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   BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 123.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2067
BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 123.93 (https://dejure.org/1993,2067)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.1993 - 7 B 123.93 (https://dejure.org/1993,2067)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1993 - 7 B 123.93 (https://dejure.org/1993,2067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wasserrecht - Bescheidungsinteresse - Naßauskiesung - Schlechterdings nicht ausräumbares Hindernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 381
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1993 - 7 B 123.93
    Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128 ) ab.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 7 B 92.03

    Wasserrechtliche Planfeststellung; zwingender Versagungsgrund; Ziele der

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung des Vorhabens nicht zulassen (vgl. Beschluss vom 12. August 1993 - BVerwG 7 B 123.93 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 16).

    Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, die der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt (Beschluss vom 12. August 1993 - BVerwG 7 B 123.93 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 16).

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Das öffentliche Interesse dürfte auch dann wegfallen, wenn das geplante Vorhaben nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck genutzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.08.1993 - 7 B 123.93 -).
  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21

    Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Insoweit handelt es sich aber um einen Ausnahmefall, der voraussetzt, dass sich das Hindernis schlechthin nicht ausräumen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, a. a. O., Rn. 13 und Beschluss vom 12.8.1993, Az. 7 B 123.93, Rn. 3 f.; vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.5.2022, Az. 2 ZB 21.73, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2017, Az. 3 S 1748/14, Rn. 39; jeweils juris).
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