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   BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79   

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BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79 (https://dejure.org/1982,2602)
BAG, Entscheidung vom 28.04.1982 - 7 AZR 962/79 (https://dejure.org/1982,2602)
BAG, Entscheidung vom 28. April 1982 - 7 AZR 962/79 (https://dejure.org/1982,2602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsvereinbarung - Dienstvereinbarung - Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 31
  • DB 1983, 775
  • JR 1984, 44
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 25.08.1977 - 3 AZR 705/75

    Kündigung - Angabe der Gründe - Schriftliche Mitteilung der Gründe - Entlassung

    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    Dieser Bescheid enthält, wie (unten III 1) noch darzustellen sein wird, eine Kündigung in Gestalt einer DisziplinarmaGnahme und geht damit in seiner beabsichtigten und erzielten Wirkung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus: Anders als eine Kündigung belastet er den Kläger mit einem besonderen Unwerturteil, das ihn für eine andere Verwendung im öffentlichen Dienst vielfach als untragbar erscheinen läßt (BAG vom 25. August 1977 - 3 AZR 705/75 - AP Nr. 1 zu § 54 BMT-G II).

    1. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt Bedenken geäußert, ob durch eine Disziplinarmaßnahme, die auf einer aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personal Vertretungsgesetze ergangenen Betriebs- bzw. DienstVereinbarung beruht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann (Urteil vom 25. August 1977, aaO; Urteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 321/76 und 2 AZR 400/76 - und Urteil vom 2. September 1980 - 6 AZR 431/78 -, jeweils unveröffentlicht).

  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 34/66

    Betriebsbußordnung - Bußordnung

    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    der entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze ergangenen Betriebs- bzw. Dienst Vereinbarung (vgl. z.B. BAG 20, 79, 81 ff.; 27, 366, 370).
  • BAG, 25.02.1966 - 4 AZR 179/63

    Deutschen Reichspost - Dienstordnung für Arbeiter - Deutsche Bundespost -

    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    Denn anders als bei Dienstordnungsangestellten i.S. des § 351 RV0, bei denen die Zulässigkeit einer disziplinarrechtlichen Entlassung aus der Verweisung des § 352 RV0 auf das Beamtenrecht folgt, hat der Arbeitgeber bei sonstigen Arbeitsverhältnissen keine vergleich bare Disziplinargewalt (vgl. schon BAG 18, 172, 178).
  • BAG, 17.07.1964 - 1 ABR 3/64

    Betriebsrat - Betriebsstillegung - Schwebendes arbeitsgerichtliches

    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    Selbst wenn man diese gesetzliche Ermächtigung bzw. die durch sie eingeräumte Betriebsautonomie im Grundsatz als ausreichende Rechtsgrundlage für ein betriebliches Disziplinarrecht ansieht (zur Problematik vgl. z.B. Dietz/Richardi, BetrVG, 5. Aufl. 1973, § 87 Rz 115 ff. m.w.N., jetzt auch 6. Aufl. 1982, Band 2, § 87 Rz 158 ff.), erscheint dem Senat zweifelhaft, ob die durch sie begründete Recht setzungsgewalt der Betriebspartner im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit auch Regelungen deckt, die die Beendigung des ArbeitsVerhältnisses betreffen (vgl. auch BAG 16, 177, 181 f.; 26, 301, 312).
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 1005/78
    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    Insoweit liegt der Streitfall anders als in den Senatsurteilen vom 27. März 1981 (- 7 AZR 880/78 und 7 AZR 1005/78 -, beide unveröffentlicht).
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 321/76
    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    1. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt Bedenken geäußert, ob durch eine Disziplinarmaßnahme, die auf einer aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personal Vertretungsgesetze ergangenen Betriebs- bzw. DienstVereinbarung beruht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann (Urteil vom 25. August 1977, aaO; Urteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 321/76 und 2 AZR 400/76 - und Urteil vom 2. September 1980 - 6 AZR 431/78 -, jeweils unveröffentlicht).
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 400/76
    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    1. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt Bedenken geäußert, ob durch eine Disziplinarmaßnahme, die auf einer aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personal Vertretungsgesetze ergangenen Betriebs- bzw. DienstVereinbarung beruht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann (Urteil vom 25. August 1977, aaO; Urteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 321/76 und 2 AZR 400/76 - und Urteil vom 2. September 1980 - 6 AZR 431/78 -, jeweils unveröffentlicht).
  • BAG, 02.09.1980 - 6 AZR 431/78
    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    1. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt Bedenken geäußert, ob durch eine Disziplinarmaßnahme, die auf einer aufgrund des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personal Vertretungsgesetze ergangenen Betriebs- bzw. DienstVereinbarung beruht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann (Urteil vom 25. August 1977, aaO; Urteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 321/76 und 2 AZR 400/76 - und Urteil vom 2. September 1980 - 6 AZR 431/78 -, jeweils unveröffentlicht).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    Dieser Würdigung schließt sich der Senat an; insbesondere erfüllt der Verweis vom 28. Dezember 1977 die an eine Abmahnung zu stellenden Anforderungen (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte 9.
  • BAG, 03.02.1972 - 2 AZR 170/71

    Dienstentlassung - Verhängung der Dienststrafe - Dienstordnungs-Angestellte -

    Auszug aus BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 962/79
    Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat diese Bedenken zunächst in den Fällen für durchgreifend, in denen der Arbeitgeber durch die auf Entlassung gerichtete Disziplinarmaßnahme nicht (wie im Entscheidungsfalle, s. unten III 1) eine Kündigung ausspricht, sondern eine arteigene, d.h. gegenüber der Kündigung irgendwie eigenständige Beendigungserklärung abgibt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 3. Februar 1972 - 2 AZR 170/71 - AP Nr. 32 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 880/78
  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88

    Betriebsbuße: Mitbestimmung des Betriebsrats

    Allerdings hat der Siebte Senat in seinem Urteil vom 28. April 1982 (BAGE 39, 32 [BAG 28.04.1982 - 7 AZR 962/79] = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße) den Antrag eines Arbeitnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer als Disziplinarmaßnahme ausgesprochenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten.

    Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch das Recht beinhalte, sowohl bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall mitzubestimmen (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1975, BAGE 27, 366 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; vgl. auch Urteil des Siebten Senats vom 28. April 1982, BAGE 39, 32 [BAG 28.04.1982 - 7 AZR 962/79] = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

    Im Recht der Dienstordnungs-Angestellten sind die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die disziplinarische fristlose Dienstentlassung zwei voneinander scharf zu trennende Rechtsinstitute, die nicht in einem Subsidiaritätsverhältnis stehen (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1982 - 7 AZR 962/79 - BAGE 39, 32 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch deutlich im dritten Leitsatz der Entscheidung vom 28. April 1982 (- 7 AZR 962/79 - BAGE 39, 32 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße) zum Ausdruck gebracht, die Rechtsprechung zum eventuellen Nebeneinander von Dienstentlassung und Kündigung nach der DO des Landes Berlin gelte nicht bei DO-Angestellten im Sinne des § 351 RVO.

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 322/91

    Mitbestimmung bei Erlaß eines Disziplinarbescheids

    Auch der Siebte Senat hat im Urteil vom 28. April 1982 (BAGE 39, 32 [BAG 28.04.1982 - 7 AZR 962/79] = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße) für die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Dienststrafbescheids ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bejaht.

    Für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BAGE 27, 366 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; BAGE 39, 32 [BAG 28.04.1982 - 7 AZR 962/79] = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße und BAGE 63, 169 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße) entschieden, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb das Recht beinhalte, sowohl bei der Aufstellung einer Bußordnung als auch bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall mitzubestimmen.

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