Rechtsprechung
VGH Bayern, 28.03.2001 - 7 B 00.1515 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 2 KN 906/06
Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und …
- VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.283
Studienbeitrag
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist ein Missbrauch der Gesetzgebungskompetenz - etwa durch Abschreckung von Studenten zulasten anderer Bundesländer - nicht erkennbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1515 zur Zweitstudiengebühr.).Dem steht auch das zu der Zweitstudiengebühr ergangenen Urteil des BayVGH vom 28. März 2001, 7 B 00.1515, nicht entgegen.
- VG München, 06.05.2008 - M 3 K 07.1044
Studienbeitrag
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist ein Missbrauch der Gesetzgebungskompetenz - etwa durch Abschreckung von Studenten zulasten anderer Bundesländer - nicht erkennbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1515 zur Zweitstudiengebühr.).Dem steht auch das zu der Zweitstudiengebühr ergangenen Urteil des BayVGH vom 28. März 2001, 7 B 00.1515, nicht entgegen.
- VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 2 K 10.01494
Verfassungsmäßigkeit von Studienbeiträgen
Diese strikte gesetzliche Rechtsfolge im Falle der Nichtzahlung des Beitrags könnte dafür sprechen, die Studienbeiträge nicht nur als bloße Ausübungsregelung, sondern als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. auch BayVGH vom 28.3.2001, 7 B 00.1515 zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühr).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (7 B 00.1515) zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Zweitstudiengebühr zwar eine unzulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die bereits im Studium befindlichen Studenten festgestellt und das Fehlen einer Übergangsregelung für diesen Personenkreis bemängelt.
- VG Ansbach, 20.01.2011 - AN 2 K 10.01496
Verfassungsmäßigkeit von Studienbeiträgen
Diese strikte gesetzliche Rechtsfolge im Falle der Nichtzahlung des Beitrags könnte dafür sprechen, die Studienbeiträge nicht nur als bloße Ausübungsregelung, sondern als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. auch BayVGH vom 28.03.2001, 7 B 00.1515 zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühr).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (7 B 00.1515) zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Zweitstudiengebühr zwar eine unzulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die bereits im Studium befindlichen Studenten festgestellt und das Fehlen einer Übergangsregelung für diesen Personenkreis bemängelt.
- VG Ansbach, 07.08.2008 - AN 2 K 07.00603
1. Die Erhebung von Studienbeiträgen ab dem SS 2007 (500 EUR) verstößt nicht …
Diese strikte gesetzliche Rechtsfolge im Falle der Nichtzahlung des Beitrags könnte dafür sprechen, die Studienbeiträge nicht nur als bloße Ausübungsregelung, sondern als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. auch BayVGH vom 28.03.2001, 7 B 00.1515 zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühr).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (7 B 00.1515) zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Zweitstudiengebühr zwar eine unzulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die bereits im Studium befindlichen Studenten festgestellt und das Fehlen einer Übergangsregelung für diesen Personenkreis bemängelt.
- VG Ansbach, 18.05.2010 - AN 2 K 10.00729
Verfassungsmäßigkeit von Studienbeiträgen; Voraussetzungen einer …
Diese strikte gesetzliche Rechtsfolge im Falle der Nichtzahlung des Beitrags könnte dafür sprechen, die Studienbeiträge nicht nur als bloße Ausübungsregelung, sondern als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. auch BayVGH vom 28.3.2001, 7 B 00.1515 zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühr).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (7 B 00.1515) zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Zweitstudiengebühr zwar eine unzulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die bereits im Studium befindlichen Studenten festgestellt und das Fehlen einer Übergangsregelung für diesen Personenkreis bemängelt.
- VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 2 K 10.01565
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Studienbeiträgen
Diese strikte gesetzliche Rechtsfolge im Falle der Nichtzahlung des Beitrags könnte dafür sprechen, die Studienbeiträge nicht nur als bloße Ausübungsregelung, sondern als subjektive Zulassungsvoraussetzung auf der Stufe der Wahl der Ausbildungsstätte im Sinne der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. auch BayVGH vom 28.03.2001, 7 B 00.1515 zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitstudiengebühr).Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (7 B 00.1515) zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Zweitstudiengebühr zwar eine unzulässige unechte Rückwirkung im Hinblick auf die bereits im Studium befindlichen Studenten festgestellt und das Fehlen einer Übergangsregelung für diesen Personenkreis bemängelt.
- VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 3/16
Zweitstudiengebühr nach kostenpflichtigem Erststudium
Die Erhebung von Studiengebühren für ein zweites oder weiteres Studium ist auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08 - unter Verweis auf sein Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - BayVerfGH vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 - HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 UE 727/06 - BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1515 - VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 - 5 K 849/08 TR -, mwN.; alle zitiert nach juris).