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   BVerwG, 28.05.1985 - 7 B 116.85   

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BVerwG, 28.05.1985 - 7 B 116.85 (https://dejure.org/1985,1995)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1985 - 7 B 116.85 (https://dejure.org/1985,1995)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1985 - 7 B 116.85 (https://dejure.org/1985,1995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Atomrecht - Atomrechtliches Verfahren - Öffentlichkeitsbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 745
  • DÖV 1986, 289
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1985 - 7 B 116.85
    Diese Beteiligungsmöglichkeit ist gewissermaßen ein Äquivalent dafür, daß die atomrechtlichen Genehmigungsbehörden ihre Entscheidung anhand von Bewertungen zu treffen haben, die die Verwaltungsgerichte zwar auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen können, nicht aber durch eigene Bewertungen ersetzen dürfen (vgl. BVerfGE 61, 82 [115]); auf diese Bewertung soll ein potentiell Betroffener durch rechtzeitiges Vorbringen seiner Bedenken Einfluß nehmen können.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

    im Atomrecht Verfahrensvorschriften als drittschützend angesehen, nämlich insofern, »als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen (BVerwG, Beschluß vom 28.5. 1985, - 7 B 116.85 -,Buchholz 451.171 AtomG Nr. 14).
  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Verfahrensvorschriften des Atomrechts sind drittschützend insofern, "als sie im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes den potentiell von dem Vorhaben betroffenen Dritten die Möglichkeit eröffnen, ihre Belange schon im Genehmigungsverfahren vorzubringen und sich damit - wenn nötig - schon frühzeitig gegen die Anlage zur Wehr zu setzen" (Beschluß des Senats vom 28. Mai 1985 - BVerwG 7 B 116.85 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89

    Anfechtung; Genehmigung; Aufbewahrung von abgebrannten Brennelementen ;

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1985 - 7 B 116.85 -, NVwZ 1985, 745.
  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 4 TH 2064/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Diese Beteiligungsmöglichkeit ist ein Äquivalent dafür, daß die atomrechtlichen Genehmigungsbehörden ihre Entscheidung anhand von Bewertungen zu treffen haben, die die Verwaltungsgerichte zwar auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen können, nicht aber durch eigene Bewertungen ersetzen dürfen (BVerwG, Beschluß vom 28.05.1985 - 7 B 116.85 - UPR 1985, 427).
  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 B 215.87

    Drittbetreiligung am abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren

    Doch braucht hier die Frage, ob ähnlich wie im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren die Beteiligung potentiell betroffener Dritter im abfallrechtlichen Verwaltungsverfahren einem verfassungsrechtlich eingeräumten, vorverlagerten Rechtsschutz dient und damit eine gegenüber dem materiellen Recht eigenständige Rechtsposition bildet, nicht abschließend beantwortet zu werden (zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren vgl. im Anschluß an BVerfGE 53, 30 die Entscheidungen des beschließenden Senats in BVerwGE 60, 297 ; 61, 256 ; 75, 285 sowie Beschluß vom 28. Mai 1985 - 7 B 116.85 - NVwZ 1985, 745; vgl. ferner BVerfG, DVBl. 1988, 342).
  • VG Augsburg, 03.07.2012 - Au 6 K 10.1755

    Plangenehmigung

    Zielrichtung und Schutzzweck der Verfahrensvorschriften müsste ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens nicht allein der Ordnung des Verfahrensablaufes dient, sondern dazu bestimmt ist, dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition zu gewähren (VGH Mannheim vom 15.10.1985 Az. 10 S 822/82, NVwZ 1986, 663 m.w.N.; BVerwG vom 28.5.1995 Az. 7 B 116/85 RdNr. 3; von Dannwitz, Das richtige Verwaltungsverfahren, DVBl 1993, S. 423 m.w.N.; BayVGH vom 4.7.1995 NVwZ 1996, 1128 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 3 TH 525/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Diese Beteiligungsmöglichkeit ist ein Äquivalent dafür, daß die atomrechtlichen Genehmigungsbehörden ihre Entscheidung anhand von Bewertungen zu treffen haben, die die Verwaltungsgerichte zwar auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen können, nicht aber durch eigene Bewertungen ersetzen dürfen (BVerwG, Beschluß vom 28.05.1985 - 7 B 116.85 - UPR 1985, 427).
  • VG Bayreuth, 28.01.2016 - B 2 K 15.518

    Klage eines Drittbetroffenen gegen die Errichtung eines Erdwalls im vorläufig

    Jedoch werden Rechte der Klägerin, auf die es im Rahmen der vorliegenden Klage allein ankommt, bloß durch die fehlerhafte Wahl eines wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens nach § 78 Abs. 4 WHG anstelle der sonst erforderlichen Planfeststellung nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.1995, Az. 7 B 11.685, 7 B 116/85; BayVGH, Beschl. v. 04.07.1995, NVwZ 1996, 1128 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 03.07.2012 - Au 6 K 10.1756

    Plangenehmigung

    Zielrichtung und Schutzzweck der Verfahrensvorschriften müsste ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens nicht allein der Ordnung des Verfahrensablaufes dient, sondern dazu bestimmt ist, dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition zu gewähren (VGH Mannheim vom 15.10.1985 Az. 10 S 822/82, NVwZ 1986, 663 m.w.N.; BVerwG vom 28.5.1995 Az. 7 B 116/85 RdNr. 3; von Dannwitz, Das richtige Verwaltungsverfahren, DVBl 1993, S. 423 m.w.N.; BayVGH vom 4.7.1995 NVwZ 1996, 1128 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 03.07.2012 - Au 6 K 10.1754

    Plangenehmigung; keine (erneute) umfassende Überprüfung eines bestandskräftigen

    Zielrichtung und Schutzzweck der Verfahrensvorschriften müsste ergeben, dass die Regelung des Verwaltungsverfahrens nicht allein der Ordnung des Verfahrensablaufes dient, sondern dazu bestimmt ist, dem betroffenen Dritten in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition zu gewähren (VGH Mannheim vom 15.10.1985 Az. 10 S 822/82, NVwZ 1986, 663 m.w.N.; BVerwG vom 28.5.1995 Az. 7 B 116/85 RdNr. 3; von Dannwitz, Das richtige Verwaltungsverfahren, DVBl 1993, S. 423 m.w.N.; BayVGH vom 4.7.1995, NVwZ 1996, 1128 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2003 - 2 M 273/02

    Geruchsimmissionen aus Rübenerde-Kassetten auf Hopfenpflanzen nicht

  • VGH Bayern, 07.02.1985 - 22 B 81 A.957
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1989 - 10 S 492/87

    Wiederaufarbeitungsanlage für Brennelemente; Klagebefugnis; Präklusion;

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.08.1995 - 1 L 143/94

    Nachbarlicher Abwehranspruch; Antennenträger; Telekom; Elektromagnetisches Feld

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 1 B 11687/16

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze im rückwärtigen

  • VG Halle, 24.08.2010 - 2 A 278/08

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Zerlegebetrieb - Nebeneinrichtung einer

  • VG Ansbach, 19.06.2013 - AN 11 K 12.00202

    Unbegründete Nachbarklage gegen Plangenehmigung für Erdaushubdeponie;

  • VG Bremen, 03.11.2006 - 5 K 475/06

    Genehmigung einer Änderung des Heizkraftwerks Blumenthal

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