Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG   

Volltextveröffentlichungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 5 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Integration, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Aufenthaltsdauer, Duldung, Aufenthaltsbefugnis, Privatleben, Schutz von Ehe und Familie, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Ermessen

Verfahrensgang

  • VG Koblenz, 22.12.2005 - 3 L 1899/05
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG



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Wird zitiert von ... (47)  

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 7 A 11417/11  

    Aufenthaltsbeendigung als Eingriff in das Privatleben eines seit dem zweiten

    Der Letztere hatte in zweiter Instanz teilweise Erfolg: Mit Be­schluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - gab der erkennende Senat dem Beklagten auf, die Abschiebung der Antragsteller bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 auszusetzen, weil einiges dafür spreche, dass die Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK hätten, ohne dass insoweit der Sachverhalt geklärt sei und ohne dass der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen ausgeübt habe.

    Die Kläger sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nach­dem die ihnen zuletzt gemäß § 30 bzw. § 31 AuslG 1990 erteilten Aufenthalts­befugnisse am 26. Oktober 2004 abgelaufen waren und nachdem ihre als Anträge auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. ab dem 1. Januar 2005 als An­träge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu wertenden Verlängerungsanträge vom 12. November 2004 durch Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 abgelehnt worden waren, ohne dass ihrem daraufhin erhobenen Widerspruch auf­schiebende Wirkung zukam (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - InfAuslR 2006, 274 f . m.w.N.).

    Die Klägerin zu 2. mag zwar gebilligt und sogar begrüßt haben, dass sich ihr Ehemann, der Kläger zu 1., nicht um die Ausstellung eines serbischen Reisepasses bemühte, wozu er gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG - mit Blick auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erst - ab dem 13. Mai 2005 verpflichtet war, doch hat sie allein deswegen nicht etwa selbst vorsätzlich die Beendigung ihres Aufenthaltes hinausgezögert oder behindert, die dem Beklagten überdies ab dem 3. März 2006 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - a.a.O. untersagt war; eine vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung der Be­endigung ihres Aufenthaltes durch die Klägerin zu 2. ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Der Beklagte hat den Aufenthalt - auch - der Klägerin zu 3. seit dem 21. März 2006 zwar lediglich geduldet, weil ihm deren Abschiebung vor der Zustellung eines Widerspruchsbescheides durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - a.a.O. untersagt war.

    Gesichtspunkte sind dies­bezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschrie­benen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Aus­länder mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. bereits den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - a.a.O. S. 275 f . m.w.N.).

  • VG Braunschweig, 19.09.2006 - 6 A 474/04  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für als Kleinkinder eingereiste

    Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer aufgrund einer vollständigen Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit daher nicht zugemutet werden kann (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.02.2006, InfAuslR 2006, 274, 275 m. w. N.).

    Im Allgemeinen wird aus denselben Gründen für die Frage nach der Verwurzelung minderjähriger Ausländer daher im Allgemeinen auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden dürfen, ob die Familie von öffentlichen Mitteln lebt (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.02.2006, InfAuslR 2006, 274, 276; Marx, aaO., S. 267; anderer Ansicht im Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 18.01.2006, ZAR 2006, 142, 144 f.; Hoppe, ZAR 2006, 125, 129 f.).

    Vielmehr ist ein Arbeitsplatz nach allen Erfahrungen leichter zu finden, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sein Aufenthalt nicht lediglich geduldet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.02.2006, InfAuslR 2006, 274, 277; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005, InfAuslR 2006, 14, 16; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 281).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2009 - 7 B 10028/09  

    Ausländerrecht

    Gesichts­punkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. grundlegend den Be­schluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - InfAuslR 2006, 274 [275 f.] m.w.N.).

    Ferner geht es im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise nicht um eine Entscheidung für oder gegen den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, sodass sich insbesondere durch eine Ver­sagung der Aufenthaltserlaubnis an der ergänzenden Inanspruchnahme öffent­licher Mittel nichts ändern würde (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, a.a.O. S. 277 m.w.N. und vom 31. Mai 2006 - 7 E 10420/06.OVG -).

    Ob hierfür nur mangelnde Lern- und Ausbildungs­bereitschaft (vgl. S. 61 VA I) oder auch mangelnde intellektuelle Befähigung ausschlaggebend war, die ihm nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG - a.a.O. S. 275), ist nach Aktenlage unklar.

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