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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2015 - 7 B 10383/15.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2015 - 7 B 10383/15.OVG (https://dejure.org/2015,11250)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.2015 - 7 B 10383/15.OVG (https://dejure.org/2015,11250)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15.OVG (https://dejure.org/2015,11250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 LHundG RP 2004, § 1 Abs 2 LHundG RP 2004, § 3 Abs 1 S 2 Nr 1 LHundG RP 2004, § 3 Abs 3 Nr 1 LHundG RP 2004, § 22 Nr 1 PolG RP
    Sicherstellung eines gefährlicher Hundes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Sicherstellung eines gefährlicher Hundes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LHundG § 3 Abs. 1 S. 1; POG § 22 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Sicherstellung eines gefährlicher Hundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2009 - 7 A 11077/08

    Polizeirecht: Berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2015 - 7 B 10383/15
    Denn dem Antragsteller kann - entgegen seiner Auffassung - keine Erlaubnis zur Haltung der Hündin "A" erteilt werden, weil er - wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (7 A 11077/08.OVG) und die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt haben - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG kein berechtigtes Interesse an der Haltung der gefährlichen Hündin hat.

    Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. März 2009 - 7 A 11077/08.OVG -, AS 37, 185, 186, und 2. Juli 2007 - 7 B 10486/07.OVG -).

    Wie bereits im Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, ist es rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können.

    Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, ist mit dieser Fallgestaltung in der Regel die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt (Beschluss des Senats vom 2. März 2009, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2015 - 7 B 10383/15
    Zwar spricht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur von einer Sicherstellung von Sachen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG findet sie jedoch für Tiere entsprechend Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG -, AS 38, 114, 115).

    Da der Antragsteller die Hündin hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG -, AS 38, 114, 122).

  • VG Mainz, 10.08.2018 - 1 L 660/18

    Sicherstellung eines sog. Listenhundes mangels Haltererlaubnis aufgrund

    Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 7).

    Die Vorschrift findet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG für Tiere entsprechende Anwendung (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 10).

    Da die Antragstellerin den Hund hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11).

    Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 13; LT-Drucks. 14/3512, S. 11).

    Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also hier im Hinblick auf die Ziffer 2, selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 - 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 - B 1 S 114/99 -, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, BeckRS 1997, 21475).

    Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 11; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 2. März 2009 - 7 A 11077/08 -, juris, Rn. 7).

    Sofern ein gefährlicher Hund gemäß § 1 Abs. 2 LHundG - wie hier - von einer als unzuverlässig eingestuften Person gehalten wird, besteht insgesamt eine Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung des Hundes als geboten erscheinen lässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 23).

  • VG Mainz, 01.07.2019 - 1 L 520/19

    Sicherstellung eines gefährlichen Hundes wegen mehrfacher Übergriffe gegen andere

    Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 7).

    Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG i.V.m. § 22 Nr. 1 POG bzw. nur § 22 Nr. 1 POG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 10).

    Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 - 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 - B 1 S 114/99 -, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, BeckRS 1997, 21475).

    Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 11; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 2. März 2009 - 7 A 11077/08 -, juris, Rn. 7).

    Sofern ein gefährlicher Hund gemäß § 1 Abs. 1 LHundG - wie hier - von einer Person gehalten wird, die den Hund nicht ausreichend unter Kontrolle zu haben scheint, besteht insgesamt eine Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung des Hundes als geboten erscheinen lässt (vgl. zur Unzuverlässigkeit des Halters: OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015, a.a.O.).

  • VG Mainz, 10.09.2020 - 1 L 524/20
    Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Juli 2020 angeordnete Sicherstellung wäre § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über gefährliche Hunde - LHundG - i.V.m. § 22 Nr. 1 POG bzw. nur § 22 Nr. 1 POG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 10 ; VG Mainz, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 1 L 520/19.MZ -, juris, Rn. 34 ).

    Da der Antragsteller - jedenfalls nach seinem Vortrag - den Hund gehalten hat, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11 ).

    Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris Rn. 13 ; LT-Drs. 14/3512, S. 11).

    Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

    Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 - 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 - B 1 S 114/99 -, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, BeckRS 1997, 21475).

  • VG Neustadt, 10.01.2022 - 5 K 737/21

    Sicherstellung von Gesichtsmasken zur Verschleierung der Identität bei

    Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand selbst ausgeht ( OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, Rn. 11 , juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2021 - 7 B 11571/20

    Veräußerungsanordnung sowie Haftungs-und Betreuungsverbot für Hunde - Möglichkeit

    In inhaltlicher Hinsicht hat die Behörde die aus ihrer Sicht wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15.OVG -, juris Rn. 6, und 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG -, ESOVGRP).
  • VG Mainz, 26.11.2021 - 1 L 887/21

    Von Polizei beschlagnahmtes Geld wieder herauszugeben

    Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11 ; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O.; Nds.OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 36).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2020 - 7 A 10270/20

    Berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes

    Zur Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in seinen Beschlüssen vom 2. März 2009 - 7 A 11077/08.OVG -, AS 37, 185 und 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15.OVG).

    Daher ist nach dem Willen des Gesetzgebers, den der Senat seiner Rechtsprechung zugrunde legt (Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15.OVG -, juris, Rn. 13; 29. April 2010 - 7 D 10493/10 -, ESOVG und 2. März 2009 - 7 A 11077/08.OVG -, juris, Rn. 7), der Begriff "berechtigtes Interesse" eng auszulegen, sodass die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt (LT-Drs. 14/3512, S. 11).

  • VG Mainz, 20.12.2018 - 1 K 447/18

    Anschlusssicherstellung von Bargeld; Notwendigkeit der Darlegung der

    Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 36).
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1228/17

    Sicherstellung von Bargeld, das mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Drogengeschäften

    Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 B 10383/15 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09 -, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris, Rn. 36).
  • AG Pirmasens, 30.11.2016 - 1 XIV 89/16

    Polizei- und Ordnungsrecht in Rheinland-Pfalz: Anordnung einer

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15, zitiert nach juris, Rn. 11).

    Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand selbst ausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15, zitiert nach juris, Rn. 11).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 B 11527/20

    Beißvorfall zwischen Hunden; Gefährlichkeitseinstufung; artgerechtes Verhalten

  • VG Mainz, 08.01.2019 - 1 L 1183/18

    Gaststätte in Mainz darf vorläufig nur unter (weiteren) Einschränkungen geöffnet

  • VG Neustadt, 20.05.2016 - 4 L 378/16

    Anfechtung einer Maßnahme zur Vorbereitung einer fernstraßenrechtlichen

  • VG Mainz, 02.06.2022 - 1 K 532/21

    Anschluss-Sicherstellung nach mehreren Jahren; Ermessensfehler; Ergänzung von

  • VG Mainz, 29.11.2019 - 1 L 1066/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Annahme der Unzuverlässigkeit eines

  • VG Saarlouis, 13.02.2019 - 6 L 40/19

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einstufung als gefährlicher Hund

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 7 B 11082/18

    American Bully, American Staffordshire Terrier, bedingter Vorsatz, American

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