211/11

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Betriebsrente - zeitratierliche

  • LAG München, 21.01.2015 - 5 Sa 558/14

    Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen; Eigenkündigung des

  • LAG Hamm, 14.01.2014 - 9 Sa 1119/13

    Schadensersatz wegen steuerlicher Mehrbelastung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 04.07.2014 - 6 Sa 314/13

    Befristungskontrolle - Bestandsstreitigkeit

  • ArbG Köln, 19.10.2006 - 22 Ca 4869/06

    Befristung - Beurlaubung - Rundfunkanstalt - programmgestaltende Tätigkeit

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