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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09.OVG   

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https://dejure.org/2009,9676
OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09.OVG (https://dejure.org/2009,9676)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.04.2009 - 7 B 10414/09.OVG (https://dejure.org/2009,9676)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. April 2009 - 7 B 10414/09.OVG (https://dejure.org/2009,9676)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Ausspruchs eines Versammlungsverbots gegenüber einer rechten Gruppierung am 1.Mai; Voraussetzungen für den Ausspruch eines Versammlungsverbots gegenüber einer politischen Gruppierung; Auswirkungen einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen ...

  • Judicialis

    VersG § 15; ; VersG § 15 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15; VersG § 15 Abs. 1
    Versammlungsrecht: Aufzug; Autonome Nationalisten; Demonstration; friedlich; Gefahr; Gefahrenprognose; Gegendemonstration; Gewalt; gewaltbereit; Minderheit; Nichtstörer; Notstand; polizeilicher Notstand; Ordnung; öffentliche Ordnung; Provokation; Sicherheit; öffentliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    1 . Mai-Demo darf nicht allein wegen Sicherheitsbedenken verboten werden - Grundrechtlicher Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hat Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
    Auf einen polizeilichen Notstand kann eine Maßnahme nur gestützt werden, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, evtl. durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069 [2072]).

    Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer käme aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2069 [2072]).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
    So kann die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 147; BVerfG NJW 2001, 1409).

    Einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht angenommen bei der Durchführung eines Aufzugs aus dem Umfeld der rechtsextremen "Kameradschaften" an einem 27. Januar und dies wie folgt begründet (vgl. NJW 2001, 1409): "Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945, der durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
    Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315 [361 f.] - Brokdorf -).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
    So kann die öffentliche Ordnung verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Tag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 111, 147; BVerfG NJW 2001, 1409).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09

    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
    Dies ist insofern nachvollziehbar, als auch für die zum 1. Mai in Hannover angemeldete, aber verbotene Versammlung die Teilnahme von "Autonomen Nationalisten" mit einer hohen Gewaltbereitschaft erwartet worden ist (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 27. April 2009 - 11 ME 225/09 -).
  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09
    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3053 [3056]).
  • VG Trier, 20.01.2015 - 1 K 1811/14

    Verlegung des Kundgebungsortes anlässlich des Besuchs des Bundespräsidenten

    Soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung zu schützen und sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, Rn. 17, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2009 - 7 B 10414/09.OVG - BayVGH, Beschluss vom 29. April 2010 - 10 CS 10.1040 -, Rn. 15, juris).

    Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2009 - 7 B 10414/09.OVG -).

  • VG Würzburg, 24.04.2013 - W 5 S 13.347

    Versammlungsverbot; Auflagen

    Dies trifft auf den 1. Mai nicht zu, der im Allgemeinen als "Tag der Arbeit", "Maifeiertag" oder "Tag der Arbeiterbewegung" und nicht als ein speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienender Tag oder ein vergleichbarer Gedenktag verstanden wird ( VGH Baden-Württemberg, B.v. 30.04.2002 Nr. 1 S 1050/02; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 29.04.2009 Nr. 7 B 10414/09).
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