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   BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93   

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BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93 (https://dejure.org/1993,2160)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 (https://dejure.org/1993,2160)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1993 - 7 B 114.93 (https://dejure.org/1993,2160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wasserrecht - Widerruf - Bestandsschutz - Wiederaufnahme - Nichtausübung des Benutzungsrechts - Öffentliches Interesse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 783
  • DÖV 1994, 702
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93
    Infolgedessen erlischt der Bestandsschutz, wenn die bisherige Nutzung der Anlage über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausgeübt wird (vgl. Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz aaO. Nr. 47 S. 13); für Fälle der vorliegenden Art ist das jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1984 - 5 S 705/82

    Wasserrecht; Voraussetzungen für die Entziehung alter Rechte; Benutzung

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93
    Zwar ist mit dem Wort "Benutzung" in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint, wie der Vergleich zwischen den Widerrufsgründen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG verdeutlicht (vgl. VGH Bad.-Württ., ZfW 1985, 109 [111]).
  • BVerwG, 27.02.1993 - 4 B 5.93

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genießen bauliche Anlagen nur in ihrer jeweiligen Funktion Bestandsschutz, die durch ihre tatsächliche Nutzung bestimmt wird (Beschluß vom 27. Februar 1993 - BVerwG 4 B 5.93 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 61 m.w. Nachw.).
  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185

    Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf;

    Auf die Gründe für das Verhalten des Berechtigten kommt es bei der Feststellung des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht an; diese Gründe können vielmehr nur im Rahmen des Widerrufsermessens Bedeutung gewinnen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.; HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 108).

    Ein Fall der Zweckänderung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG, in dem das Recht sofort und nicht erst nach Ablauf von drei Jahren widerrufen werden kann, liegt vor, wenn der Betroffene den Zweck seines Rechts durch einen anderen Zweck ersetzt hat (BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a.F.).

    Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 36; OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 15/17; VG Saarland, U.v. 12.5.2010 - 5 K 611/09 - juris Rn. 40; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 25 f.; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 27; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).

    Insoweit könnte behördlich trotz einer langjährigen Nichtausübung der Benutzung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nur dann ein berechtigtes Interesse des Betroffenen am Fortbestand eines Staurechts anerkannt und im Hinblick hierauf vom Widerruf des Altrechts abgesehen werden, soweit in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der zweckgerichteten Benutzung durch den Berechtigten zu rechnen wäre (BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 5 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).

    Diese Regelung geht der allgemeinen Regelung über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in den Art. 48, 49 BayVwVfG vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 7 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).

  • VG Lüneburg, 20.01.2017 - 6 B 114/16

    Widerruf alter Wasserrechte

    Die Benutzung ist darüber hinausgehend aber auch dann drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden, wenn der Inhaber eines alten Mühlenrechts seine Wassermühle vor mehr als drei Jahren außer Betrieb gesetzt und seitdem den Wasserverlauf nicht mehr zweckgerichtet aufgestaut hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 2 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG; Hess. VGH, Beschl. v. 16.05.2014 - 2 A 2015/13.Z -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 31.01.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F).

    Rein tatsächlich findet in einem solchen Fall mit dem Aufstauen des Wassers eine Gewässerbenutzung zwar noch statt; eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 WHG (Aufstauen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG) darf jedoch nicht allein um ihrer selbst willen, sondern muss mit einer bestimmten Zweckrichtung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 2; Urt. v. 16.11.1973 - IV C 44.69 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Beschl. v. 16.05.2014 - 2 A 2015/13.Z -, juris, Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 9, Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 9, Rn. 12).

    Dahinstehen kann, ob § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist, Anwendung findet (eine ergänzende Anwendbarkeit zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F. andeutend: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 7; für eine ergänzende Anwendbarkeit neben dem wesentlich gleichen § 18 Abs. 2 WHG: Kotulla/Rolfsen, NuR 2010, 625, 626).

    Zweck der Widerrufsermächtigung ist, der Wasserbehörde die Möglichkeit zu geben, das Gewässer, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Nutzung des Gewässers zu sorgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, juris, Rn. 4).

  • VG Saarlouis, 10.10.2011 - 5 K 528/11

    Widerruf eines seit vielen Jahren nicht mehr genutzten Wasserrechts

    Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes reiche die Begründung aus, dass mit dem Widerruf das allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis für den Wasserschatz wieder hergestellt werde.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.08.2010 - 1 A 214/10 -, NUR 2010, 811) Die Vorgehensweise entspreche dem öffentlichen Interesse,(BVerwG, Beschluss vom 09.11.1993 - 7 B 114/93 -) das in Fällen dieser Art "intendiert" sei.

    Infolgedessen erlischt der Bestandsschutz, wenn die bisherige Nutzung der Anlage über einen längeren Zeitpunkt hinweg nicht genutzt wird; für Fälle der vorliegenden Art ist das jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen.(BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.02.1993 - 4 B 5.93 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumschutz Nr. 61 mit weiteren Nachweisen, sowie auf das Urteil vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, Buchholz, a.a.O. Nr. 47 S. 13; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 85).

    Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herzustellen.(BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, Kommentar, 6. Aufl. 1992, § 15 Rdnr. 14a, § 12 Rdnr. 6).

    (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, NVwZ 1994, 783 = ZfW 1994, 394 = BayVBl. 1994, 667).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19

    Alte Rechte; Antrag auf Zulassung der Berufung; Denkmalschutz; Erforderlichkeit;

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 über den Widerruf eines Wasserrechts für den Betrieb der C. Mühle in A-Stadt nach § 20 Abs. 2 WHG (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschrift zur allgemeinen Widerrufsvorschrift in § 49 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - BVerwG 7 B 114.93 -, juris Rn. 7 (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG a.F.); Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 20 Rn. 87 (Stand: Mai 2014)) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 und der Änderung vom 6. März 2019 rechtmäßig ist.

    Da das Recht zur Wasserbenutzung aber stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, ist bei einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für den Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschl. v. 31.1.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. Umdruck S. 3 (zu § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG a.F.) jeweils m.w.N.).

    Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschl. v. 31.1.2011, a.a.O., S. 4).

  • VGH Hessen, 16.05.2014 - 2 A 2015/13

    Widerruf eines alten Wasserrechts

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm entsprechen denjenigen in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (alter Fassung), die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B 114.93 -, juris) und unter Zustimmung in der Literatur (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 312 ff.) so ausgelegt worden sind: Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes sind zunächst eindeutig dann gegeben, wenn die Anlagen zum Aufstau eines Wasserlaufs oder zur Nutzung der Wasserkraft seit drei Jahren oder länger funktionsunfähig sind (BVerwG, a. a. O.; Breuer, a. a. O. Rn. 312).

    Denn mit der Widerrufsvorschrift soll die Behörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Wasserschatzes zu sorgen (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993, a. a. O., juris Rn. 6).

  • BGH, 15.03.2001 - III ZR 154/00

    Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung

    Der Umstand, daß die Stadt O. nach dem Vortrag des Klägers die Stauanlage jahrzehntelang nicht mehr betrieben hat, hätte allenfalls die Wasserbehörde gemäß §§ 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG, 33 Satz 2 Nr. 1 NWG zum Widerruf der Verleihung berechtigt (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1978 - III ZR 151/76 - LM § 15 WHG Nr. 5 = ZfW 1979, 159, 162; BVerwG NVwZ 1994, 783).
  • VG Saarlouis, 12.05.2010 - 5 K 611/09

    Widerruf eines seit mehr als sechs Jahren nicht mehr genutzten

    (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.02.1993 - 4 B 5.93 -, Buchholz 406.16 Grundeigentumschutz Nr. 61 mit weiteren Nachweisen, sowie auf das Urteil vom 25.03.1988 - 4 C 21.85 -, Buchholz, a.a.O. Nr. 47 S. 13; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 85).

    (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, juris Rdnr. 4 unter Hinweis auf Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, Kommentar, 6. Aufl. 1992, § 15 Rdnr. 14a, § 12 Rdnr. 6).

    (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 WHG Rdnr. 87 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, NVwZ 1994, 783 = ZfW 1994, 394 = BayVBl. 1994, 667).

  • VG Ansbach, 16.01.2008 - AN 9 K 07.00840

    Widerruf eines Altrechts; hinreichende Ermessenserwägungen

    Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114/93 - NVwZ 1994, 783).

    § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG soll der Wasserbehörde ermöglichen, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen (BVerwG, B. v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 -, a.a.O.) Die Absicht der Wasserbehörde, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für die ... wieder herzustellen, kommt in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen hinreichend klar zum Ausdruck.

    Veranlassung hierzu hätte für den Beklagten allenfalls dann bestanden, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der Benutzung zu rechnen gewesen wäre (BVerwG, B. v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350

    Widerruf eines alten Wasserrechts

    Für die Anwendung der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf nicht erforderlich; vielmehr soll mit der Vorschrift die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl. 1994, 667 m.w.N. zur inhaltsgleichen und nur redaktionell angepassten Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).

    Nur unter dieser Voraussetzung hätte das Landratsamt jedoch trotz der langjährigen Nichtausübung des Altrechts ein bestehendes Interesse an dessen Fortbestand anerkennen und im Hinblick hierauf vom Widerruf absehen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl 1994, 667/668).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 20 A 1945/99

    Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Durchführung des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B 114.93 -, ZfW 1994, 394.
  • VGH Hessen, 13.10.1994 - 7 UE 1982/91

    Widerruf eines alten Wasserrechts (hier: für den Betrieb einer Wasserkraftanlage)

  • VG Ansbach, 10.01.2018 - AN 9 K 16.02072

    Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts nach Beseitigung der ursprünglichen

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 ZB 18.547

    Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts für den Betrieb einer Stau- und

  • VG Köln, 04.10.2011 - 14 K 5159/09

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von

  • VG Augsburg, 25.02.2019 - Au 9 K 17.1293

    Widerruf eines Altrechts zur Wasserkraftnutzung

  • OVG Saarland, 30.12.2016 - 1 A 13/16

    Wasserrecht; Widerruf eines alten Rechts; intendiertes Ermessen

  • OVG Saarland, 20.08.2010 - 1 A 214/10

    Ermessensfehlerfreier Widerruf eines alten Wasserrechts wegen dreijähriger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2003 - 20 A 2844/02
  • VG Kassel, 19.01.2010 - 7 K 1511/07

    Widerruf eines Wiesenbewässerungsrechts

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